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Streitwertbemessung: Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages
Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats - [X.] Landwirtschaftssachen - des [X.] vom 4. Juni 2020 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 € festgesetzt.
I.
Mit Vertrag vom 1. November 2013 verpachtete der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 landwirtschaftliche Flächen an den Rechtsvorgänger des [X.] mit einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2019. Mit der Behauptung, am 18. November 2016 sei hinsichtlich der Folgejahre ein Pachtvorvertrag geschlossen worden, verlangt der Kläger mit der Klage den Abschluss eines Pachtvertrags für weitere sechs Jahre nach Maßgabe des bisherigen Pachtvertrags. [X.] begehrt die Beklagte zu 1 die Räumung und Herausgabe der Flächen nach Ablauf der Pachtzeit. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Abweisung der Klage der Widerklage stattgegeben. Das [X.] - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt und die Abweisung der Widerklage erreichen will.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2015 - [X.] 4/14, juris Rn. 2 f.). Der Kläger will - gestützt auf einen behaupteten Vorvertrag - mit der Klage den Abschluss eines Landpachtvertrags über sechs Jahre erreichen. Da es an einem Pachtvertrag (noch) fehlt, ist § 8 ZPO nicht einschlägig. Gegenstand der Klage ist vielmehr die Abgabe einer Willenserklärung, und das Interesse der klagenden [X.] ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 1990 - [X.], juris Rn. 4; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 8 Rn. 9; [X.]/Schütze/[X.], 5. Aufl., § 8 Rn. 5). Anerkannt ist insoweit einerseits, dass das Interesse der klagenden [X.] den Gesamtbetrag des auf die vorgesehene Vertragsdauer entfallenden Pachtzinses nicht übersteigen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 1990 - [X.], juris Rn. 4), und dass andererseits regelmäßig die Wertung des § 9 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.] 2010, 1515; [X.], BeckRS 2009, 19635; [X.], [X.] 1970, 333; [X.], [X.] 1962, 685; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 3 Rn. 11 ff.; [X.]/Voit/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 3 Rn. 31a „[X.]; PGG/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 8 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Rn. 4021). Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden [X.] daher gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt. Denn der [X.] als solcher ist nicht Streitgegenstand, so dass über ihn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, und zudem steht selbst bei einem befristeten Pachtvertrag nicht sicher fest, wie lange er tatsächlich durchgeführt werden wird (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO).
2. Daran gemessen übersteigt das Interesse des [X.] 20.000 € nicht. Die [X.] beträgt 3.500 €, das dreieinhalbfache hiervon beläuft sich auf 12.500 €. Klage und Widerklage betreffen denselben Gegenstand, so dass die Verteidigung gegen die Widerklage das Interesse des [X.] nicht erhöht. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Herausgabe frei von Bewuchs erfolgen soll, schätzt der Senat die daraus erwachsende zusätzliche Beschwer mangels anderer Anhaltspunkte auf 500 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.
[X.]
Meta
24.03.2021
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Köln, 4. Juni 2020, Az: 23 U 9/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2021, Az. LwZR 4/20 (REWIS RS 2021, 7535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7535
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 93/22 (Bundesgerichtshof)
Berufungssumme: Rechtsmittelbeschwer nach Abweisung eines Eigentumsherausgabeanspruchs für ein Grundstück wegen der Einwendung eines bestehenden Kleingartenpachtvertrags
VIII ZR 233/22 (Bundesgerichtshof)
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