Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. V ZR 208/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2723

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[X.]BESCHLUSS V ZR 208/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2009 durch den [X.], [X.] Lemke, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Unter Zurückweisung der [X.] beider Parteien im Übrigen wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zi-vilsenats des [X.] vom 30. September 2008 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in der [X.] (21. Juni 2002) bis zur Information über die Anmeldungen (27. August 2002) aberkannt worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, soweit es ohne [X.] geblieben ist, der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%. [X.] beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die [X.] 136.986,07 • und für die außergerichtlichen Kosten 162.986,07 • mit der Maßgabe, dass diese für beide Parteien nur zu 85% anzusetzen sind. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist teilweise begründet, nämlich soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in der [X.] (21. Juni 2002) bis zur Information über die [X.] Anmeldungen (27. August 2002) verlangt. Insoweit ist die 1 - 3 - Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Im Übrigen sind die beiderseitigen [X.] der Parteien unbegründet. Insoweit wirft die [X.] keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem [X.] ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen. 2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Die [X.] gestaltet sich nach den von dem Senat hierfür entwickelten Maßstäben (Beschl. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048) wie folgt: 2 a) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt insgesamt 99.160 • für die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zuzüglich 63.826,07 • für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, insgesamt also 162.986,07 •. Den Wert des zugelassenen Teils der Nichtzulassungsbeschwer-de des [X.] schätzt der Senat nach den von dem Kläger vorgelegten Stun-denlisten auf 26.000 •. Das entspricht 15% des [X.] von 162.986,07 •. Der Wert des nicht zugelassenen Teils der beiderseitigen Nichtzulassungsbe-schwerden beträgt insgesamt 136.986,07 •. 3 b) Insoweit haben der Kläger mit 63.862,07 • und die Beklagte mit 73.160 • obsiegt. Das führt zu der tenorierten Kostenquote. 4 c) Für die Berechnung der Kosten war bei den Gerichtskosten der im Be-schwerdeverfahren erledigte Teil des [X.] von 136.986,07 • zugrunde zu legen. Für die außergerichtlichen Kosten war demgegenüber von dem ur-sprünglichen Gesamtwert von 162.986,07 • auszugehen, der aber gegenüber 5 - 4 - beiden Parteien nur im Umfang seiner Erledigung im Beschwerdeverfahren, also in Höhe von 85% anzusetzen ist. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 O 6/06 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 9 U 935/07 -

Meta

V ZR 208/08

02.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. V ZR 208/08 (REWIS RS 2009, 2723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2723

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V ZR 208/08

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