Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 294/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit
[X.] - Az. 17 U 11/10 vom [X.]; [X.] - Az. 2-26 O 135/09 vom 08.12.2009;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.]
beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 25.000 •
[X.] Ellenberger [X.] Matthias Pamp
Meta
12.04.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. XI ZR 294/10 (REWIS RS 2011, 7709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7709
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.