Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2011, Az. IX ZR 137/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7780

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung


Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des [X.] vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]  . Die Beklagte brachte unter dem 31. März 2008 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S.     aus. Die S.      zahlte aufgrund der Pfändung am 16. April 2008 an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 ([X.], [X.], 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision ist begründet.

3

1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden ([X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Der [X.] hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt ([X.], Urteil vom 30. September 2010 - [X.], [X.], 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

4

2. Der [X.] kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind unstreitig gegeben.

[X.]                                 Pape

             Grupp                              [X.]

Meta

IX ZR 137/10

07.04.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 2. Juli 2010, Az: 22 S 22/10, Urteil

§ 129 InsO, § 28e Abs 1 S 2 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2011, Az. IX ZR 137/10 (REWIS RS 2011, 7780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7780

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

IX ZR 137/10

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