Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. 1 StR 138/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5619

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 138/12

vom
14. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juni
2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten
gegen den [X.]sbeschluss vom 22. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Oktober 2011
mit Beschluss vom 22. Mai 2012
als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin B.

, vom 8.
Juni 2012
hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-gen.

Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom 25. April 2012
ergänzte [X.] des Angeklagten in vollem Umfang gewür-digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem [X.] des [X.] nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des [X.] ([X.], [X.] vom 17. Juli 2007 -
2
BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für [X.], mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidun-gen besteht nicht ([X.], aaO).
1
2
3
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3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO ([X.], Beschluss vom 8. März 2006 -
2 StR 387/91 und [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06).
Nack Wahl Rothfuß

Graf Jäger
4

Meta

1 StR 138/12

14.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. 1 StR 138/12 (REWIS RS 2012, 5619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5619

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