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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 576/14
vom
1.
Juli
2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.
Juli
2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des 4.
Strafsenats vom 19.
Mai 2015 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§
69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der [X.] mit Beschluss vom 19.
Mai 2015 nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet [X.].
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 16.
Rechtsmittel der Anhörungsrüge/Beschwerde
eingelegt.
Der als
Anhörungsrüge nach §
356a StPO zu wertende Rechtsbehelf
ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwer-tet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen
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Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang erge-ben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
5.
Mai 2015
4
StR
510/14 und vom
5.
Mai 2014
1
StR
82/14, NJW 2014, 2808). Eine weiter gehende Begründungspflicht des [X.]s für seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht-bare Entscheidung bestand hier nicht (vgl. [X.] NJW 2014, 2563; [X.], [X.] vom 22.
Mai 2015
1
StR
121/15).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2015
4
StR
510/14).
Der Schriftsatz des Verurteilten vom 30.
Juni 2015, mit dem er dem
[X.] die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge übersandt hat, lag bei der Beratung vor.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
4
5
Meta
01.07.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. 4 StR 576/14 (REWIS RS 2015, 8797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8797
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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