Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2017, Az. LwZR 5/16

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2017, 1755

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:241117ULWZR5.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.]ZR 5/16
Verkündet am:

24. November 2017

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 2
Bb, Cl
Die in einem [X.] von dem Pächter als Allgemeine Geschäfts-wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam.
[X.], Urteil vom 24. November 2017 -
[X.]ZR 5/16 -
OLG Naumburg

[X.]

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
November
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner und den Richter Dr. Göbel
sowie [X.] und Kees

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des [X.] des [X.] vom 12. Mai 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts

Landwirtschaftsgericht
-
Magdeburg vom 29. Juli 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten im [X.] vom 1. März 2001 kein [X.] wirksam vereinbart worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Der Kläger pachtete von dem Beklagten
mit [X.] vom 1.
März 2001 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 10
ha für den Zeit-raum vom 1.
Oktober 2002 bis zum 30.
September
2014. Das Vertragsmuster wurde von dem Kläger gestellt; er verwendete es auch in neun weiteren Pacht-verträgen.
In §

1:

srecht für die in §
1 aufgeführten Pacht-

Am 8.
Januar 2013 schloss der Beklagte über die streitgegenständlichen Flächen für die Dauer von
12
Jahren, beginnend am 1.
Oktober 2014, einen Pachtvertrag mit der
Streithelferin. Mit Schreiben vom 4.
August 2014 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, ihm Auskunft über diesen Vertrag zu erteilen.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über den Pachtvertrag sowie den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verlangt. Im Mai 2015 erlangte er in einem Parallelrechtsstreit mit der Streithelferin Kenntnis von dem Inhalt des [X.]es vom 8.
Januar 2013. Im Juni 2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Ausübung des [X.]s.
Dem widersprach der Beklagte. Seinen ursprünglichen Auskunftsantrag hat der Kläger in der Hauptsache -
einseitig -
für erledigt erklärt. Das Amtsgericht -
Landwirtschafts-gericht -
hat die Erledigung des [X.] festgestellt und auf den weite-ren Antrag des [X.] festgestellt, dass zwischen den Parteien
durch das aus-geübte [X.] ein [X.] mit dem Inhalt des [X.] vom 8.
Januar 2013 wirksam zustande gekommen ist. Zudem hat es den Beklagten
zum Ersatz dem Kläger entstandener vorgerichtlicher Rechtsan-1
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3
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-
waltskosten nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Be-klagten
hat ebenso wie die Widerklage,
mit der festgestellt werden soll, dass zwischen den Parteien in dem
[X.] vom 1.
März 2001 kein [X.] wirksam vereinbart worden ist, keinen Erfolg
gehabt. Mit der von dem Oberlandesgericht -
[X.] -
zugelassenen Re-vision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter. Der Kläger [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben, während die von dem Beklagten erstmalig in der Beru-fungsinstanz zulässig erhobene Zwischenfeststellungswiderklage unbegründet ist.
Das in § 11 des [X.]es
vom 1.
März 2001 enthaltene [X.]
sei wirksam vereinbart worden. Die als Allgemeine Geschäftsbedin-gung zu qualifizierende Regelung stelle keine überraschende Klausel im Sinne von §
305c Abs. 1 [X.] dar, da sie für einen
sorgfältig handelnden Verpächter in der Situation des Beklagten nicht zu übersehen oder misszuverstehen ge-wesen sei. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Grundsätzlich seien
die Rechte und Pflichten aus einem [X.] den gesetzlichen Regelungen zum schuldrechtlichen [X.] zu entnehmen.
Werde

ein

[X.] ohne weitere Bestimmungen zum Umfang eingeräumt, bedeute dies,
dass der Berechtigte das Vorpacht-recht nur einmal ausüben dürfe. Aus den Gesamtumständen des vorliegenden Landpachtverhältnisses, insbesondere aus dem auch für den Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Interesse des [X.] an einer
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5
-
dauerhaften eigenen Bewirtschaftung der gepachteten Flächen, seien auch die Modalitäten der Ausübung des [X.]s erkennbar gewesen. Die [X.] eines einmaligen [X.]s
könne hier nur so verstanden wer-den, dass es den Vertragsparteien
um denjenigen Vorpachtfall gegangen sei,
der zeitlich unmittelbar im [X.] an die Beendigung des soeben vereinbar-ten befristeten Pachtverhältnisses eintrete. Eine unangemessene Benachteili-gung des Beklagten im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
1 und Abs. 2 [X.]
lasse sich nicht feststellen. Insbesondere seien wirtschaftliche oder finanzielle Nach-teile des Beklagten durch die Begründung des [X.]s nicht zu [X.] gewesen, weil es aus seiner Sicht nicht bedeutsam gewesen sei, von [X.] Pächter der am Markt erzielbare
Pachtpreis gezahlt werde.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die
Entscheidung über Klage und Widerklage hängt davon ab, ob zwi-schen den Parteien ein [X.] wirksam vereinbart worden ist. Die
von dem Berufungsgericht insoweit vorgenommene Auslegung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgeht.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind Allgemeine Geschäftsbedingungen -
um solche handelt es sich hier -
nach ih-rem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. Dabei sind die [X.] eines durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen, und es kommt nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, 5
6
-
6
-
sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertrags-partner (Senat, Urteil vom 8. November 2002 -
V [X.], [X.] 2003, 198, 199; Urteil vom 12. Oktober 2007 -
V [X.], NJW-RR 2008, 251 Rn. 8; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2012 -
VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13).

2.
Demgegenüber stellt das Berufungsgericht
zur Begründung seiner Auffassung, die [X.] genüge dem Transparenzgebot, wesentlich
auf die Gesamtumstände
des zwischen den Parteien konkret
geschlossenen [X.]es ab.
Dies widerspricht der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung von [X.] Geschäftsbedingungen.

III.

Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben und ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da Allgemeine Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen ([X.], Urteil vom 9. Juni 2010

VIII ZR 294/08, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN; Urteil vom 12. Dezember 2014 -
V [X.], NJW-RR 2015, 1008 Rn. 12), kann der Senat die Klausel selbst prüfen. Da es auch keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, ist die Sache entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Prüfung
führt zu dem Ergebnis, dass die -
wie hier -
in einem [X.] von dem Pächter als Allgemei-ne
Geschäftsbedingung n-ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam
ist.

7
8
-
7
-

1.
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich eine unangemessene Be-nachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus erge-ben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das [X.] den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so
weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Januar 2014 -
XI ZR 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 23 mwN). Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspiel-räume entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2015 -
VIII ZR 104/14,
[X.] 2015, 243 Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2012 -
I [X.], [X.], 375
Rn. 35 -
Missbrauch des [X.]; Urteil vom 6. [X.] -
VII ZR 28/07, NJW-RR 2008, 615 Rn. 12 mwN;
Urteil vom 3.
Dezember 2015
-
VII ZR 100/15, NJW 2016, 401 Rn. 22).

2. Wird bei der Überprüfung der [X.] -
wie geboten -
auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertrags-partners des Verwenders abgestellt, erweist sie sich als intransparent.

a) Ob sich die Unklarheit bereits daraus
ergibt, dass einem durchschnitt-lichen Vertragspartner eines [X.]es nicht bewusst ist, was unter einem [X.] zu verstehen ist, kann dahinstehen. Richtig ist allerdings, dass das [X.], obwohl es im Gesetz nicht geregelt ist, als Ausdruck der in §
311 Abs. 1 [X.] normierten Vertragsfreiheit ([X.], Urteil vom 25. No-vember 1987 -
VIII ZR 283/86, [X.]Z 102, 237, 240)
allgemein anerkannt
ist.
9
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8
-
Vergleichbar mit einem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht, dessen Regeln (§§
463 ff. [X.]) grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, kann der [X.] durch einseitige bedingungsfeindliche Gestaltungserklärung bewirken, dass zwischen ihm und dem Verpächter als Vorpachtverpflichteten ein Pachtvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, den der Verpächter mit dem [X.] vereinbart hat (vgl. nur [X.], Urteil
vom 2. Dezember 1970

VIII
ZR
77/69, [X.]Z 55, 71, 75; [X.], Urteil vom 25. November 1987

VIII
ZR 283/86, [X.]Z 102, 237, 240
-
jeweils zur entsprechenden Anwen-dung von §§ 504 ff. [X.] aF; [X.], Urteil vom 3. Juli 2002 -
XII
ZR 39/00, NJW 2002, 3016, 3019 zu einem Vormietrecht; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
581 Rn. 200; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 463 Rn. 6). Für einen Land-pachtvertrag, den die Parteien hier geschlossen haben, gilt entgegen der von der Revision aufgeworfenen Bedenken nichts anderes. Es ist kein Grund er-sichtlich, warum bei der Verpachtung eines überwiegend zur Landwirtschaft genutzten Grundstücks
im Sinne des §
585 Abs. 1 [X.] die [X.] der [X.] eingeschränkt sein sollte.

b) Die Intransparenz folgt jedoch
jedenfalls daraus, dass bei einem [X.], das einem Pächter ohne weitere Konkretisierung eingeräumt wird, unklar bleibt, für wie viele Fälle es gelten soll und auf welchen Zeitraum es sich erstreckt. Diese Unklarheit wird durch die grundsätzlich entsprechende Anwen-dung der Regeln des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts nicht behoben. Für den Verpächter sind deshalb die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichend zu erkennen.

aa) Ob das dem Pächter eingeräumte [X.] nur für einen Fall oder für mehrere Fälle gelten soll, lässt sich der Klausel nicht entnehmen.

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13
-
9
-

(1) Wie die Revision zutreffend ausführt, kann alleine aus der Verwen--
im Sinne eines Zahlworts -
auf die [X.] geschlossen werden, da sich das Wort t-

(2) Die für die nähere Ausgestaltung
des [X.]s im Zweifel her-anzuziehenden Regelungen des schuldrechtlichen Vorkaufrechts sind für eine weitere Konkretisierung ungeeignet, weil es insoweit einen
entscheidenden
Un-terschied zu dem [X.] gibt.
Ein schuldrechtliches
Vorkaufsrecht
be-steht grundsätzlich -
ohne Weitergabe der [X.] an den [X.] -
allein gegenüber dem Vertragspartner und kann folglich nicht mehr aus-geübt werden, wenn die Sache, die Gegenstand des Vorkaufsrechts ist, an ei-nen [X.] verkauft wurde,
ohne dass das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist
(vgl. [X.] 1965, 153, 157; [X.]/Schermeier, [X.] [2013], § 463 Rn. 54).
Während deshalb bei einem Vorkaufsrecht die Ausübung von vorne-herein auf einen Fall beschränkt ist, liegt es bei der Vereinbarung eines [X.]s anders. Der Verpflichtete kann nach Ende des [X.] einen neuen Pachtvertrag über die Sache
abschließen, auf die sich das [X.] bezieht (so auch [X.], [X.], 155
mit zustimmender [X.]erkung Schuhmacher, [X.] 6/2015 [X.]. 2
sowie Urteil vom 4. Mai 2017 -
5 U ([X.]) 117/15, juris Rn. 27).
Für wie viele Pachtverträge dem Pächter das [X.] eingeräumt werden soll, ergibt sich aus der Klausel nicht.

[X.]) Nicht hinreichend bestimmt ist zudem, für welchen Zeitraum das [X.] bestehen soll, also der Verpächter mit der Ausübung des [X.]s rechnen muss. Hier kommen verschiedene Möglichkeiten
in Be-14
15
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-
10
-
tracht. So
ist es denkbar, dass das [X.] nur solche Verträge des [X.] mit [X.] erfasst, deren Pachtzeit unmittelbar im [X.] an den Pachtvertrag mit dem vorpachtberechtigten Pächter beginnt. Ob das Vorpacht-recht noch ausgeübt werden kann, wenn sich an den
Pachtvertrag zunächst ein Zeitraum der Eigennutzung oder der fehlenden Verpachtung aus anderen Gründen anschließt und erst später wieder ein Pachtvertrag mit einem [X.] abgeschlossen wird, bleibt in der Klausel offen
(vgl. auch [X.], [X.], 155 mit zustimmender [X.]erkung [X.], [X.] 6/2015 [X.]. 2
sowie
Urteil vom 4. Mai 2017

5
U
([X.])
117/15, juris Rn. 27).
Ein solches Verständnis ist
nicht ausgeschlos-sen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des [X.] in der [X.], weil sie üblicherweise, beginnend jeweils am 1. Oktober, für [X.] würden und es praktisch auszuschließen sei, dass sich für Ackerland kein Nutzer finde. Dass der Verpächter
die Pachtsache nach Auslaufen des Pachtvertrages möglicherweise selbst nutzen möchte, wird bei dieser Überle-gung ausgeblendet. Unklar bleibt dann aber, wie lange nach Auslaufen des Pachtvertrages das [X.] bestehen bleiben,
und ob es sich möglicher-weise um ein
unbefristetes Recht des Pächters handeln soll. Die insoweit erfor-derliche Konkretisierung ergibt sich auch nicht aus den entsprechend heranzu-ziehenden Vorschriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts. Insbesondere hilft der Verweis der Revisionserwiderung auf § 469 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht weiter, da in dieser Vorschrift nur die Mitteilungspflichten und die Aus-übungsfrist bei einem tatsächlich bestehenden Vorkaufsrecht geregelt sind.
-
11
-
IV.

Die Klage ist deshalb einschließlich des Antrags auf
Zahlung vorgerichtli-cher Rechtsanwaltskosten, für den es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, ab-zuweisen,
und der Widerklage ist stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91
Abs.
1, §
101 Abs.
1 Halbs. 1
ZPO.

Stresemann

Brückner Göbel

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
12 [X.] 10/15 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.05.2016 -
2 U 59/15 ([X.]) -

17
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Meta

LwZR 5/16

24.11.2017

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2017, Az. LwZR 5/16 (REWIS RS 2017, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 14/12

V ZR 109/14

XI ZR 355/12

VIII ZR 104/14

I ZR 23/11

VII ZR 100/15

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