Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2012, Az. LwZR 5/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2012, 7065

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.] 5/11
Verkündet am:

20. April 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 193 Abs. 1, 194
Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen [X.]n nicht un-terschrieben werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung ([X.] an Senat, Urteil vom 28.
November 2008

[X.] 4/08, [X.] 2009, 286
f.).

[X.], Urteil vom 20. April 2012 -
[X.] 5/11 -
OLG Zweibrücken

[X.]

-
2
-
Der [X.], Senat für [X.]n,
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2012
durch die
[X.] Dr.
Lemke,
Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
Czub und
die ehrenamtlichen [X.] [X.] und Kees
für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Landwirtschaftssenat
vom 31.
März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit Vertrag vom 20.
August 1992 pachtete S.

B. , der geschie-dene Ehemann der Klägerin, von den Eheleuten [X.]einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald für
die Dauer von 30 Jahren. Ab dem 1.
April 1996 war eine jährliche Pacht von (umgerechnet) 12.782,30

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-
3
-
hohen Raten jeweils am 1.
April und 1.
Oktober eines Jahres zu zahlen. Nach §
7 war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Am 18.
Februar 2004 schloss S.
B. mit der Klägerin einen [X.], der inhaltlich auf den [X.] Bezug nahm. Ohne Zustimmung der [X.] schloss die Klägerin am 1.
Mai 2004 einen weiteren schriftlichen [X.] mit dem [X.]n ab. Darin heißt es u.a.:
"3. Vertragsinhalt

Frau B. tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kün-digungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem [X.] an [X.]ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etwa-igen Werterhöhung des [X.] aufgrund baulicher Verän-derungen, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderun-gen, soweit diese durch [X.] abgegolten wurden.

5. Pachtzins
Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptver-trag, zuzüglich eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000

nächsten zehn Raten. Nach Zahlung von zehn Raten entspricht der je-weilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages.

8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des [X.].
Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt Herr E.
an Frau B. einen Betrag in Höhe von 50.000

Diese 50.000

h-nung.
Sowohl [X.]als auch die Klägerin wurden nach einer von den Eheleuten [X.]erklärten fristlosen Kündigung des am 20.
August 1992 ge-2
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schlossenen Pachtvertrags rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der [X.] verurteilt.
Die Klägerin hat von dem [X.]n die Zahlung der in Ziff.
5 des
Vertra-ges vom 1.
Mai 2004 vereinbarten Raten von jeweils 5.000

1.
Oktober 2004 bis zum 1.
Oktober 2007 (35.000

es sich dabei nicht um Pacht, sondern um einen weiteren Übernahmepreis handele. Der [X.] hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung des be-reits geleisteten Übernahmepreises von 50.000

Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung eines von ihm hinterlegten Betrages von 3.368

Landwirtschaftsgericht

hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht

Landwirtschaftssenat

hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der [X.] die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des [X.] hat die Klägerin aus einem
mit dem [X.]n in dem [X.] vom 1.
Mai 2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Übernahme-preises in der geltend gemachten Höhe. Dem stehe nicht entgegen, dass in Ziff.
8 des [X.] für die Abtretung des gegenüber den [X.]n bestehenden Anspruchs auf Wertersatz mit 50.000

und insoweit Leistung des [X.]n erfolgt sei. Das dargelegte [X.] sei rechtlich als Forderungsverkauf zu einem Betrag von 100.000

e-4
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5
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werten. Die fälschliche Bezeichnung der zweiten 50.000

als Pachtzins stehe der rechtlichen Bewertung dieses Betrags als ein in zehn Raten zu [X.] nicht entgegen. Dies entspreche dem übereinstimmenden Willen der [X.]en, die dies bei ihrer informatischen Anhö-rung durch den Senat übereinstimmend bekundet hätten. Der Zahlungsver-pflichtung des [X.]n könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der [X.] wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des [X.] seit Juli 2004 beendet sei. Die von dem [X.]n hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632

habe keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht sub-stantiiert dargelegt seien.
II.
1. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil

wie der [X.] mit Erfolg rügt

unter Verstoß gegen §
193 Abs.
1, §
194 [X.] zustande gekommen ist und deshalb der Aufhebung unterliegt (§
562 ZPO).
a) Nach Art.
111 Abs.
1 Satz
1 FGG-RG sind auf den Rechtsstreit die bis zum 31.
August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtli-che Verfahren in [X.]n ([X.]) anzuwenden.
b) Aus der Regelung in §
193 Abs.
1 [X.] ergibt sich, dass jede Ent-scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen [X.] beruhen muss; die
hierbei einzuhaltende Ver-fahrensweise bestimmt §
194 [X.]. Die mündliche Beratung im Beisein sämtli-cher beteiligter [X.] ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten 6
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-
6
-
[X.] mit diesem Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28.
November 2008

[X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286
f.).
c) Die Schlussberatung des [X.], auf der das Berufungsur-teil beruht, war nicht ordnungsgemäß.
aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§
1 Nr.
1a [X.]). Nach §
48 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF handelt es sich um eine streitige [X.], in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-tern in allen Instanzen vorschreibt (§
2 Abs.
2 [X.]). Das hat das Berufungs-gericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung haben die eh-renamtlichen [X.] mitgewirkt, sie sind im Eingang des Berufungsurteils auf-geführt. An der abschließenden Urteilsberatung haben sie zwar ebenfalls, aber nur zum Teil, mitgewirkt, nämlich in der Weise, dass ihnen auf Verfügung des Vorsitzenden des [X.] am 17.
März 2011 ein [X.] per
E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme
und Billigung sowie ggfs. Rückäuße-rung bei weiterem Beratungsbedarf übersandt worden ist. Auch der nicht nach-gelassene Schriftsatz des [X.]n vom 22.
März 2011, der dem Berufungs-gericht -
mit Einschluss der ehrenamtlichen [X.] (Senat, Urteil vom 23. No-vember 2007

[X.] 5/07, [X.], 580, 581) -
Anlass zur Prüfung gegeben hat, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war

156 ZPO), ist den ehrenamtlichen [X.]n

allerdings ohne Anlage

per E-Mail bzw. per Telefax übermittelt worden. Dass sie auch den weiteren nicht nachgelassenen Schrift-satz des [X.]n vom 29.
März 2011, aufgrund dessen das Berufungsgericht -
zu Recht
-
erneut die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der [X.] geprüft hat, erhalten sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am 28.
März 2011 hat der Vorsitzende des [X.] die Übersendung eines Beschlussentwurfs an die ehrenamtlichen [X.] mit der Bitte um Kennt-nisnahme und Billigung sowie "baldmögliche" Rückäußerung, auch ob weiterer 9
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7
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Beratungsbedarf bestehe, verfügt; am 30.
März 2011 hat er zu demselben Zweck die Übersendung eines geänderten Beschlussentwurfs verfügt. Dass die Verfügungen ausgeführt worden sind, ist in
den Akten nicht vermerkt. Am 30.
März 2011 hat das Berufungsgericht einen Beschluss erlassen, wonach die nicht nachgelassenen Schriftsätze des [X.]n keinen Anlass zur Wiederer-öffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Nach dem Be-schlusseingang haben die ehrenamtlichen [X.] an der Beschlussfassung mitgewirkt; ihre Unterschriften hat der Vorsitzende des [X.]

unnötigerweise
(§ 48
Abs. 1 [X.], § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

"wegen Orts-abwesenheit" ersetzt.
bb) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorschriften in §§
193, 194 [X.]. Zwar mögen alle
beteiligten
[X.] mit der schriftlichen Beratung und Abstimmung über das Urteil und damit auch über die Frage der Wiederer-öffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden gewesen sein
(vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2008

[X.] 4/08, NJW-RR
2009, 286
f.). Aber
diese Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn die ehrenamtlichen [X.] sämtli-che nicht nachgelassene Schriftsätze und den Entscheidungsentwurf rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder ggfs. Beratungsbedarf anmelden können. Das war hier nicht der Fall. Sie sollten den Schriftsatz des [X.]n vom 22.
März 2011 nur unvollständig, nämlich ohne Anlage, erhalten. Die Übersendung des Schriftsatzes vom 29. März 2011 ist in den Akten nicht verfügt. Diese enthalten auch keinen Vermerk der Ge-schäftsstelle über die Ausführung der Verfügungen, aufgrund derer die ehren-amtlichen [X.] die Beschlussentwürfe enthalten sollten.
Im Übrigen wäre
die Übersendung des geänderten Beschlussentwurfs, der offensichtlich die [X.] des erlassenen Beschlusses war, nicht rechtzeitig. Die Übersendungsver-fügung des Vorsitzenden des [X.] stammt vom 30.
März 2011; der Beschluss trägt dasselbe Datum. Bei einer Übersendung des geänderten 11
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8
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Entwurfs per E-Mail bzw. per Telefax hätten die ehrenamtlichen [X.] [X.] wenige Stunden [X.] gehabt, sich mit der Sache zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Die [X.]spanne dafür wäre insbesondere angesichts des Umstands, dass die ehrenamtlichen
[X.] Landwirte sind, die erfahrungsge-mäß

was die ehrenamtlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben -
tagsüber nicht ständig Zugriff auf eingehende E-Mails oder Telefaxsendungen haben, zu kurz gewesen.
Hinzukommt, dass sie bei dieser
Art der Beratung

anders als bei der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter [X.]

bei ihrer Meinungsbildung auf sich allein gestellt gewesen wären und deshalb dafür eine angemessene [X.] benötigt hätten.
cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Beru-fungsurteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht er-kennbar ist, dass die ehrenamtlichen [X.] den [X.]

wie von dem Vorsitzenden des [X.] zu Recht verlangt

gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entwor-fen, verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestäti-gung dafür, dass die ehrenamtlichen [X.] bei der Beratung und
Beschluss-fassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann [X.] als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die [X.]en und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nicht von den ehrenamtlichen [X.]n unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]).
dd) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in voller Besetzung über den Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des [X.]n beraten und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte.
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-
9
-
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-gendes hin:
a) [X.] nicht zu bestanden ist die Ansicht des Berufungs-gerichts, als Übernahmepreis seien nicht 50.000

n-bart worden.
aa) Sie beruht entgegen der Auffassung des [X.]n nicht auf sach-fremden Erwägungen, sondern auf der von den [X.]en bei ihrer Anhörung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§
141 ZPO) übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass bei Abschluss des [X.] eine Abgeltungszahlung des [X.]n in Höhe von insgesamt 100.000

50.000

à
5.000

ä-gerin in der ersten Instanz etwas anderes vorgetragen hat, nämlich dass es sich bei den zehn Raten à
5.000

Beurteilung. Denn eine [X.] ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu be-richtigen, und sie ist in der Berufungsinstanz,
außer bei einem

hier nicht abge-gebenen

gerichtlichen Geständnis nach §
288 ZPO, nicht an ihr [X.] Vorbringen gebunden ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1995

[X.], NJW-RR 1995, 1340, 1341). Da die Erklärung der Klägerin inhaltlich mit der des [X.] übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen.
bb) Gleiches gilt für die von dem [X.]n abgegebene Erklärung. Sie steht zwar in Widerspruch zu der in dem Berufungsverfahren erstmals, abwei-chend von dem erstinstanzlichen Vortrag, von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Behauptung, bei den zehn Raten à
5.000

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einen zusätzlich zu zahlenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises. Aber den Widerspruch musste das Berufungsgericht nicht aufklären. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des [X.]s, dass dem Vorbringen der persönlich angehörten [X.] in der Regel der [X.] vor davon abweichendem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten zu geben ist (Urteil vom 1.
März 1957 -
VIII
ZR 286/56, [X.] §
141 ZPO Nr.
2; Urteil vom 22.
Oktober 1968

VI
ZR 178/67, [X.], 58, 59). Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn

wie hier

die Berichtigung des anwaltlichen [X.] sofort erfolgt (§
85 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Dass der [X.] nach dem Vor-trag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.
März 2011 von seiner mündlichen Erklärung wegen eines [X.] bei der Befragung durch das Gericht abgerückt ist, ändert nichts. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung ebenso wenig berücksichtigen wie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 29.
März 2011, weil die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der [X.] (§
156 ZPO) nicht vorgelegen haben.
cc) Schließlich musste das Berufungsgericht die von dem [X.]n be-nannte Zeugin [X.]nicht vernehmen. Nach den übereinstimmen-den Erklärungen der [X.]en bei der mündlichen Anhörung war nicht mehr streitig, wofür der [X.] die zehn Raten à 5.000

Beweisaufnahme war insoweit kein Raum.
b) Auf [X.] beruht allerdings die Ansicht des [X.], der von dem [X.]n mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend ge-machte Schaden von 3.231

im Hinblick auf
die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im [X.] sei nicht nachvollziehbar, weil der [X.] [X.] zumindest zum Teil genutzt habe. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem [X.]n und S. B. nicht richtig ver-18
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-
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-
standen. Danach durfte der [X.] die [X.] aus dem ersten Schnitt be-halten, musste dafür jedoch [X.]aus dem zweiten Schnitt 135 Rund-ballen Heu überlassen. Daraus hat er
einen Schaden von 3.132

Unter diesem
Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht in der neuen Verhand-lung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung prüfen müssen. Der [X.] erhält dadurch Gelegenheit, die Schadensberechnung zu [X.].
Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2010 -
[X.] 2/05 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.03.2011 -
4 [X.] [X.] -

Meta

LwZR 5/11

20.04.2012

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2012, Az. LwZR 5/11 (REWIS RS 2012, 7065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7065

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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