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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 237/09 Verkündet am: 30. September 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Urteile des [X.] vom 30. Juni 2009 und der 13. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2009 werden auf die Rechtsmittel des [X.] aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.037,90 • nebst Zin-sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.](fortan: Schuldner). Der Schuldner bezahlte nach Stellung des [X.] durch die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, an diese Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.300 •. Nach Anfechtung dieser Zahlung blieb die Beklagte der Masse 2.037,90 • schuldig. Sie meinte, insoweit müsse sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zurückzahlen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der 2.037,90 • an die Masse abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 41, [X.], 427, [X.] 2010, 512 veröffentlich ist, hat die Berufung des [X.] in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 ([X.] ZR 233/08, [X.], 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 3 1. Zahlungen der Arbeitnehmer auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge können ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als [X.] im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden ([X.], 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbe-nachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die Ausführun-gen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlas-sung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden. 4 2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des [X.] auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind offensichtlich [X.] - 4 [X.]. Die Beklagte selbst hat den für die Verfahrenseröffnung maßgeblichen Insolvenzantrag gestellt. Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2009 - 21 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 S 230/09 -
Meta
30.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZR 237/09 (REWIS RS 2010, 2782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2782
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 237/09 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung
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Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungbeiträgen als mittelbare Zuwendung
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