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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 85/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit
[X.] - Az. 17 U 207/09 vom 17.02.2010; [X.] - Az. 2-19 O 287/08 vom 31.08.2009;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.]
beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 17. Februar 2010 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 7.000 •
[X.] Ellenberger [X.] Matthias Pamp
Meta
12.04.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. XI ZR 85/10 (REWIS RS 2011, 7705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7705
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