Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. 4 StR 576/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8797

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 576/14

vom
1.
Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.
Juli
2015
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des 4.
Strafsenats vom 19.
Mai 2015 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§
69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der [X.] mit Beschluss vom 19.
Mai 2015 nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet [X.].
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 16.

Rechtsmittel der Anhörungsrüge/Beschwerde

eingelegt.
Der als
Anhörungsrüge nach §
356a StPO zu wertende Rechtsbehelf
ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwer-tet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen
1
2
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-
3
-
Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang erge-ben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
5.
Mai 2015

4
StR
510/14 und vom
5.
Mai 2014

1
StR
82/14, NJW 2014, 2808). Eine weiter gehende Begründungspflicht des [X.]s für seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht-bare Entscheidung bestand hier nicht (vgl. [X.] NJW 2014, 2563; [X.], [X.] vom 22.
Mai 2015

1
StR
121/15).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2015

4
StR
510/14).
Der Schriftsatz des Verurteilten vom 30.
Juni 2015, mit dem er dem
[X.] die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge übersandt hat, lag bei der Beratung vor.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
4
5

Meta

4 StR 576/14

01.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. 4 StR 576/14 (REWIS RS 2015, 8797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8797

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5 StR 377/13

4 StR 576/14

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