Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2020, Az. B 6 KA 16/20 B

6. Senat | REWIS RS 2020, 2239

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Heranziehung zum vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) - Heranziehung eines MKG-Chirurgen sowohl zum vertragsärztlichen als auch zum vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst - Gestaltungsfreiheit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Selbstverwaltungskörperschaft - Gebot der Gleichbehandlung - sachgerechte Differenzierung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der [X.]lägerin zur Teilnahme am vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst (Notfalldienst).

2

Die [X.]lägerin ist eine zur vertragszahnärztlichen und zugleich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Mund-, [X.]iefer- und Gesichtschirurgie ([X.]). Sie betreibt gemeinsam mit einem Fachzahnarzt für Oralchirurgie eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]). Ihren Antrag, von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst befreit zu werden, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25.11.2015). Den Widerspruch der [X.]lägerin, welchen diese [X.] mit der für sie bestehenden Doppelbelastung durch die Heranziehung sowohl zum ärztlichen als auch zum zahnärztlichen Notfalldienst begründete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). [X.]lage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des [X.], Beschluss des [X.] vom 24.6.2020). Das [X.] hat ausgeführt, die auf Befreiung vom vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst gerichtete [X.]lage sei unbegründet; [X.] nach § 4 der [X.]sordnung ([X.]) der Beklagten lägen nicht vor. Soweit die [X.]lägerin zudem die Begrenzung der von ihr jährlich zu leistenden vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienste begehre, sei die [X.]lage unzulässig. Mit den angefochtenen Bescheiden habe die Beklagte allein den Antrag, vom Bereitschaftsdienst befreit zu werden, abgelehnt, jedoch keine Entscheidung über die jährliche Anzahl der zu leistenden Bereitschaftsdienste getroffen.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] macht die [X.]lägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Rechtsprechungsabweichungen und Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G) geltend.

4

II. Die Beschwerde der [X.]lägerin ist unzulässig.

5

1. Soweit die [X.]lägerin einen Verfahrensmangel geltend macht, genügt die Beschwerde bereits nicht den [X.]. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für dessen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl zB B[X.] vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6; B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 12/20 B - juris Rd[X.] 4).

6

Mit ihrem Vorbringen wird die [X.]lägerin diesen [X.] nicht gerecht. Sie rügt, dass das [X.] ihren weiteren im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag, die Anzahl der durchzuführenden zahnärztlichen Bereitschaftsdienste - durch Berücksichtigung bzw Anrechnung der von ihr zu leistenden ärztlichen Bereitschaftsdienste - zu begrenzen, zu Unrecht als unzulässige [X.]lageänderung angesehen habe. Diese [X.]ritik der Beschwerde, das Berufungsgericht habe mit der erfolgten Bewertung des [X.]lageantrags als unzulässig die Möglichkeiten einer (zulässigen) [X.]lageänderung verkannt, zeigt bereits keinen Verfahrensfehler auf. Dieser Vorwurf betrifft die Rechtsanwendung, nicht aber die Vorgehensweise auf dem Weg zum Beschluss. Die Beschwerde wendet sich allein gegen die rechtliche Einordnung des Sachverhalts durch das [X.] im Einzelfall. Auch die [X.]lägerin selbst spricht insoweit zutreffend von der vom Gericht vertretenen "Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Antrages".

7

Im Übrigen ist die Annahme der [X.]lägerin, das Berufungsgericht sei von einer unzulässigen [X.]lageänderung iS des § 99 [X.]G ausgegangen, bereits unzutreffend. Das [X.] hat vielmehr eine zulässige [X.]lageänderung unterstellt. Denn es führt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich aus, dass es als Berufungsgericht nach § 99 Abs 4 [X.]G an die Auffassung des [X.], welches konkludent die Zulässigkeit der [X.]lageänderung bejaht habe, gebunden sei ([X.] Urteilsumdruck S 4; vgl zur entsprechenden Bindung des Rechtsmittelgerichts nach § 99 Abs 4 [X.]G auch B[X.] Urteil vom 11.9.2002 - [X.] [X.] 23/01 R - [X.] 3-5520 § 20 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 99 Rd[X.]5 und 8). Es hat sodann die Zulässigkeit der geänderten [X.]lage verneint, da es am notwendigen vorherigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fehle. Die Zulässigkeit der geänderten [X.]lage ist aber - wie vom [X.] zutreffend gesehen - grundsätzlich von der Zulässigkeit einer [X.]lageänderung zu unterscheiden. Eine wirksame [X.]lageänderung ersetzt nicht die für die Zulässigkeit der geänderten [X.]lage erforderlichen, ggf fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl B[X.] Urteil vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 2.12.2008 - B 2 [X.]N 2/07 U R - juris Rd[X.]7). Die Prozessvoraussetzungen einer [X.]lage müssen vielmehr in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten (B[X.] Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - B[X.]E 91, 287 = [X.] 4-2700 § 160 [X.], Rd[X.] 6; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 118, 294 = [X.] 4-2600 § 2 [X.], Rd[X.]2; zur Notwendigkeit eines Vorverfahrens auch bei einer zulässigen [X.]lageänderung vgl B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - B 12 [X.]R 12/17 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]4 Rd[X.]9).

8

2. Auch soweit die [X.]lägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt die Beschwerde nicht den [X.] des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1022/88 - [X.]E 91, 93, 107 = [X.] 3-5870 § 10 [X.]; B[X.] Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] f; B[X.] Beschluss vom 12.9.2018 - [X.] [X.] 12/18 B - juris Rd[X.] 5) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Den [X.] des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl B[X.] Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]). Zudem muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.

9

Hier fehlt es bereits an einer klar formulierten Rechtsfrage, und es ist auch nicht Aufgabe des Senats, die Darlegungen der [X.]lägerin darauf zu untersuchen, ob sich aus ihnen evtl eine Rechtsfrage herausfiltern lässt (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 477/06 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 12.9.2018 - [X.] [X.] 12/18 B - juris Rd[X.] 6).

Auch wenn die [X.]lägerin in ihrer Begründung geltend macht, dass ein Verstoß gegen den "Gleichheitssatz" (gemeint offensichtlich Art 3 Abs 1 GG) vorliege, da rein [X.] tätige Praxen - nach § 1 Abs 2 [X.] - vom Notfalldienst befreit seien und auch Privatzahnärzte grundsätzlich keinen Notfalldienst leisten müssten, dagegen sie - die [X.]lägerin - als [X.] neben dem vertragsärztlichen auch noch zum vertragszahnärztlichen Notfalldienst herangezogen werde, wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl B[X.] Beschluss vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 45/17 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Eine solche gründliche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde bereits vermissen. Insbesondere setzt sich die [X.]lägerin nicht mit der einer [X.](Z)[X.] im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft beim Erlass der Bereitschafts(dienst-)ordnung bzw der Ausgestaltung des Notfalldienstes zustehenden Gestaltungsfreiheit auseinander (vgl etwa das von der [X.]lägerin selbst angeführte Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 7/15 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]6 Rd[X.]7). Die [X.](Z)[X.] ist dementsprechend nicht gezwungen, alle Mitglieder zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass sie ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs 1 Satz 2 [X.]B V nachkommen kann und das Gebot der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder beachtet, das sachgerechten Differenzierungen aber nicht entgegensteht (B[X.], aaO, mwN).

3. Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, auf den sich die [X.]lägerin hier ebenfalls beruft, sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des [X.] und eines Urteils des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB B[X.] Beschluss 29.11.1989 - 7 [X.]/88 - [X.] 1500 § 160a [X.]; B[X.] Beschluss vom 27.6.2012 - [X.] [X.] 78/11 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das [X.] einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (stRspr, vgl B[X.] Beschluss vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 43/17 B - juris Rd[X.]3 mwN).

Diese Begründungserfordernisse hat die [X.]lägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist bereits nicht klar erkennbar, welche der Ausführungen in der Beschwerdebegründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und welche Ausführungen der Rechtsprechungsabweichung dienen sollen. Im Übrigen benennt die [X.]lägerin schon keinen abstrakt-generellen Rechtssatz, welcher der Entscheidung des [X.] zugrunde liegt. Die von ihr wiedergegebene Position des [X.] gibt lediglich das Ergebnis des Subsumtionsvorgangs für den Fall der [X.]lägerin wieder. Dieses ist im Rahmen seiner Subsumtion ([X.] Urteilsumdruck S 6, 7) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 [X.], wonach in begründeten Einzelfällen eine zeitlich befristete Befreiung von der [X.] erteilt werden kann, im Fall der [X.]lägerin nicht erfüllt seien. Dass das [X.] dieser Beurteilung einen von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Rechtssatz zu Grunde gelegt habe, wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr trägt die [X.]lägerin lediglich vor, § 4 [X.] gebe "eine solche enge Auslegung", wie vom [X.] vorgenommen, "nicht her".

Auch soweit die [X.]lägerin in der Begründung der Beschwerde ausführt, dass ihre Doppelbelastung als [X.] bei der Heranziehung zum Notfalldienst zu einer nicht hinnehmbaren Härte führe und dies der Auffassung des B[X.] in dem Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 7/15 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]6) widerspreche, werden keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze bezeichnet. Vielmehr macht sie nur geltend, dass die Entscheidung des [X.] unrichtig sei. Im Übrigen hat das [X.] die Grundsätze des [X.] vom [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt, denn es führt unter Bezugnahme auf diese Entscheidung aus, dass M[X.]G-Chirurgen grundsätzlich zur Teilnahme am vertragsärztlichen als auch am vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden könnten, dass die Doppelzulassung allerdings nicht dazu führen dürfe, dass der M[X.]G-Chirurg doppelt so stark in Anspruch genommen werde wie ein vertragsärztlich tätiger Chirurg oder ein vertragszahnärztlich zugelassener Oralchirurg ([X.] Urteilsumdruck S 6 unten, [X.] oben).

4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die [X.]lägerin die [X.]osten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO), einschließlich der [X.]osten der beigeladenen [X.][X.], weil diese sich am Beschwerdeverfahren beteiligt und auch einen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO).

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 2 G[X.]G. Für den wirtschaftlichen Wert der Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst fehlen hinreichende Anhaltspunkte, sodass ein Zurückgreifen auf den [X.] in Höhe von 5000 Euro (§ 52 Abs 2 G[X.]G) sachgerecht ist.

Meta

B 6 KA 16/20 B

15.10.2020

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 28. November 2018, Az: S 35 KA 8/16, Urteil

§ 75 Abs 1 S 2 SGB 5, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2020, Az. B 6 KA 16/20 B (REWIS RS 2020, 2239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2239

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