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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 123/03
vom 25. März 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Wert des [X.] vom 28. November 2003 auf 4.680.723,70 • festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrags überschreitet den Streitwert des [X.] • um 2.045.167,52 •. Ge-genstand des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien vom 20. Januar 1995 über das Grundstück 351/6 der Gemarkung [X.]ist das durch den Kaufvertrag begründete Rechtsverhältnis. [X.] erfaßt neben dem Kaufpreis, dessen Erstattung der [X.] gilt, auch den durch den Kaufvertrag begründeten Anspruch der Beklagten auf "Er-richtung von ca. 200 Wohnungen mit ca. 16.000 qm Wohnfläche, Investitions-summe ca. 40 Mio. DM". Dies hat die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit des [X.] auch ausdrücklich erklärt. Der Wert des ge-leugneten Anspruchs ist, bei angemessener wirtschaftlicher Betrachtung, aller-dings nicht mit der Investitionssumme gleichzusetzen. Er ist vielmehr auf den Betrag zu bemessen, den die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen bei Nichtdurchführung des [X.] insgesamt zu entrichten hat-- 3 - te. Dies sind 10 v.H. der Investitionssumme, also 4 Mio. DM (2.045.167,52 •). Hierin kommt das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Durchführung der Investition zum Ausdruck. Der [X.] für Altlasten, so-fern die Kosten ihrer Beseitigung 2 Mio. DM nicht überschreiten, ist für die ge-leugneten Ansprüche der Beklagten nicht wertbestimmend.
[X.]Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Meta
25.03.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. V ZR 123/03 (REWIS RS 2004, 3895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3895
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