Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010, Az. IX ZR 237/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2827

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung


Tenor

Die Urteile des [X.] vom 30. Juni 2009 und der 13. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2009 werden auf die Rechtsmittel des [X.] aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.037,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] (fortan: Schuldner). Der Schuldner bezahlte nach Stellung des [X.] durch die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, an diese Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.300 €. Nach Anfechtung dieser Zahlung blieb die Beklagte der Masse 2.037,90 € schuldig. Sie meinte, insoweit müsse sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zurückzahlen.

2

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der 2.037,90 € an die Masse abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 41, [X.], 427, [X.] 2010, 512 veröffentlich ist, hat die Berufung des [X.] in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 ([X.], [X.], 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet.

4

1. Zahlungen der Arbeitnehmer auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge können ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden ([X.], 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

5

2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind offensichtlich gegeben. Die Beklagte selbst hat den für die Verfahrenseröffnung maßgeblichen Insolvenzantrag gestellt.

[X.]

                 Fischer                      Pape

Meta

IX ZR 237/09

30.09.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 9. Dezember 2009, Az: 13 S 230/09, Urteil

§ 129 Abs 1 InsO, § 28e Abs 1 S 2 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010, Az. IX ZR 237/09 (REWIS RS 2010, 2827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2827

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 118/10

IX ZR 137/10

IX ZR 137/10

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IX ZR 237/09

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