Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 4 StR 550/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15959

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216B4STR550.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 550/15

vom
18. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Februar
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
August 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sieben Jah-ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
Nach den Feststellungen klingelten der Angeklagte, der gesondert Ver-folgte L.

und ein weiterer unbekannt gebliebener Täter, die vorhatten,
von
den [X.] B.

gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmit-
tel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen Morgen des [X.] versehentlich an der Wohnung der Geschädigten,
in der Annahme, es handle sich um die Wohnung der Brüder. Nachdem der [X.] H.

unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von L.

einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestürzt war, kniete sich der Angeklagte auf den Brustkorb des Geschädigten und bedrohte ihn mit
einem in die Nähe des Gesichts gehaltenen Elektroschocker, den er mehrfach betätigte. Während der unbekannt gebliebene Täter sich in
das Badezimmer der Wohnung zu der Geschädigten F.

begab, sie mit einem Griff in den
Nacken zu Boden drückte und mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten geladenen Gaspistole dazu zwang, den Kopf nach unten zu halten und knien zu bleiben, durchsuchte L.

die Wohnung nach Bargeld und Drogen. Er fand
lediglich zwei Mobiltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45

nahm beides an sich. Als es dem Geschädigten H.

gelang, sich in
einem geeigneten Moment loszureißen und unter lauten Hilferufen aus der Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flüchte-ten. Die Geschädigte F.

trug neben den psychischen Beeinträchtigungen
Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davon.
II.
1.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F.

hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Erfül-
2
3
-
4
-
lung des ausweislich der Liste der angewandten Vorschriften von der [X.] angenommenen [X.] des §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des [X.] bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zu-sammenwirken mehrerer
in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 30.
September 2015

5
StR
367/15, [X.], 698; vom 17.
Juli 2012

3
StR
158/12, [X.]R StGB §
224 Abs.
1 Nr.
4 Gemeinschaftlich
4; Urteil vom 3.
September 2002

5
StR
210/02, [X.]St 47, 383, 387). Dass der unbekannt gebliebene Täter bei dem im Badezimmer der Wohnung geführten tätlichen Angriff auf die Geschädigte F.

in sol-
cher Weise von einem der beiden anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde, hat die [X.] nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich den Urteilsfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Körperverletzung der Geschädigten F.

durch die Gaspistole als von
außen unmittelbar auf den Körper des Tatopfers einwirkendes Tatmittel [X.] wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
November 2014

4
StR
200/14, [X.], 244; Urteil vom 22.
Dezember 2005

4
StR
347/05, [X.], 572, 573). Die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB ist somit ebenfalls nicht belegt.
Da weiter gehende Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhand-lung nicht zu erwarten sind und eine Verurteilung aus dem Grundtatbestand der Körperverletzung gemäß §
223 Abs.
1 StGB wegen des Fehlens des nach §
230 Abs.
1 Satz
1 StGB erforderlichen Strafantrags nicht in Betracht kommt, 4
-
5
-
lässt der Senat die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet-zung zum Nachteil der Geschädigten F.

entfallen.
2.
Die Verwirklichung des [X.] des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB, den das [X.] aufgrund des Einsatzes des funktionsfähigen Elektroschockers als Drohmittel zu Recht angenommen hat, ist in der Urteils-formel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck
zu bringen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 3.
September 2009

3
StR 297/09, [X.], 101 mwN). Schließlich hat sich der Angeklagte, da die nach dem [X.] durch den Überfall zu [X.] Betäubungsmittel zur [X.] Weiterveräußerung dienen sollten, nicht wegen versuchten [X.] von Betäubungsmitteln, sondern des versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG schuldig gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 1982

2
StR
593/81, [X.]St 30, 359, 361; [X.], BtMG, 4.
Aufl., §
29 Rn.
510 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch ent-sprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen.
3.
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das [X.] hat die entfallende tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F.

im
Rahmen der Strafzumessung weder bei der [X.] noch bei der [X.] der verhängten Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt.
5
6
-
6
-
4.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] gemäß §
473 Abs.
4 StPO teilweise von den
durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen freizustellen.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin
7

Meta

4 StR 550/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 4 StR 550/15 (REWIS RS 2016, 15959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15959

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4 StR 550/15

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