Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. LwZR 9/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 804

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[X.] 9/02vom7. November 2002in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 10. Zivilsenats - [X.] - [X.] vom 8. Mai 2002 wird auf [X.] [X.]n als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt2.455 Gründe:[X.] privatschriftlichem [X.] pachtete der [X.] seinen Eltern einen Hof für zunächst neun Jahre. Der Pachtvertrag verlän-gerte sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, falls nicht ein Jahr vorherschriftlich gekündigt wurde. Das [X.] lief vom 1. November bis [X.] jeden Jahres. Als "Pachtentschädigung" vereinbarten die Ver-tragsparteien freie Wohnung, freies Essen und Trinken, freie Lieferung ange-- 3 -messener Bekleidung und [X.] und Pflege in gesunden und kranken Ta-gen für die Verpächter sowie ein "[X.]" von monatlich 50 [X.] Vater des [X.]n verstarb; die Mutter wurde [X.] Hofes. Sie und der [X.] gerieten 1998 in finanzielle [X.] der Folge, daß am 4. Januar 1999 die Zwangsversteigerung des Hofes [X.] wurde. Versteigerungstermin war am 8. November 2000. Zuvor [X.] Amtsgericht den [X.]n über den Termin und über die Folgen [X.] für das Pachtverhältnis, insbesondere über das außeror-dentliche Kündigungsrecht des [X.], unterrichtet und ihn aufgefordert,mitzuteilen, ob und welche Beiträge im Sinne von § 57 c Abs. 1 [X.] er geleis-tet hat und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind; weiter wurdeder [X.] darüber aufgeklärt, daß er bei fehlender Erklärung und bei [X.] einer unvollständigen oder falschen Erklärung den besonderen Kündi-gungsschutz verlieren könne. Im Versteigerungstermin erklärte der [X.] melde ca. 30.000 DM bis 40.000 DM an, die ich als Pächterinvestiert habe für Instandsetzungen der Anlagen und Ställe, dieauf die Pacht angerechnet [X.] Kläger erhielt den Zuschlag für die versteigerten Grundstücke.Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2000, dem [X.]n zuge-gangen am 30. Dezember 2000, kündigte der Kläger das Pachtverhältnis unterBerufung auf § 57 a [X.] außerordentlich. Der [X.] hält die Kündigung fürunwirksam, weil er nach seiner Behauptung im Jahr 1984 ca. 500.000 DM fürdie Errichtung eines Kälberstalls aufgewandt und hierzu mit seinen Eltern eineVerrechnung mit den Pachtzahlungen und zusätzlich vereinbart habe, den Hof- 4 -für immer unentgeltlich nutzen zu können; dieselbe Vereinbarung sei auch hin-sichtlich weiterer Investitionen zwischen 1992 und 1999 getroffen worden.Die auf Räumung und Herausgabe der ersteigerten Grundstücke ge-richtete Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - abgewiesen. DieBerufung des [X.] ist erfolgreich gewesen; das [X.] hat [X.] zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Nach seiner Auffassunghat die Kündigung des [X.] nach § 57 a [X.] in Verbindung mit § 594 aAbs. 2 BGB zur Beendigung des Pachtverhältnisses am 31. Oktober 2001 ge-führt. Die von dem [X.]n im Versteigerungstermin abgegebene Erklärunghabe nicht den Anforderungen des § 57 d Abs. 1 [X.] entsprochen; auch habeder Kläger die Höhe der von dem [X.]n geleisteten Beiträge nicht gekannt.Deswegen genieße der [X.] keinen Kündigungsschutz nach § 57 c Abs. 1[X.].Mit seiner Beschwerde erstrebt der [X.] die Zulassung der [X.] das Berufungsurteil.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an sich statthaft (§ 544 ZPO). Sie istjedoch unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 26 Nr. 8 [X.] Nach § 26 Nr. 8 EGZPO hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht bis zum [X.] 5 -Dezember 2006 davon ab, daß der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil, sondernder Wert des [X.] für das beabsichtigte [X.] ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002, [X.], NJW 2002, 2720). Damit [X.] bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellenkann, ob die Wertgrenze von 20.000 ˝r-deführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender [X.], sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision dieAbänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze [X.] ˆˆˆ%˝er das Übersteigen der Wertgrenze glaubhaft macht ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], NJW 2002, 3180). Das ist dem [X.]n nicht gelungen.a) Ist - wie hier - das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig, [X.] sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, [X.] sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der [X.] auf ein angebliches Pachtverhältnis verteidigt (vgl. [X.], [X.]. v.3. Dezember 1998, [X.], [X.], 189). Danach bestimmt sich derWert grundsätzlich nach dem Betrag der auf die gesamte streitige [X.] entfal-lenden Pacht. Die "streitige [X.]" im Sinne des § 8 ZPO dauert bis zu dem [X.]-punkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihngünstigsten Beendigungszeitpunkt des Pachtvertrags in Anspruch nimmt ([X.],[X.]. v. 25. Oktober 1995, [X.], NJW-RR 1996, 316; [X.], [X.]. v.10. August 1999, [X.], NJW-RR 1999, 1531). Hat er - wie hier der [X.] - keinen festen [X.]punkt genannt, ist sein Begehren auszulegen ([X.],Urt. v. 1. April 1992, [X.], NJW-RR 1992, 1359, 1360).- 6 -b) Hier ist davon auszugehen, daß der [X.] die Absicht hat, den Hofnoch möglichst lange, nämlich bis zu seinem Tod, zu bewirtschaften. [X.] er sich auf eine angeblich mit seinen Eltern, den ursprünglichen [X.], getroffene Vereinbarung, nach der das Pachtverhältnis wegen derbehaupteten Investitionen unkündbar sein soll, solange er lebt. Damit will er [X.] ausnutzen, die ihm die [X.] des § 57 c [X.] ge-währt.c) Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger das [X.] nach § 57 a [X.] unbeschränkt oder nach § 57 c [X.] beschränkt zu-steht. In beiden Fällen kann nämlich der Wert der Beschwer nicht mehr als [X.] der [X.] betragen. Denn wenn sich der [X.] mitErfolg auf die Regelungen in § 57 c [X.] berufen könnte, bestimmte sich die fürdie Berechnung des Werts der Beschwer maßgebliche "streitige [X.]" im Sinnedes § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO, weil der [X.]zum Ausdruck gebracht hat, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrechtin Anspruch nimmt, daß der [X.]punkt der Beendigung des Nutzungsrechtsaber ungewiß ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Oktober 1995, [X.], [X.], 316). Danach ist als Beschwer die dreieinhalbfache [X.] anzu-nehmen. Bewertet man - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des [X.] - die von ihm für die Überlassung des Hofes zu erbringende Gegenleistung([X.] und [X.]) mit 400 DM pro Monat, ergibt sich ein Be-trag von 16.800 DM (= 8.589,70 IˆLauf ein unbeschränktes Sonderkündigungsrecht nach § 57 a [X.] berufen, liefedie "streitige [X.]" im Sinne des § 8 ZPO bis zu dem [X.]punkt, zu dem [X.] erstmals durch eine ordentliche Kündigung des [X.] been-- 7 -det werden könnte (vgl. [X.], [X.]. v. 10. August 1999, aaO). Da der Klägerim November 2000 Eigentümer des Hofes geworden ist, konnte er die Kündi-gung nach den Bestimmungen des Pachtvertrags frühestens zum 31. [X.] aussprechen. Eine solche Kündigung ist in der Erhebung der Klage [X.] 2001 zu sehen. Somit dauert die streitige [X.] 15 Monate; die in diesem[X.]raum anfallende Pacht beträgt lediglich 6.000 DM (= 3.067,75 [X.]) Der [X.] meint demgegenüber, der Wert der Beschwer bemessesich nach den von ihm vorgenommenen Investitionen zuzüglich des [X.] des Hofes. Diese Auffassung ist nicht richtig; sie findet - wie ausgeführt -im Gesetz keine Stütze.2. [X.] auf über 20.000 ˆu-fungsgericht ist für den Senat nicht bindend. Eine solche Festsetzung ist [X.] nicht mehr vorgesehen und kann somit eine Bindung des Revisionsge-richts an eine gleichwohl vorgenommene Festsetzung von vornherein nichtbewirken. Im übrigen konnte das Berufungsgericht den nach § 26 Nr. 8 EGZPOmaßgeblichen Wert gar nicht ermitteln. Denn für die Zulässigkeit der [X.] ist der Wert des [X.] aus dem ange-strebten Revisionsverfahren und nicht der Wert der Beschwer aus dem Beru-fungsurteil maßgebend ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002, aaO). Inwieweit der[X.] das Berufungsurteil mit der Revision angreifen will, entzog sich [X.] der Kenntnis des Berufungsgerichts.- 8 -3. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 16 Abs. 1 und 2GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Lemke

Meta

LwZR 9/02

07.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. LwZR 9/02 (REWIS RS 2002, 804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 804

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