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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 180/13 vom 14. Januar 2014 in dem Rechtsstreit
[X.] - Az. 23 U 50/12 vom 17.04.2013; [X.] - Az. 2-21 O 324/11 vom 26.01.2012;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2014 durch [X.] [X.], [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 17. April 2013 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] in der Fassung des [X.] vom 27. Mai 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 6.000 •
[X.] Ellenberger [X.]
Matthias Menges
Meta
14.01.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. XI ZR 180/13 (REWIS RS 2014, 8769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8769
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