Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 81/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5338

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 81/13

vom
5. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni
2013
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten
gegen den [X.]sbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. August 2012
mit Beschluss vom 16. Mai 2013
als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers, [X.]

, vom 29.
Mai 2013
hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungs-rüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Bei seiner Entscheidung hat der [X.]
auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des [X.] in vollem Umfang gewür-digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem [X.] des [X.] nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs.
2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 -
2
BvR 496/07;
[X.], Beschluss vom 8.
April 2009 -
5 StR 40/09, [X.]R StPO §
356a Gehörsverstoß
3 mwN).
Eine Begrün-1
2
3
-
3
-
dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an-greifbare Entscheidungen besteht nicht ([X.]
aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2006 -
2 StR 387/91,
und [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06).
Wahl [X.] Jäger

Radtke

Zeng
4

Meta

1 StR 81/13

05.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 81/13 (REWIS RS 2013, 5338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5338

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