Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. 3 StR 354/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 890

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131216B3STR354.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 354/16
vom
13. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.
hier:
Revision des Angeklagten D.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des Generalbundesanwalts
am 13.
Dezember
2016
gemäß §
349 Abs.
4, §
357 StPO
einstimmig
beschlossen:

Auf
die Revision des Angeklagten D.

wird das Urteil des [X.] vom 12.
Februar 2016 -
auch soweit es den Angeklagten De.

betrifft -
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache
wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten De.

hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung die Freiheits-strafe von acht Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten D.

hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen beschlossen die Angeklagten, den [X.]n, die ihnen als Drogenhändler bekannt waren, die in ihrem Besitz befindli-chen Drogen wegzunehmen. Während der Angeklagte D.

diese zum eige-1
2
-
3
-
nen Konsum bzw. Weiterverkauf an sich bringen wollte, beabsichtigte der Mit-angeklagte De.

, die Betäubungsmittel zu vernichten, weil die Geschädigten seiner minderjährigen Nichte Marihuana überlassen hatten und deshalb bestraft werden sollten. Unter dem Vorwand, eine größere Menge Marihuana erwerben zu wollen, verschafften sich die Angeklagten durch Vermittlung der gesondert verfolgten Lebensgefährtin des Angeklagten D.

Zugang zur Wohnung des Geschädigten [X.]

, wo nach einiger Zeit der Geschädigte H.

er-schien, der rund 300
Gramm Marihuana mitbrachte, das er den angeblichen Käufern zur Ansicht übergab. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren die Ange-klagten sich einig, das Rauschgift, das zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte D.

in der Hand hielt, notfalls mit Gewalt oder Drohungen an sich zu brin-gen. In der Folge ergriff der Nichtrevident eine auf dem Wohnzimmertisch lie-gende, dem Geschädigten [X.]

gehörende Schreckschusspistole, die
-
was sowohl dieser als auch der Nichtrevident, nicht aber der Geschädigte H.

wussten
-
funktionsunfähig war. Die gesondert Verfolgte nahm einen in der Wohnung befindlichen schwarzen Teleskopschlagstock in die Hand. [X.] stieß der Mitangeklagte den Geschädigten [X.]

, der aufstehen wollte, so kräftig "im Bereich der Brust oder des Halses", dass er auf das Sofa zurück fiel, fortan dort sitzen blieb und unter dem Eindruck des Geschehens nichts mehr unternahm. Nunmehr steckte der Angeklagte die Tüte mit dem [X.] ein und verließ mit den beiden Mittätern die Wohnung.
II.
Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Annahme einer Körperverletzungshandlung wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Das [X.] sieht die Körperverletzung in dem vom Mitangeklagten De.

geführten Schlag gegen die Brust oder gegen den Hals des Geschädig-ten [X.]

. Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB in der Variante der 3
4
-
4
-
vorliegend allein in Betracht kommenden körperlichen Misshandlung ist indes nur dann erfüllt, wenn die Schwelle zu einer üblen und unangemessenen Be-handlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, überschritten wird (vgl. [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl.,
§ 223 Rn. 4 mwN). Nicht jeder vorsätzliche Schlag oder Stoß, der das Opfer trifft, stellt eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2001 -
4 [X.], StV
2001, 680 mwN). Dazu, ob es vorliegend durch den festgestellten Schlag zu einer körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten gekommen ist, verhält sich das angefoch-tene Urteil nicht. Zwar ergibt sich aus der Beweiswürdigung, dass der [X.] [X.]

angegeben hat, einen Augenblick nur schwer Luft bekommen zu haben, als er auf das Sofa zurückfiel. Dies enthält aber schon nicht die [X.], dass der Geschädigte tatsächlich wegen der körperlichen Einwirkung durch den Schlag nur schwer atmen konnte. Darüber hinaus ist eine nicht uner-hebliche Beeinträchtigung damit nicht belegt (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2013 -
3 [X.], NStZ-RR
2014, 11).
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverlet-zung entfällt bei dem Angeklagten D.

auch die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangenen schweren Raubes. Der Senat hat die Feststellungen ins-gesamt aufgehoben, um der neu zur Entscheidung berufenen [X.] eine in sich stimmige Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Nach §
357 Satz
1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten De.

zu erstre-cken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Der Rechtsfehler im Schuldspruch betrifft ihn gleichermaßen.
III.
Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
5
6
-
5
-
1.
Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten [X.]

festgestellt werden, wird sich das [X.] eingehender, als dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist, mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Angeklagten insoweit gemein-schaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelten. Durch die [X.] Feststellungen ist dies nicht hinreichend belegt.
2.
Dem aufgehobenen Urteil kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, welche Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen in die gegen den Angeklagten D.

verhängte Gesamtstrafe einbezogen worden sind und ob diese rechts-fehlerfrei gebildet worden ist. Das [X.] hat in die verhängte [X.] mehrere Freiheitsstrafen aus einer "Verurteilung durch das [X.] Au-rich", von der im Tenor lediglich das Aktenzeichen mitgeteilt wird, einbezogen. Welche Straftaten mit dem Berufungsurteil des [X.] abgeurteilt worden sind und welche Einzelstrafen der dort ausgesprochenen Gesamtstrafe zugrunde liegen, ergeben die Feststellungen nicht.
Becker

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet

Spaniol

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Tiemann

Hoch

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8

Meta

3 StR 354/16

13.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. 3 StR 354/16 (REWIS RS 2016, 890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 890

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