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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 85/12 vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
[X.]. 9 U 128/11 vom 31.01.2012; [X.]. 6 O 1226/10 vom 19.05.2011;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2013 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.]
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 31. Januar 2012 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: bis 16.000 •
[X.] Ellenberger [X.]
Matthias Pamp
Meta
05.02.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. XI ZR 85/12 (REWIS RS 2013, 8436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8436
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