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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 137/10 Verkündet am: 7. April 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011 durch die Richter [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivil-kammer des [X.] vom 2. Juli 2010 aufgeho-ben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 • nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. Die Beklagte brachte unter dem 31. März 2008 wegen [X.] Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der [X.]aus. Die S. zahlte aufgrund der Pfändung am 16. April 2008 an die 1 - 3 - Beklagte 4.368,37 •. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die [X.] die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 • lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] in Kenntnis der Entscheidung des [X.]s vom 5. No-vember 2009 ([X.] ZR 233/08, [X.], 86) zurückgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsan-spruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 2 1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungs-beiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermö-gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden ([X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.] ZR 233/08, [X.], 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Der [X.] hat diese Rechtspre-chung zwischenzeitlich bestätigt ([X.], Urteil vom 30. September 2010 - [X.] ZR 237/09, [X.], 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben [X.] neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu [X.]. 3 - 4 - 2. Der [X.] kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des [X.] auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind unstreitig gegeben. 4 [X.] [X.] Pape
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2009 - 22 C 14419/08 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2010 - 22 S 22/10 -
Meta
07.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. IX ZR 137/10 (REWIS RS 2011, 7788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7788
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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