Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. VI ZR 238/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3744

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 3. Mai 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

[X.]a[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 833 Ha; § 254 Da, F; ZPO § 286 C Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.

[X.], Urteil vom 3. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 3. Mai 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] und Zoll für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum [X.]a[X.]hteil des [X.] ents[X.]hieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die [X.] auf Ersatz seiner materiellen und imma-teriellen S[X.]häden in Anspru[X.]h, die er dur[X.]h [X.] auf dem Reiterhof der [X.] zu 3 erlitten hat. Dieser wird von den [X.] als Familienbetrieb bewirts[X.]haftet. Der Beklagte zu 1 ist der Ehemann der [X.] zu 3, der Beklagte zu 2 ist deren [X.]. Auf dem Hof werden zwei von der [X.] zu 3 gekaufte [X.] sowie ein Staffordshire-Terrier, der dem [X.] zu 2 gehört, ge-- 3 - halten. Das Grundstü[X.]k ist eingezäunt. [X.]eben dem [X.] befindet si[X.]h ein Warns[X.]hild, das einen [X.] zeigt und die Aufs[X.]hrift trägt: "Vorsi[X.]ht, bissiger Hund". Die zweiflüglige Hauseingangstür ist mit einer Außenklinke ver-sehen. [X.]eben der Tür befindet si[X.]h ein kleineres Warns[X.]hild mit der Aufs[X.]hrift "[X.]". In unmittelbarer [X.]ähe des Wohnhauses sind zwei [X.], in denen die Hunde tagsüber während des Publikumsverkehrs unter-gebra[X.]ht werden. Sonst werden sie im Wohnhaus gehalten. Am [X.]a[X.]hmittag des 30. September 2001 wollte der Kläger - wie dem [X.] zu 1 bekannt war - seine damalige Verlobte von dem Reiterhof abholen, den er s[X.]hon von mehreren Besu[X.]hen kannte. Der Beklagte zu 1 hielt si[X.]h mit den Hunden im Haus auf. Als der Kläger die Haustür öffnete, bra[X.]hten ihn die Hunde zu Fall und fügten ihm zahlrei[X.]he [X.] zu. Der herbeieilende [X.] zu 1 konnte die Tiere wegzerren. Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage auf Ersatz der dur[X.]h diesen Unfall ent-standenen S[X.]häden unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Mitvers[X.]huldensanteils des [X.] von 75% stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] blieb ohne Erfolg. Auf die Ans[X.]hlußberufung der [X.] hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungs-geri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im [X.] weiter, räumt allerdings - wie s[X.]hon im zweiten Re[X.]htszug - einen Mitvers[X.]huldensanteil von 25% ein. - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Auffassung, daß die [X.] zu 2 und 3 als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h haften. Mangels einer vertragli[X.]hen Abrede hafte der Beklagte zu 1 ni[X.]ht als Tieraufseher, sondern, da er au[X.]h ni[X.]ht Halter der Tiere sei, allenfalls aus eigenem Vers[X.]hulden na[X.]h § 823 [X.]. Die drei Hunde seien für den Betrieb der [X.] zu 3 [X.]utztiere im Sinne des § 833 Satz 2 [X.]. Es sei offensi[X.]htli[X.]h und werde dur[X.]h die von den [X.] ges[X.]hilderte Art der Hundehaltung bestätigt, daß Hunde von sol-[X.]her Größe auf einem zu Erwerbszwe[X.]ken geführten Reiterhof gehalten wür-den, um den S[X.]hutz des Objektes und insbesondere der wertvollen Reittiere si[X.]herzustellen. Daß die Hunde entgegen dem ersten Ans[X.]hein ni[X.]ht zur Bewa-[X.]hung des landwirts[X.]haftli[X.]hen Anwesens und der Pferde eingesetzt würden, habe der Kläger ni[X.]ht darzulegen vermo[X.]ht. Die [X.] zu 2 und 3 hätten die bei der Beaufsi[X.]htigung der Tiere im Verkehr erforderli[X.]he Sorgfalt bea[X.]htet. Sie hätten das [X.]otwendige und [X.] getan, um die Verursa[X.]hung eines S[X.]hadens dur[X.]h ihre Hunde [X.], indem sie die Tiere bei Publikumsverkehr regelmäßig im [X.] hielten. Die Hunde hätten ohne das Zutun Dritter das Haus ni[X.]ht verlassen [X.]. Der Kläger habe ni[X.]ht bewiesen, daß die Beklagte zu 3 ihn aufgefordert habe, das Wohnhaus zu betreten und daß er mehrfa[X.]h geklingelt bzw. geklopft habe. Der Beklagte zu 1 habe darauf vertrauen dürfen, daß aufgrund der Warn-s[X.]hilder am Haus und der vorhandenen [X.] kein Unbefugter das [X.] und insbesondere das Haus betreten würde und daß au[X.]h niemand, der - wie der Kläger - mit den tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten vertraut sei, das Haus betreten würde, wenn er die [X.] leer vorfinden würde. - 5 - Selbst bei Annahme eines Sorgfaltsverstoßes auf Seiten der [X.] trete eine etwaige Haftung der drei [X.] in Anbetra[X.]ht des erhebli[X.]hen Mitvers[X.]huldens des [X.] zurü[X.]k. Das Verhalten des [X.] stelle unter den gegebenen Umständen eine s[X.]huldhafte Selbstgefährdung dar. I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision ni[X.]ht stand. 1. Der aus re[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstandenden Auffassung der Revision, daß alle [X.] Tierhalter im Sinne des § 833 [X.] sind, tritt die Revisionserwiderung ni[X.]ht entgegen. [X.] bestehen jedo[X.]h, soweit das Berufungsge-ri[X.]ht den [X.] die Entlastungsmögli[X.]hkeit des § 833 Satz 2 [X.] zugute kommen läßt. [X.]a[X.]h dieser Vors[X.]hrift tritt die Ersatzpfli[X.]ht ni[X.]ht ein, wenn der S[X.]haden dur[X.]h ein Haustier verursa[X.]ht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätig-keit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsi[X.]htigung des Tieres die im Verkehr erforderli[X.]he Sorgfalt beoba[X.]htet hat oder der S[X.]haden au[X.]h bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Auffas-sung des Berufungsgeri[X.]hts, die Hunde seien [X.]utztiere im Sinne des § 833 Satz 2 [X.], ni[X.]ht frei von [X.] ist. a) Daß die Hunde Haustiere sind, wird von den Parteien ni[X.]ht in Zweifel gezogen. Ob bei einem Haustier eine derart umfangrei[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he [X.]ut-zung vorliegt, die es zum [X.]utztier im Sinne des § 833 Satz 2 [X.] werden läßt, ist zwar grundsätzli[X.]h vom Tatri[X.]hter na[X.]h den Umständen des jeweiligen [X.] zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 24. [X.]ovember 1954 - [X.] ZR 255/53 - [X.], 116; vom 23. Juni 1959 - [X.] ZR 83/58 - - 6 - VersR 1959, 853 f.; vom 16. März 1965 - [X.] ZR 276/63 - [X.], 572 ff.; vom 25. Mai 1965 - [X.] ZR 15/64 - [X.], 719 ff. und vom 26. [X.]ovember 1985 - [X.] ZR 9/85 - [X.], 345 ff.; [X.] in: [X.], 12. Aufl., 833 Rdn. 79, 80). Do[X.]h beruht die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die Hunde dienten hauptsä[X.]hli[X.]h der Bewa[X.]hung des [X.], auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsa[X.]hengrundlage. b) Au[X.]h wenn das Berufungsgeri[X.]ht den entspre[X.]henden Vortrag der [X.] für na[X.]hvollziehbar und plausibel hält, ist es ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h, daß Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwe[X.]ken geführten Reiterhof [X.] werden, um dessen S[X.]hutz si[X.]herzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt si[X.]h die [X.]utztiereigens[X.]haft ni[X.]ht bereits aus der [X.]atur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt si[X.]h bei Hunden in ähnli[X.]her Weise wie bei Pferden, um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei sol[X.]hen kommt es darauf an, wel-[X.]hem Zwe[X.]k die Tiere objektiv dienstbar gema[X.]ht werden und konkludent ge-widmet sind (vgl. Senatsurteile vom 24. [X.]ovember 1954 - [X.] ZR 255/53 - [X.], 116 und vom 19. Juni 1962 - [X.] ZR 227/61 - [X.], 807, 808; Wag-ner in [X.], [X.]., § 833 Rdn. 37 f.). Hat das Tier vers[X.]hiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der [X.] zuzure[X.]hnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Wid-mung des Tiers, vor allem seine hauptsä[X.]hli[X.]he Zwe[X.]kbestimmung abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1982 - [X.] ZR 209/80 - [X.], 670, 671; vom 12. Januar 1982 - [X.] ZR 188/80 - [X.], 366, 367 und vom 26. [X.]ovember 1985 - [X.] ZR 9/85 - [X.], 345, 346; [X.] in: Mün[X.]h-Komm, aaO, Rdn. 38; [X.]/[X.] in [X.], 2002, § 833 Rdn. 140; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl. § 833 Rdn. 15). [X.]) Da der Kläger bestreitet, daß es si[X.]h bei den Hunden der [X.] um [X.]utztiere im Rahmen der Bewirts[X.]haftung des [X.] handle, obliegt - 7 - na[X.]h allgemeinen beweisre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen ([X.] 113, 222, 224 f.; [X.], Urteil vom 13. [X.]ovember 1998 - [X.] - [X.]JW 1999, 352, 353; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 17 a; [X.], [X.], 1965, [X.], 101) den [X.] die [X.] und Beweislast für die [X.], aus denen si[X.]h die [X.]utztiereigens[X.]haft ergibt. Demgegenüber hat das Berufungsgeri[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h den Kläger für darlegungspfli[X.]htig gehalten und dies auf den Beweis des ersten Ans[X.]heins für die [X.]utztierhaltung gestützt. [X.] ist fehlerhaft. aa) Mangels einer Typizität des zugrundeliegenden [X.] kommt den [X.] der Beweis na[X.]h dem ersten Ans[X.]hein ni[X.]ht zugute. Ein sol[X.]her kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typis[X.]her Ges[X.]he-hensablauf vorliegt, der na[X.]h der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursa[X.]he oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnli[X.]hen und Übli[X.]hen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurü[X.]ktre-ten (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 - [X.] ZR 92/61 - [X.]JW 1962, 31; vom 19. März 1996 - [X.] ZR 380/94 - [X.], 772 und vom 5. März 2002 - [X.] ZR 398/00 - [X.], 613 ff.; [X.] 100, 31, 34 f.). [X.]a[X.]h der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung liegt kein typis[X.]her Lebenssa[X.]hverhalt vor, der auf die [X.]utztierwidmung s[X.]hließen ließe. Der erkennende Senat vermag insbesondere den vom Berufungsgeri[X.]ht aufgestellten allgemeinen Erfahrungssatz ni[X.]ht zu bestätigen, daß typis[X.]herweise na[X.]h der allgemeinen Lebenserfahrung die An-s[X.]haffung und Haltung von drei Hunden der hier bes[X.]hriebenen Art von Be-wohnern eines Reiterhofs erfolgt, um die Si[X.]herheit der Pferde si[X.]herzustellen. [X.]) Für die Haltung der Hunde vorwiegend zum S[X.]hutz der Pferde spre-[X.]hen au[X.]h ni[X.]ht die übrigen vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellten tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände der Hundehaltung. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht in seine Beurteilung einbezogen hat, daß die Hunde in besonderen Situationen na[X.]hts zu [X.] - [X.]hungszwe[X.]ken auf die vorhandenen Ställe aufgeteilt würden, rügt die Revision mit Re[X.]ht, daß dieser Umstand keinerlei Grundlage im Vortrag der Parteien [X.], § 286 ZPO. Daß die Tiere am Unfalltag um 16.30 Uhr im Wohnhaus [X.] wurden, läßt auf die [X.]utztiereigens[X.]haft im Hinbli[X.]k auf den Reiterhof und insbesondere für die Bewa[X.]hung der wertvollen Pferde ni[X.]ht s[X.]hließen, denn die Bewa[X.]hung des Wohnhauses dient ledigli[X.]h der Befriedigung eines allge-meinen, jedermann zukommenden Si[X.]herungsbedürfnisses (vgl. [X.], [X.], 1293, 1294; [X.]/[X.], aaO, Rdn. 17; [X.]/[X.], aaO, Rdn. 137). Au[X.]h das im allgemeinen übli[X.]he Wegsperren der Hunde tags-über in den [X.]n besagt für die Widmung der Hunde zu [X.]utztieren ni[X.]hts. S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h der Umstand, daß die Hunde von den [X.] auf [X.] über [X.]n mitgenommen werden, kein Hinweis auf die vor-wiegende [X.]utzung der Tiere zu Erwerbszwe[X.]ken. Der Gang über [X.] in Begleitung der Hunde kann der Freizeitgestaltung zuzure[X.]hnen oder betriebli[X.]h bedingt sein. Da bei Tieren mit vers[X.]hiedenen Funktionen - wie im Streitfall - auf deren hauptsä[X.]hli[X.]he Zwe[X.]kbestimmung abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1970 - [X.] ZR 121/69 - VersR 1971, 320; vom 16. März 1982 - [X.] ZR 209/80 - [X.], 670, 671 und vom 26. [X.]ovember 1985 - [X.] ZR 9/85 - [X.], 345, 346; [X.] in: [X.], aaO, Rdn. 38) wären außerdem zusätzli[X.]h Anlaß und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung aufzuklären. [X.]a[X.]hdem die [X.] bisher ihrer Darlegungslast und Beweislast ni[X.]ht genügt haben, war der Kläger ni[X.]ht gehalten darzulegen, aufgrund wel[X.]her [X.] anzunehmen ist, daß die Hunde ni[X.]ht zur Bewa[X.]hung des [X.] eingesetzt werden. 3. Sollte si[X.]h die [X.]utztiereigens[X.]haft der Hunde ni[X.]ht bestätigen, besteht keine Entlastungsmögli[X.]hkeit der [X.] na[X.]h § 833 Satz 2 [X.], so daß es - 9 - insoweit auf die Einhaltung der erforderli[X.]hen Sorgfalt ni[X.]ht ankommt. Diese kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursa-[X.]hungsbeiträge erlangen. Dem Berufungsgeri[X.]ht kann na[X.]h den bisherigen Feststellungen ni[X.]ht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprü[X.]he jedenfalls wegen überwiegenden Mitvers[X.]huldens des [X.] gemäß § 254 [X.] ausge-s[X.]hlossen wären. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortli[X.]hkeiten na[X.]h § 254 [X.] in den dem [X.] nur begrenzt zugängli[X.]hen Be-rei[X.]h der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung. Eine [X.]a[X.]hprüfung ist dem [X.] aber dahin mögli[X.]h, ob der Tatri[X.]hter alle in Betra[X.]ht kommenden Um-stände vollständig und ri[X.]htig berü[X.]ksi[X.]htigt und ni[X.]ht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2002 - [X.] ZR 364/00 - [X.], 330, 331 m.w.[X.].). Das Berufungsgeri[X.]ht legt der Abwägung fäls[X.]hli[X.]herweise zugrunde, daß die [X.] ihrer Sorgfaltspfli[X.]ht genügt hätten. Dies beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des unter den Umständen des [X.] anzu-wendenden Maßstabes an die erforderli[X.]he Sorgfaltspfli[X.]ht. Es verkennt zu-dem, daß der Gesi[X.]htspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng be-grenzten Ausnahmefällen zu einer gänzli[X.]hen Haftungsfreistellung des [X.] führt, wenn si[X.]h der Ges[X.]hädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an [X.] oder anderen besonders gefährli[X.]hen Sportarten; vgl. Senatsurteile [X.] 154, 316, 323 und vom 21. Februar 1995 - [X.] ZR 19/94 - [X.], 583, 585 m.w.[X.]). a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Maß der von dem Tierhalter zu beoba[X.]htenden Sorgfalt von der Gattung und den besonderen Ei-gens[X.]haften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, sowie den sonstigen Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1962 - [X.] ZR 227/61 - - 10 - [X.], 807, 808; vom 16. März 1965 - [X.] ZR 276/63 - [X.], 572, 573 und vom 25. Mai 1965 - [X.] ZR 15/64 - [X.], 719 ff.). Ist ein Hund bekanntermaßen aggressiv und bissig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei [X.] Beaufsi[X.]htigung in erhebli[X.]hem Maße erhöht (vgl. [X.], 724). Je gefährli[X.]her der Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt sei-ne si[X.]here Verwahrung (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rdn. 168). Deshalb kann die Tierhalterhaftung au[X.]h dann eingreifen, wenn si[X.]h jemand einem Tier unbefugt nähert, das si[X.]h in einem umfriedeten Bezirk befindet (vgl. Wus-sow/[X.] 15. Aufl. [X.]. 11 Rdn. 59). Handelt es si[X.]h - wie im vorliegenden Fall - um bissige und gefährli[X.]he Hunde, ist es notwendig, dur[X.]h entspre[X.]hende Maßnahmen zu verhindern, daß die Tiere ins Freie ge-langen und Mens[X.]hen ohne hinrei[X.]hende Einwirkungsmögli[X.]hkeiten - wie [X.] - erhebli[X.]h verletzen. Im vorliegenden Fall war es deshalb ni[X.]ht ausrei[X.]hend, daß die Tiere im Haus gehalten wurden und Warns[X.]hilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Wie der Streitfall zeigt, genügte das dur[X.]h die Außenklinke mögli[X.]he Öffnen der Haustür, damit die Hunde ins Freie gelangten und ungehindert einen Mens[X.]hen anfallen konnten (vgl. hierzu au[X.]h Senatsurteil vom 25. Mai 1965 - [X.] ZR 15/64 - [X.], aaO; [X.] VersR 1981, 1035 mit [X.]i[X.]ht-annahmebes[X.]hluß des Senats vom 26. Mai 1981 - [X.] ZR 193/80 -). Es wäre Sa[X.]he der [X.] gewesen, den Kläger vor einem Angriff zu bewahren. [X.] war die Gefährli[X.]hkeit der Hunde bekannt, weswegen sie diese bei [X.] grundsätzli[X.]h wegsperrten. Daß sie dies unterließen, obwohl sie mit dem Kommen des [X.] re[X.]hneten, stellt einen erhebli[X.]hen Sorgfaltsver-stoß der [X.] dar. Da der Beklagte zu 1 wußte, daß der Kläger seine da-malige Verlobte abholen würde, durfte er ni[X.]ht s[X.]hon wegen dessen Kenntnis von den konkreten Umständen der Hundehaltung darauf vertrauen, daß dieser außerhalb des Wohnhauses warten würde. Vielmehr war damit zu re[X.]hnen, daß - 11 - der Kläger, wenn er seine Verlobte ni[X.]ht unmittelbar auf dem Gelände treffen würde, versu[X.]hen könnte, in das Wohnhaus einzutreten. Unter sol[X.]hen Um-ständen entspra[X.]h es ni[X.]ht mehr der im Verkehr erforderli[X.]hen Sorgfalt, die Tie-re ohne zusätzli[X.]he Si[X.]herung im Erdges[X.]hoß des Hauses frei herumlaufen zu lassen. b) In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht verkennt das Berufungsgeri[X.]ht die Vorausset-zungen für eine Haftungsbefreiung der [X.] wegen des Handelns des [X.] auf eigene Gefahr. Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr greift bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn si[X.]h der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (vgl. [X.] vom 24. [X.]ovember 1954 - [X.] ZR 255/53 - [X.], 116). Das [X.] ist stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Ge-fahr anzunehmen. Im Streitfall fehlen jegli[X.]he Anhaltspunkte dafür, daß si[X.]h der Kläger mit dem Öffnen der Tür bewußt der Gefahr aussetzte, gebissen zu werden. Au[X.]h wenn ihm die Haltung der Hunde aufgrund seiner vorangegangenen Besu[X.]he auf dem Reiterhof bekannt war, mußte er ni[X.]ht damit re[X.]hnen, daß die [X.] die Tiere im Haus frei laufen lassen würden, obwohl si[X.]h seine ehemalige Verlobte auf dem Grundstü[X.]k aufhielt und die [X.] wußten, daß er [X.] würde. Au[X.]h der Umstand, daß der [X.] vor dem Haus leer war, zwang ihm ni[X.]ht einen sol[X.]hen S[X.]hluß auf. Die Hunde konnten entweder im zweiten [X.] sein oder si[X.]h mit den [X.] zu 1 und/oder 2 außerhalb des Grundstü[X.]ks aufhalten. [X.]) S[X.]hließli[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, daß alle verbleibenden Unklarheiten des Sa[X.]hverhalts zu Lasten der für das Mitvers[X.]hulden des [X.] beweispfli[X.]htigen [X.] gehen. Die [X.] - barkeit der Behauptung, die Beklagte zu 3 habe den Kläger aufgefordert, das Wohnhaus zu betreten, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsge-ri[X.]hts - ni[X.]ht zu Lasten des [X.] gehen. Weiterhin beanstandet die Revision zu Re[X.]ht, daß das Berufungsgeri[X.]ht ohne erneute Beweisaufnahme in Abwei-[X.]hung von den Feststellungen des Amtsgeri[X.]hts ni[X.]ht annehmen durfte, der Kläger habe ni[X.]ht an der Haustür geklopft. An die Feststellung des Amtsge-ri[X.]hts, daß der Kläger jedenfalls geklopft habe, war das Berufungsgeri[X.]ht viel-mehr gemäß § 529 Abs. 1 [X.]r. 1 ZPO gebunden, wenn es ni[X.]ht wegen ernsthaf-ter Zweifel eigene Feststellungen treffen wollte (vgl. [X.]/[X.] in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7, 8, 11; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 529 Rdn. 13, 14). [X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 238/04

03.05.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. VI ZR 238/04 (REWIS RS 2005, 3744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3744

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