Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2011, Az. IX ZR 118/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7850

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungbeiträgen als mittelbare Zuwendung


Leitsatz

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGH, 5. November 2009, IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung) .

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des [X.] vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar 2008 und einen Fremdantrag vom 18. März 2008 am 16. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 782,88 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 ([X.], [X.], 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision ist begründet.

3

1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden ([X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Der [X.] hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt ([X.], Urteil vom 30. September 2010 - [X.], [X.], 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

4

2. Der [X.] kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind unstreitig gegeben. Zinsen sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 38).

Vill                                     Raebel                                 [X.]

                 [X.]

Meta

IX ZR 118/10

07.04.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 11. Juni 2010, Az: 22 S 286/09, Urteil

§ 28e Abs 1 S 2 SGB 4, § 129 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2011, Az. IX ZR 118/10 (REWIS RS 2011, 7850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7850

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 118/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 137/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung


IX ZR 237/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung


IX ZR 137/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 233/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 118/10

Zitiert

IX ZR 237/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.