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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. April 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 28e Abs. 1 Satz 2; [X.] § 129 Abs. 1 Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den [X.] ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen [X.] als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von [X.] 183, 86; ständige Rechtsprechung). [X.], Urteil vom 7. April 2011 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011 durch die Richter [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juni 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar 2008 und einen Fremdantrag vom 18. März 2008 am 16. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. Die Vollstreckungs-behörde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen [X.] Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 • und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 •. Auf die vom Kläger erklärte 1 - 3 - Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Ar-beitnehmeranteile in Höhe von 782,88 • lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 [X.] ab-gewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] in Kenntnis der Ent-scheidung des [X.]s vom 5. November 2009 ([X.] ZR 233/08, [X.] 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 2 1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungs-beiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 [X.] als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermö-gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden ([X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.] ZR 233/08, [X.] 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 [X.] steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Der [X.] hat diese Rechtspre-chung zwischenzeitlich bestätigt ([X.], Urteil vom 30. September 2010 - [X.] ZR 237/09, [X.], 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben [X.] neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu [X.]. 3 - 4 - 2. Der [X.] kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des [X.] auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind unstreitig gegeben. Zinsen sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.] ZR 96/04, [X.] 171, 38). 4 [X.] [X.] Pape
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 23 C 6279/09 - [X.], Entscheidung vom 11.06.2010 - 22 S 286/09 -
Meta
07.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. IX ZR 118/10 (REWIS RS 2011, 7848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7848
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 118/10 (Bundesgerichtshof)
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