Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 2 StR 487/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3625

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 487/00vom7. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],[X.],Prof. Dr. Fischerund die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,die Nebenklägerin [X.] undihre gesetzliche Vertreterin [X.] persönlich,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. März 2000 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurcherwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasseauferlegt.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-lenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexu-ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren sechs Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieserStrafe zur Bewährung ausgesetzt.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, [X.] auf den Strafausspruch beschränkt wurde. Mit der Sachrüge wird [X.] als zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft angegriffen.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 4 -II.Anlaß zur Erörterung gibt nur der Ausspruch über die Gesamtfreiheits-strafe.Der Tatrichter hat bei der Gesamtstrafenbildung [X.] nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Taten und derTäterpersönlichkeit hält die Kammer somit eine Erhöhung der Einsatzstrafe umdie Hälfte der Summe der weiteren Einzelstrafen für angemessen. Dies ergäbeeine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat (richtig: zweiJahre und drei Monate). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist in Fällen, in denen die Strafe nur geringfügig über der Bewährungs-grenze liegt, besonders zu prüfen, ob eine Bewährung in Betracht käme und,wenn dies der Fall ist, ob eine Absenkung der Gesamtstrafe bis auf zwei Jahreverantwortet werden kann". Nach Erörterung der Voraussetzungen der [X.] und 2 des § 56 StGB kommt die Kammer zu dem Ergebnis: "Angesichts [X.], daß die von der Kammer für angemessen erachtete [X.] einen Monat (richtig: drei Monate) über der Grenze liegt, die noch eine Be-währung zuläßt, erscheint es verantwortbar, die Gesamtstrafe noch weiter [X.], um dem Angeklagten eine Bewährungsmöglichkeit einräumen zukönnen. Aus diesen Erwägungen heraus hat die Kammer letztlich auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt und diese zur Bewährung ausge-setzt."Diese Überlegungen sind rechtlich zu beanstanden.Es ist unzulässig die Gesamtstrafe auf Grund einer Rechenformel zu [X.]. Insbesondere ist es rechtsfehlerhaft die Gesamtstrafe durch Erhöhung [X.] um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen zu [X.] -(vgl. u.a. [X.], Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. 1995 Rdn. 501). [X.] ist der Gesamtstrafenbildung fremd (vgl. Stree in [X.][X.], StGB 25. Aufl. § 54 Rdn. 17 m.w.[X.]). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3StGB sind vielmehr bei der Gesamtstrafenbildung die Person des [X.] unddie einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Bei der zusammen-fassenden Würdigung kommt es nicht so sehr auf die Summe der Einzelstra-fen, sondern auf die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berück-sichtigung der Person des [X.] und seiner Taten an. Hierbei kann die Erhö-hung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Tatenein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.Das [X.] ist bei seinen Überlegungen zur Gesamtstrafenbildungdemgemäß rechtlich bedenklich von einer unzulässigen (im übrigen auch [X.] fehlerhaften) Rechenformel ausgegangen.Der Senat schließt im vorliegenden Fall jedoch aus, daß die konkretverhängte Strafe auf den bedenklichen Ausgangsüberlegungen des Tatrichtersberuht. Die letztlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurdegerade nicht berechnet, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden sachge-rechten Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und den einzelnen Strafta-ten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hierbei durfte gemäß § 46 Abs. 1 StGB [X.], die von der Strafe für das künftige Leben des [X.] in der Gesell-schaft zu erwarten sind, Gewicht zukommen.Der Tatrichter wollte hier auch keineswegs eine unterhalb der Schuldan-gemessenheit liegende Strafe verhängen. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamt-heit machen vielmehr deutlich, daß die vom Tatrichter vorläufig für [X.] erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat nur eingedanklicher Zwischenschritt zur Findung der letztlich konkret für tat- und- 6 -schuldangemessen erachteten Strafe war. Die verhängte [X.] innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Sowohl die Ein-zelstrafen als auch die Gesamtstrafe haben sich (noch) nicht nach unten vonihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.[X.] Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum [X.] Angeklagten - was gemäß § 301 StPO zu berücksichtigen ist - hat [X.] durch den Senat nicht ergeben.[X.] Detter [X.] Fischer Elf

Meta

2 StR 487/00

07.02.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 2 StR 487/00 (REWIS RS 2001, 3625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3625

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 467/02 (Bundesgerichtshof)


1 StR 410/10 (Bundesgerichtshof)

Gesamtstrafenbildung: Starke Erhöhung der Einsatzstrafe


2 StR 410/02 (Bundesgerichtshof)


2 StR 487/15 (Bundesgerichtshof)

Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung nicht einbeziehungsfähiger Straftaten; Beachtung des Verschlechterungsverbots; Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe durch …


2 StR 476/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.