Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. V ZR 343/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 144

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 343/02vom17. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 97, 544GKG § 11 Abs. 1, [X.] Nr. 1955[X.] §§ 14, 61aa) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht [X.] zum Nachteil der beschwerdeführenden [X.]) Der Wert des [X.] bemißt sich für die Gerichtskosten nachdem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach [X.] insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil [X.].[X.], [X.]. v. 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Potsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003 [X.], Dr. Klein, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2002 zugelassen, soweitdie Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlungvon Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweites ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % [X.] sind.[X.] Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Kläge-rin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen aufden Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 desDiskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis- 3 -zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO)zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die [X.] Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtetist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet.Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidungdes Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, so-weit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. [X.] ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Be-schwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fort-gesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren [X.] von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die(teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teildasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. So-weit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum [X.], ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin.Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstandsauf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile [X.] bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt [X.] der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentschei-dung ist, wie folgt [X.] 4 -a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosenTeils ihrer Beschwerde (5.185,03 Nach Nr. 1955 des [X.]ses der Anlage 1 zum [X.] (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert [X.] erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückge-wiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nichtnur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisungoder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" [X.] kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnisspricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine [X.] Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für [X.] anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung [X.] können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegen-stands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist- vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des [X.] oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelas-senen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung [X.] eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oderverworfenen Teils zu erheben.b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in [X.] von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens(35.000 ˝ˇDie Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1Nr. 2 [X.] in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in- 5 -§ 31 [X.] bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, [X.], [X.] und [X.]. Regelmäßig - so auchhier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.], weil [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Ver-handlung entscheidet. [X.] sind das Verfahren über die Nicht-zulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahrenfortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1[X.] zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in [X.] nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Gebühren des § 31 [X.] zweimalfordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die [X.] auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwaltin dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 [X.]); wirddie Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilwei-se anzurechnen (Schneider, [X.], 491, 492). Das berührt jedoch nichtden Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann;er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eineProzeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Re-visionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenent-scheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die [X.] zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - we-gen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche [X.] anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des [X.] nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berech-nen sich- 6 -nach dem gesamten Wert des [X.], sind jedoch nur inHöhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) [X.]. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegen-standswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser [X.] unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnetnach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig [X.].[X.]Gaier [X.]

Meta

V ZR 343/02

17.12.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. V ZR 343/02 (REWIS RS 2003, 144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 144

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.