Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:190618B5STR181.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 181/18
vom
19. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juni 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Dezember 2017 mit Beschluss vom 22. Mai 2018 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-gen. Er hat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des [X.] in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich sämtlicher durch den [X.] erhobener Einwände keinen Rechtsfehler auf.
Dass die Entscheidung nach dem Verwerfungsantrag des [X.] nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung 1
2
3
-
3
-
des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; [X.], [X.] 2007, 463; [X.], Beschluss vom 8. April 2009
5 StR 40/09, [X.]R StPO § 356a [X.] mwN). Eine Begrün-dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an-greifbare Entscheidungen besteht nicht ([X.] aaO).
Mutzbauer Sander Schneider
König [X.]
Meta
19.06.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 5 StR 181/18 (REWIS RS 2018, 7634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7634
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.