Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 12/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 853

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 12/13

vom

25. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

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2

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Der [X.] für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
25. November 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des [X.]s für Notarsachen des [X.] vom 12. März 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

Der am 3. Juli 1942 geborene Kläger beantragte beim Beklagten, ihm über den 31. Juli 2012 hinaus die Ausübung des [X.] zu gestatten. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die in § 48a [X.] zwingend bestimmte Altersgrenze ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hilfsweise beantragt er, ihm die notarielle Tätigkeit
bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres
zu erlauben, das Verfahren bis zur Entscheidung des [X.] über die Beschwerde eines anderen Notars, dessen Amt gemäß § 47
Nr. 1 [X.] wegen Erreichens der Alters-grenze des § 48a [X.] erloschen ist, auszusetzen und eine [X.]
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dung
des Gerichtshofs der [X.] gemäß Art. 267 AEUV einzuho-len. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

II.

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) besteht nicht.
Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]).

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch den [X.]sbe-schluss
vom 22. März 2010 ([X.] 16/09, [X.], 30) und den die [X.] gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des [X.] vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, [X.], 1131) zum Nachteil des [X.] geklärt. Danach verstoßen § 47 Nr. 1 und §
48a [X.] weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allge-meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303/16) -
fortan: Richtlinie -
folgende Verbot der [X.] aufgrund des Alters. Hieran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte fest.

1.
Darauf, dass die Richtlinie auf das selbständige Notariat nach Auffas-sung des [X.]s nicht anwendbar ist (aaO Rn. 14 ff; vgl.
auch [X.]sbeschluss 2
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vom 26. November
2007 -
[X.] 23/07, [X.], 273
Rn. 27; offen
gelassen: [X.] aaO Rn. 11),
kommt es entgegen der Ansicht des [X.] im Ergebnis nicht an. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie verstößt die [X.] nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Se-natsbeschluss
vom 22. März 2010 aaO Rn. 22 ff; [X.] aaO Rn. 11 ff). Die abweichende, auf den Wortlaut und die Systematik gestützte Auslegung des [X.], der sich mit der Argumentation des [X.]s nicht näher auseinander-setzt, überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Würdigung des [X.]s auch nicht zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] überholt. Die von ihm angeführten Urteile stehen mit der Judikatur des [X.]s zur Zulässigkeit der Altersgrenze nach § 47 Nr. 1, § 48a [X.] nicht im Widerspruch.

In
der
eine
tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenze von 60 Jahren für Berufspiloten betreffenden Entscheidung vom 13. September 2011 ([X.]/09
-
Prigge u.a., [X.], 3209) hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Richtlinie nur deshalb angenommen, weil diese Altersgrenze, ab der [X.] als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten sollten, im Widerspruch zu
nationalen und internationalen Regelungen stand, in denen dieses Alter auf 65 Jahre festgelegt war
(aaO Rn. 75). Eine vergleichbare Konstellation ist hier nicht gegeben.

In seinem Urteil vom 6. November 2012 ([X.]/12, juris) zur
Herabset-zung der Altersgrenze für [X.], Staatsanwälte und Notare
von 70 Jahren
auf 62 Jahre hat der Gerichtshof
hervorgehoben, dass die [X.] einer ausgewogenen Altersstruktur, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Bediensteter zu begünstigen, ein legitimes Ziel einer Beschäftigungs-
und Arbeitsmarktpolitik ist, das eine Altersgrenze rechtfertigt (aaO Rn. 60, 62
f 5
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5

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mwN,
siehe auch [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 -
C-152/11 -
Odar, NJW 2013, 587 Rn.
47). Dies entspricht
den Ausführungen in dem [X.]sbeschluss
vom 22.
März 2010 (aaO Rn. 29), wonach die für [X.] Notare geltende Altersgrenze nach den Maßstäben der Richtlinie beschäftigungspolitisch dadurch gerechtfertigt ist, dass anderenfalls für die Besetzung der nur in [X.] Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 [X.]) nicht, [X.] nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewähr-leistet wäre, dass [X.] Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für le-bensjüngere freimachen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den ange-strebten Beruf des Notars binnen angemessener [X.] ausüben zu können.
Der Gerichtshof hat den Verstoß der betreffenden [X.]n Regelung gegen die Richtlinie dementsprechend
damit begründet, dass das legitime Ziel
nicht mit geeigneten und erforderlichen Mitteln erreicht werden sollte. Der Gerichtshof beanstandete, dass die in Rede stehende Regelung eine plötzliche und erhebli-che Senkung der Altersgrenze für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst vornahm, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die geeignet gewesen wä-ren, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen
zu schützen, die eine Einbuße von mindestens 30 % ihres Gehalts hätten hinnehmen müssen (aaO Rn. 68, 70). Von einer derartigen Fallgestaltung ist der Kläger
aufgrund der von ihm beanstandeten, bereits seit dem 3. Februar 1991
(Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, [X.] I S. 150)
in Kraft befindlichen Regelungen nicht betroffen.

Das in der Begründung des Zulassungsantrags schließlich in Bezug
genommene Urteil des [X.] vom 1.
Februar 2012
([X.], 385), mit dem es entschieden hat, eine Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige sei mit der Richtlinie unvereinbar, stützt
die Rechtsauffassung des [X.] ebenfalls nicht. Im Gegenteil
hebt das [X.]
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desverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit dem [X.]sbeschluss
vom 22.
März 2010 (aaO) hervor, die Absicht
des [X.], durch eine [X.] jüngeren Bewerbern
bessere [X.] zu eröffnen, sei ein nach der Richtlinie legitimes sozialpolitisches Ziel ([X.], 385 Rn. 17). Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass die in Rede stehende Alters-beschränkung gerade ein solches Ziel nicht verfolgte. Die
öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist -
im Gegensatz zur Bestellung von Notaren (§ 4 [X.])
-
unabhängig von einer konkreten Bedarfsprüfung. Das Ausscheiden älterer Sachverständiger ist damit -
anders als bei den Notaren
-
nicht
Voraus-setzung für das Nachrücken Jüngerer (BVerwG
aaO).

Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch das den Staatsangehörig-keitsvorbehalt des § 5 [X.] a.F. betreffende Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen [X.] vom 24. Mai 2011 ([X.]/08, [X.], 2941) für die Rechts-position des [X.] unbehelflich ist. Wie der [X.] in seinem Beschluss
vom 22. März 2010 (aaO) ausgeführt hat, findet die Altersgrenze des § 48a [X.] ihre Rechtfertigung in der Sicherung einer geordneten Altersstruktur und der Notwendigkeit, im Interesse der beruflichen Perspektive lebensjüngerer Anwär-ter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen. Diese Erfordernisse wiederum sind zwangsläufige Folge dessen, dass [X.] aufgrund von § 4 Satz 1 [X.] nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen
(vgl. [X.] aaO). Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (aaO Rn. 98) gehört die Begren-zung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare zu den Beschränkun-gen von Art. 43 [X.] (= Art. 49 AEUV), die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, weil mit den notariellen [X.] in diesem Interesse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten.
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2.
Unbegründet ist auch die Rüge des [X.], die in § 48a [X.] be-stimmte Altersgrenze von 70 Jahren sei der Anzahl der Lebensjahre nach [X.] gewählt (Art. 3 Abs. 1 GG). Nahezu jede mathematisch-naturwissen-schaftlich nicht ableitbare zahlenmäßige Grenzziehung in einer Rechtsnorm ist letztlich rational nicht begründbar, sondern beruht auf einer wertenden Ent-scheidung des [X.], dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zusteht ([X.]sbeschluss vom 26. November 2011 -
[X.] 6/07, NJW-RR 2008, 569 Rn. 45). Es hält sich innerhalb dieses -
von den Gerichten aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden
-
Spielraums, wenn der Gesetzgeber in §
48a [X.] die Altersgrenze für Notare auf 70 Jahre festgesetzt hat.

[X.] ist weiter, ob die hierzu
angestellte Erwägung des [X.] zutrifft, die
1991 eingeführte Altersgrenze sei mittlerweile durch die allgemein gestiegene Lebenserwartung und die gewandelte demografische Situation in [X.] überholt. Ob, wann und in welcher Weise der Gesetzgeber die Rechtslage geänderten tatsächlichen Verhältnissen anpasst, liegt ebenfalls in seinem Gestaltungsspielraum. Dass sich die Lebenserwartung und die [X.] Verhältnisse, soweit sie sich für die Besetzung von [X.] überhaupt bemerkbar machen, derart massiv gewandelt hätten, dass mit der Beibehaltung der Altersgrenze des § 48a [X.] der dem Gesetzgeber zu-stehende weite Spielraum überschritten wäre, ist auch nicht ansatzweise er-sichtlich.

3.
Unbehelflich ist der Hinweis des [X.] auf den [X.]sbeschluss vom 31. Juli 2000 ([X.] 12/00, NJW-RR 2001, 784). Danach ist es ermessensfeh-lerhaft,
zum nicht ständigen [X.] generell
nicht Personen zu bestellen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Bestellung von nicht ständigen [X.] stellt sich die für die Altersgrenze des § 48a [X.] maßgebli-9
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che Frage der Sicherung einer geordneten Altersstruktur des Notariats nicht. Vielmehr übt der
nicht ständige [X.] eine Dauertätigkeit nicht aus, sondern wird von Fall zu
Fall für einen bestimmten, regelmäßig kurzen [X.]raum bestellt ([X.] aaO).

4.
Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] über die Beschwerde eines anderen
ehemali-gen Notars, dessen Amt aufgrund des Erreichens der Altersgrenze des § 48a [X.] gemäß § 47 Nr. 1 [X.] erlosch, war und ist ebenso wenig
geboten
wie ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV.

a) Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Entscheidung des Rechts-streits gemäß
§ 94 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.] sind nicht erfüllt. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ist nicht [X.] im Sinne des § 94 VwGO, der wörtlich und inhaltlich mit § 148 ZPO übereinstimmt. Die Vorgreiflichkeit nach dieser Vorschrift besteht nicht schon dann, wenn die gleiche Rechtsfrage in beiden Verfahren entscheidungserheb-lich ist. § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren
ab, sondern auf die Abhängigkeit vom [X.] oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im Übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem [X.] folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in [X.] beeinträchtigen würde ([X.], Beschluss vom 13. September 2012 -
III
ZB 3/12, [X.], 2024 Rn.
13 mwN; zu § 94 VwGO auch [X.]/[X.], VwGO, 19. Aufl., §
94 Rn.
4a).

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b) Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des Se-nats an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 AEUV sind gleichfalls nicht erfüllt. Der [X.] nimmt insoweit zunächst auf die
Ausführun-gen
in
seinem Beschluss vom 22. März 2010 ([X.] 16/09, [X.], 31 Rn.
32 ff; siehe hierzu auch [X.] [X.], 1131 Rn. 14)
Bezug. Soweit er in Nummer II 1 des vorliegenden
Beschlusses ergänzende Erwägungen zum [X.]srecht angestellt und sich hierbei insbesondere mit weiteren Entschei-dungen des Gerichtshofs
der [X.] auseinandergesetzt hat, lie-gen die Würdigungen ebenfalls derart auf der Hand, dass eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV nach den Maßstäben der sogenannten acte clair-Doktrin (siehe hierzu z.B. [X.]sbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 33 f und vom 26.
November 2007 -
[X.] 23/07, [X.], 273 Rn. 34) ausscheidet.

c) In diesem Zusammenhang ist ergänzend
anzumerken, dass die Rüge des [X.], das [X.] habe die unter anderem auf die [X.] und die Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gerichteten Hilfsanträge nicht beschieden, nicht nachvollziehbar ist (siehe Seite 4 Abs. 2 und 3 des Urteils des [X.]s). Zu beanstanden wäre allenfalls gewesen, dass die Vorinstanz im Tatbestand
ihres
Urteils den Haupt-antrag nicht
wiedergegeben hat, der auf die
Gestattung der weiteren Tätigkeit des [X.] als Notar ohne Altersbegrenzung
gerichtet war. Der
dort als Haupt-begehren angeführte Antrag, der darauf gerichtet war, dem Kläger die Amts-ausübung als Notar bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahrs zu gestatten, war lediglich hilfsweise gestellt (siehe Schriftsatz vom 4. Januar 2013). Dies ist
jedoch im Ergebnis unschädlich, da der Kläger aus den Gründen des Urteils des [X.]s, die, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden sind, erst

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recht keinen Anspruch auf Gestattung
seiner notariellen Tätigkeit über den 31.
Juli 2012 hinaus ohne Altersbegrenzung hat.

Galke
[X.]
[X.]

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2013 -
2 X (Not) 9/12 -

Meta

NotZ (Brfg) 12/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 12/13 (REWIS RS 2013, 853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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