Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. II ZR 252/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7658

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II [X.]/11
Verkündet am:

5.
März 2013

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 705; HGB §§ 110, 128
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: [X.] der Haftung des [X.]sgrundstücks und der [X.] haftenden [X.] eines Immobilienfonds), ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, son-dern auf das Gesamtbild des Prospekts abzustellen, das er dem Anleger unter Be-rücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.
[X.], Urteil vom 5. März 2013 -
II [X.]/11 -
KG

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
März 2013
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [X.]
Strohn, [X.]in Dr.
Reichart
sowie [X.] Born
und
Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilse-nats des Kammergerichts vom 1. November 2011 aufgeho-ben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 28 des [X.] vom 3. März 2011 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1993 auf der Grundlage eines .

Invest-Fonds Nr. 7, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts (künftig: [X.]).
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3
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Auf Seite 34 des Prospekts heißt es unter der Übersci-

Die Haftung der [X.]er
Die [X.]er haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Be-teiligung an der [X.]. Diese Haftungsbeschränkung hat die Geschäftsführung/der [X.] der [X.] durch [X.] entsprechender Vereinbarungen in die Verträge mit [X.]. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück

wie auch für öffentliche Lasten

insgesamt. Darüber hinaus haften die [X.]er nur [X.] ent-sprechend ihrer Beteiligung.

Die [X.] nahm zur [X.] Kredite auf,
die durch [X.] besichert wurden. In den Darlehensverträgen mit den finanzierenden Banken wurde die persönliche Haftung der [X.]er in einer ihrer Beteili-gung am [X.]svermögen entsprechenden Höhe vereinbart. Wegen [X.] beschlossen die [X.]er im [X.], die Fondsimmobilie zu verkaufen und die [X.] zu liquidieren. Der aus dem Verkauf erzielte Kaufpreis wurde zur teilweisen Tilgung der Darlehensverbind-lichkeiten verwendet. Der Kläger zahlte den nach der vorläufigen Berechnung auf ihn entfallenden Verlustanteil von 67.757,42

15.096,45

Der Kläger nimmt den Beklagten als Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er die Haftung der Anleger gegenüber den Gläubigern unzutreffend darstelle. Anders als in den Darlehensverträgen vereinbart, werde in dem Prospekt der Eindruck er-2
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weckt, dass das [X.] für die Verbindlichkeiten der [X.] vorrangig hafte und die [X.]er
persönlich erst nach seiner Verwertung in Anspruch genommen werden könnten. Zudem werde der Anleger nicht [X.] aufgeklärt, dass sich die [X.]e Haftung für die [X.] auf einen festen Teilbetrag belaufe, der sich durch Zahlungen der [X.] nicht verringere.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, den Kläger von jegli-chen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der [X.] freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner [X.]. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der [X.] Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I. [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ob der Prospekt unrichtig sei, weil der Anleger nicht darüber aufgeklärt werde, dass er in Höhe eines festen [X.] der ursprünglichen Darlehens-valuta unabhängig davon hafte, in welcher Höhe die [X.] zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme die [X.] schon getilgt habe, 5
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könne dahinstehen, weil dieser Fehler für den Beitritt des [X.] nicht kausal gewesen sei. Der Prospekt sei jedenfalls fehlerhaft, weil er zur [X.] zumindest missverständliche Angaben mache. Bei dem Anleger werde die unzutreffende Erwartung geweckt, dass das Risiko einer persönlichen Inan-spruchnahme für Verbindlichkeiten der [X.] erst dann drohe, wenn die [X.] in Liquidation gerate und das Grundstück verwertet werde. Da die unrichtigen Angaben zur Haftungsreihenfolge für die Anlageentscheidung [X.] gewesen seien, sei der Kläger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht [X.].
II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
[X.] hat rechtsfehlerhaft einen Prospektfehler ange-nommen.
Wie der [X.] für die

gleichlautende

Formulierung in den [X.] anderer Immobilienfonds ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011

II
ZR
263/09, [X.]Z 188, 233 Rn. 43
ff.; Beschluss vom 10.
Juli 2012

II
ZR
246/10, juris Rn.
3, 5; Beschluss vom 21. August 2012

II
ZR
99/11, juris Rn.
3, 5) und

nach Erlass des angefochtenen Urteils

auch für den hier betroffenen Fonds (Beschluss vom 13. November 2012

[X.], juris) ausgesprochen hat, kann dem verwendeten Prospekt entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht entnommen werden, dass die [X.]er mit ihrem persönlichen Vermögen erst nach der Verwertung des [X.]s haften. Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Pros-pekt vermittelten Gesamtbildes ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982

II
ZR
175/81, [X.], 923, 924) bei einem [X.] nicht die

unzutreffende

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Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten Banken erst nach Verwertung des [X.]sgrundstücks aus seiner persön-lichen Haftung in Anspruch genommen werden kann ([X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012

[X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2012

II
ZR
99/11, juris Rn.
5; Beschluss vom 13. November 2012

II
ZR
23/12,
juris). Der [X.] kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Emissionsprospekt über den Bezirk des [X.] hinaus verwen-det wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2012

II
ZR
294/11, [X.], 315 Rn. 11 mwN).
1. u-u-erst das [X.] verwerten muss und die [X.]er persönlich erst nach dessen Verwertung in der Liquidation der [X.] in Anspruch
bzw. einer Aufzählung zu verstehen sein. So verhält es sich hier. Wie die
Revi-sion mit Recht geltend macht, spricht der Umstand, dass auf die Verwendung i-

gegen das Verständnis der Formulierung im Sinne einer vorrangigen Verwertung des [X.]s.
2. Jedenfalls scheidet die Annahme eines Prospektfehlers unter Berück-sichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der [X.] und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes aus.
a) Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild ab-12
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zustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordern-den sorgfältigen und eingehenden Lektüre ([X.], Urteil vom 31. März 1992

[X.]
ZR
70/91, [X.], 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007

III
ZR
300/05, WM
2007, 1507 Rn.
8; Urteil vom 23. Oktober 2012

II
ZR
294/11, [X.], 315 Rn. 12) vermittelt ([X.], Urteil vom 31. Mai 2010

II
ZR
30/09, [X.], 1397 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2008

III ZR
149/07, [X.], 178 Rn.
8; Urteil vom 12. Juli 1982

[X.], [X.], 923, 924). Gemessen daran kann dem Prospekt nicht entnommen werden, dass die [X.]er erst nach der Verwertung des [X.]s haften.
b) Gegen die Annahme, den Sätzen 4 und 5 sei eine Haftungsreihenfol-ge zu entnehmen, spricht schon der Umstand, dass in den ersten beiden Sät-
n-so wie in den Sätzen 4 und 5 die Haftung mit dem [X.]svermögen der Haftung mit dem persönlichen Vermögen der [X.]er gegenübergestellt wird. Nimmt man nicht nur die vom Berufungsgericht zumindest für missver-ständlich erachteten Sätze 4 und 5, sondern den gesamten ersten Absatz die-zeitlich vorrangig ferner entgegen, dass Satz 3 die Geschäftsführung/den [X.] lediglich verpflichtet, die in Satz 2 beschriebene, nur [X.]e Haftung der [X.]er mit ihrem persönlichen Vermögen durch Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in Verträge mit [X.] sicherzustellen. Wären die Sätze 4 und 5

wie das Berufungsgericht meint

dahingehend zu verste-hen, dass die [X.]er mit ihrem persönlichen Vermögen für grundpfand-rechtlich gesicherte Forderungen erst nachrangig nach Verwertung des

das wesentliche Vermögen der [X.] darstellenden

[X.]sgrund-stücks hafteten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Geschäftsführung/der [X.] verpflichtet würden, auch diese Haftungsbeschränkung in 15
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Verträgen mit [X.], insbesondere in den Kreditverträgen mit den [X.], umzusetzen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
c) Hinzu kommt, dass der Prospekt mehrfach unmissverständlich auf die anteilige, in der Höhe unbeschränkte persönliche Haftung der [X.]er hinweist. Von einer Verpflichtung der Gläubiger zur vorrangigen Verwertung des [X.]svermögens oder einer lediglich nachrangigen Haftung der [X.]er mit ihrem persönlichen Vermögen ist an keiner Stelle des Prospekts e-arer räumlicher Nähe zum ersten Absatz des [X.] ausgeführt, dass die [X.]er einer [X.] bürgerlichen [X.] als Anlage I beigefügten [X.]svertrags, dass die [X.] den Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als [X.] und mit ihrem sonstigen Vermögen nur [X.] entsprechend ih-rer kapitalmäßigen Beteiligung an der [X.], in der Höhe jedoch unbe-
hervorgehoben, die Immobilie e-sellschaft nicht möglich ist und auch entsprechende Nachschüsse trotz [X.] zu verwerten, und zu dem damit verbundenen Risiko findet sich in diesem Zusammenhang nichts.

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d) Entgegen der Meinung des [X.] konnte ein Anleger bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts nicht davon ausgehen, eine persönliche In-anspruchnahme für die Verbindlichkeiten der [X.] sei erst im Falle des Scheiterns der [X.]
und deren Liquidation zu befürchten. Einem Anla-geinteressenten wurde sowohl durch die im Prospekt auf Seite 34 unter der r-pflichtung zur Zahlung von [X.] bei Überschreiten der dem Investiti-onsplan zugrunde gelegten Gesamtkosten als auch durch die in § 8 Nr. 4 des prospektierten [X.]svertrags geregelte Verpflichtung, Unterdeckungen sowohl aus der Finanzierung des Bauvorhabens als auch aus dessen Bewirt-schaftung anteilig zu tragen und auf Anforderung der Geschäftsführung Nach-schüsse zu leisten, ungeachtet der Frage der Wirksamkeit dieser Regelung vor Augen geführt, dass eine persönliche Inanspruchnahme für die [X.] der [X.] auch vor deren Liquidation in Betracht kam. Dass diese Bestimmungen lediglich Zahlungsverpflichtungen gegenüber der [X.] und nicht gegenüber den Gläubigern festlegen, ändert daran nichts.
3. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung für ihre Auffassung, die Prospektdarstellung sei unrichtig, darauf, der [X.]. Zivilsenat des [X.] habe diese Sichtweise in seinem Urteil vom 29. September 2009 ([X.]
ZR
179/07, [X.], 2210 Rn. 20) für eine gleichlautende Formulierung gebilligt. Der [X.]. Zivilsenat hat in dem von der Revisionserwiderung angezoge-nen Urteil nicht selbst geprüft, ob ein Prospektfehler vorliegt. Er hat dieser Ent-scheidung, die die Klagen von Anlegern gegen eine finanzierende Bank (dortige Beklagte zu 1) betraf, der von den Klägern zur Last gelegt worden war, an der Täuschung der Anleger über die [X.] mitgewirkt zu haben, ausdrücklich die Feststellungen des [X.] im rechtskräftigen Schlussurteil gegen den dortigen Beklagten zu 2 zugrunde gelegt, dieser habe 17
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als Gründungsgesellschafter die Anleger über die [X.] ge-täuscht.
III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1.
[X.] hat offen gelassen, ob der Prospekt auch [X.] fehlerhaft ist, weil er die Anleger nicht darüber aufkläre, dass sie nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der zum Zeitpunkt ihrer [X.] noch bestehenden Verbindlichkeiten, sondern in Höhe eines festen [X.] unabhängig davon haften, in welcher Höhe die [X.] die Darle-hensverbindlichkeiten gegenüber der Bank zum Zeitpunkt der [X.] aus der persönlichen Haftung getilgt hat.
Auch dieser Prospektfehler liegt nicht vor. Wie der [X.] für die gleich-lautende Formulierung in [X.] anderer Fonds bereits entschieden hat, konnten die Anleger der Aussage, dass sie mit ihrem persönlichen Vermögen nur [X.] haften, nicht entnehmen, dass Leistungen aus dem [X.]s-vermögen und die aus seiner Verwertung erzielten Erlöse ihren
Haftungsanteil gegenüber den Gläubigern der [X.] verringern würden ([X.], Urteil vom 22. März 2010

[X.], juris Rn. 14; Beschluss vom 30. März 2009

[X.], juris; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Februar 2011

[X.], [X.]Z 188, 233 Rn. 43, 45; [X.], Urteil vom 19. Juli 2011

[X.], [X.], 1657 Rn. 57). Anders als die Revisionserwiderung meint, führt ein [X.] Verständnis des Begriffs der [X.]en Haftung nicht dazu, dass Zahlungen aus dem [X.]svermögen ohne jeden Einfluss auf den Umfang der Haf-tung des einzelnen [X.]ers sind. Sie kommen dem einzelnen [X.]er in jedem Fall zugute. Im Außenverhältnis verringert sich die persönli-che Haftung des einzelnen [X.]ers, wenn die noch offene Darlehens-19
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schuld unter seinen persönlichen Haftungsbetrag absinkt, was

außer durch Zahlungen anderer [X.]er

vor allem durch Leistungen aus dem Ge-sellschaftsvermögen und dessen Verwertung bewirkt werden kann. Im Innen-verhältnis stehen dem [X.]er,
der aufgrund seiner Außenhaftung an einen [X.]sgläubiger mehr gezahlt hat als seiner Quote an den

unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem [X.]svermögen und der [X.] erzielten Erlöse

noch bestehenden Verbindlichkeiten der [X.] entspricht, analog § 110 HGB gegen die [X.] und

sofern diese nicht leistungsfähig ist

gegen seine Mitgesellschafter Ausgleichsansprüche zu, so-weit diese von einer Inanspruchnahme in Höhe der im Innenverhältnis auf sie entfallenden Haftungsquote befreit wurden ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011

II ZR 243/09, [X.], 914 Rn. 40). Nach Auflösung der [X.] findet der Ausgleich unter den [X.]ern im Rahmen der Abwicklung des [X.] gemäß §
730 ff. [X.] statt (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

[X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 34).
2. Der Prospekt ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht deshalb fehlerhaft, weil er den [X.] nicht darüber aufklärt, dass er möglicherweise im Außenverhältnis einen höheren Betrag schuldet als im Innenverhältnis auf ihn entfällt und er insoweit das Risiko der Zahlungsunfä-higkeit seiner Mitgesellschafter trägt. Die Sichtweise der Revisionserwiderung lässt unberücksichtigt, dass nach § 9 Nr. 3 des prospektierten [X.]sver-trags ([X.]) und der beigefügten Mustervollmacht (S. 65) der Anleger die Geschäftsführer bevollmächtigen sollte, ihn entsprechend seiner Quote persönlich zur Zahlung des [X.] gegenüber dem Darle-hensgeber zu verpflichten und in dieser Höhe der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes privates Vermögen zu unterwerfen. Angesichts dessen musste der Anleger damit rechnen, im Außenverhältnis in Höhe des auf seine Quote entfal-lenden Betrages zu haften und das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seiner [X.]
-
12
-
gesellschafter zu tragen, soweit ihm Ausgleichsansprüche gegen diese zu-stehen.

Bergmann

Strohn

Reichart

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
28 O 69/10 -

KG, Entscheidung vom 01.11.2011 -
27 [X.] -

Meta

II ZR 252/11

05.03.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. II ZR 252/11 (REWIS RS 2013, 7658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7658

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II ZR 252/11

II ZR 203/08

II ZR 263/09

II ZR 300/08

II ZR 243/09

II ZR 266/09

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