Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 11/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 841

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 11/13

vom

25. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 47 Nr. 1, § 48a
Die in § 48a [X.] bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Errei-chen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 [X.]), verstößt auch unter Be-rücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] nicht gegen das aus der Richtlinie
2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allge-meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.] und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters ([X.] vom 22. März 2010 -
[X.] 16/09, [X.], 30).
[X.], Beschluss vom 25. November 2013 -
[X.]([X.]) 11/13 -
[X.]
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Der [X.] für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
25. November 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und [X.]

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des [X.]s für Notarsachen des [X.] vom 24. Januar 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

Der im September 1942 geborene Kläger beantragte beim Beklagten, ihm über den 30. September
2012 hinaus die Ausübung des [X.] zu ge-statten. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die in § 48a [X.] zwin-gend bestimmte Altersgrenze ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Be-gehren weiter. Er beantragt, ihm die notarielle Tätigkeit
auf unbestimmte [X.], jedenfalls bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres
zu erlauben
und
das Ver-fahren bis zur Entscheidung des [X.] für Menschenrech-te über die Beschwerde eines anderen Notars, dessen Amt gemäß § 47
Nr. 1 1
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[X.] wegen Erreichens der Altersgrenze des § 48a [X.] erloschen ist, aus-zusetzen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

II.

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) besteht nicht.
Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]).

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch
den [X.]sbe-schluss
vom 22. März 2010 ([X.] 16/09, [X.], 30) und den die [X.] gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des [X.] vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, [X.], 1131) zum Nachteil des [X.]
geklärt. Danach verstoßen § 47 Nr. 1 und §
48a [X.] weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allge-meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303/16) -
fortan: Richtlinie -
folgende Verbot der [X.] aufgrund des Alters. Hieran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte fest.

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1.
Darauf, dass die Richtlinie auf das selbständige Notariat nach Auffas-sung des [X.]s nicht anwendbar ist (aaO Rn. 14 ff; vgl.
auch [X.]sbeschluss vom 26. November
2007 -
[X.] 23/07, [X.], 273
Rn. 27; offengelassen: [X.] aaO Rn. 11),
kommt es entgegen der Ansicht des [X.] im Ergebnis nicht an. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie verstößt die
Altersgrenze nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Se-natsbeschluss
vom 22. März 2010 aaO Rn. 22 ff; [X.] aaO Rn. 11 ff), weil
die für [X.] Notare geltende Altersgrenze nach den Maßstäben der Richt-linie beschäftigungspolitisch dadurch gerechtfertigt ist, dass anderenfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 [X.]) nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet wäre, dass [X.] Notare die ihnen [X.] Stellen für lebensjüngere freimachen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den angestrebten Beruf des Notars binnen angemessener [X.] ausüben zu können ([X.] aaO Rn. 29). Diese
Würdigung wird auch nicht durch die vom Kläger zitierten Entscheidungen des [X.] ([X.], 113), des [X.] (BeckRS 2009, 50505) und des [X.] (BeckRS 2009, 37463) in Frage ge-stellt.

In
der
eine
tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenze von 60 Jahren für Berufspiloten betreffenden Entscheidung hat das [X.] (aaO) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gerichtet. Dieser hat in seinem Urteil vom 13. September 2011 ([X.]/09 -
Prigge
u.a., [X.], 3209)
in jener Sache einen Verstoß gegen die Richtlinie nur deshalb angenommen, weil diese Altersgrenze, ab der Flugzeugführer als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten soll-ten, im Widerspruch zu nationalen und internationalen Regelungen stand, in 4
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denen dieses Alter auf 65 Jahre festgelegt war
(aaO Rn. 75). Eine vergleichba-re Konstellation ist hier nicht gegeben.

Die zitierte Entscheidung des [X.] hatte ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] zum Gegenstand. In seinem daraufhin ergangenen Urteil vom 12. Oktober 2010 ([X.]/09 -
Gisela Rosenbladt u.a., NJW 2010, 3767) hat der Gerichtshof -
in inhaltlicher Entsprechung
mit der Rechtsauffassung des [X.]s -
ausgeführt, dass Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen können, als Teil einer nationalen Politik gerechtfertigt sein können, mit der über eine bessere Beschäftigungsver-teilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll. Die damit verfolgten Ziele seien grundsätzlich als eine
im Rahmen des nationalen Rechts objektive und angemessene Rechtfertigung für eine von den Mitgliedstaaten angeordnete Ungleichbehandlung wegen des Alters anzu-sehen (aaO Rn. 62). Weiter hat er den weiten Ermessensspielraum derjenigen, die auf [X.] die Rechtslage gestalten, nicht nur bei der Entschei-dung über die Verfolgung eines bestimmten sozial-
und beschäftigungspoliti-schen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigne-ten Maßnahmen
betont (aaO Rn. 69;
siehe auch [X.], Urteil vom 6.
No-vember 2012 -
C-152/11
-
Odar, [X.], 587 Rn.
47;
siehe hierzu [X.] vom 22.
März 2010 aaO Rn. 27 f). Dementsprechend hat der [X.] die in Rede stehende tarifvertragliche Regelung, aufgrund derer [X.] von Beschäftigten, die das Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben, ohne weiteres
enden, für mit der Richtlinie vereinbar gehalten.

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Die vom Kläger angeführte Entscheidung des [X.] (aaO), das die zwingende beamtenrechtliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand für mit der Richtlinie unvereinbar gehalten hat, ist vereinzelt geblieben und vom [X.] worden (NVwZ 2010, 140).

Überdies hat der Gerichtshof seinem Urteil vom 6. November 2012 ([X.]/12, juris) zur
Herabsetzung der Altersgrenze für [X.], Staatsanwälte und Notare
von 70 Jahren
auf 62 Jahre erneut
hervorgehoben, dass die Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Bediensteter zu
begünstigen, ein legitimes Ziel einer Beschäftigungs-
und Arbeitsmarktpolitik ist, das eine Altersgrenze rechtfertigt (aaO Rn. 60, 62 f m.w.N.). Dies entspricht
ebenfalls den Ausführungen in dem [X.]sbeschluss
vom 22. März 2010 (aaO Rn. 29).
Der Gerichtshof hat
den Verstoß der betreffenden [X.]n Regelung gegen die Richtlinie dement-sprechend
damit begründet, dass das legitime Ziel
nicht mit geeigneten und erforderlichen Mitteln erreicht werden sollte. Der Gerichtshof beanstandete, dass die in Rede stehende Regelung eine plötzliche und erhebliche Senkung der Altersgrenze für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst vornahm, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die geeignet gewesen wären, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen
zu schützen, die eine Einbuße von [X.] 30 % ihres Gehalts hätten hinnehmen müssen (aaO Rn. 68, 70). Von einer derartigen Fallgestaltung ist der Kläger
aufgrund der von ihm beanstande-ten, bereits seit dem 3. Februar 1991
(Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, [X.] I S. 150)
in Kraft befindlichen Regelungen nicht betroffen.

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2.
Auch das vom Kläger angeführte, den Staatsangehörigkeitsvorbehalt des § 5 [X.] a.F. betreffende Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 24. Mai 2011 ([X.]/08, [X.], 2941)
stützt seine
Rechtsposition nicht. Die Altersgrenze des § 48a [X.] findet ihre Rechtfertigung in der Sicherung einer geordneten Altersstruktur und der Notwendigkeit, im Interesse der berufli-chen Perspektive lebensjüngerer Anwärter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen
([X.]sbeschluss vom 22. März 2010
aaO). Diese Erfordernisse wiede-rum sind zwangsläufige Folge dessen, dass [X.] aufgrund von § 4 Satz 1 [X.] nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen (vgl. [X.] aaO). Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (aaO Rn.
98) gehört die Begren-zung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare zu den Beschränkun-gen von Art. 43 [X.] (= Art. 49 AEUV), die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, weil mit den notariellen [X.] in diesem Interesse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen
zu gewährleisten.

Auf die vom Kläger erörterte Frage, ob das Urteil des Gerichtshofs Auswirkungen auf die Einordnung der notariellen [X.] als Ausübung eines öffentlichen Amts (§ 1 [X.])
hat, weil er gemeint
hat, die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 AEUV (Ausübung [X.] Gewalt) gelte nicht für die notarielle Urkundstätigkeit
(siehe hierzu jedoch [X.] NJW 2012, 2639 Rn. 46 ff; [X.]surteil vom 4. März 2013
-
[X.]([X.]) 9/12, [X.], 1605 Rn. 19 [für [X.] vorgesehen]), kommt es demnach nicht an.

3.
Unbehelflich für seine Rechtsposition ist die für sich genommen sicher-lich zutreffende Erwägung des [X.], nach der Vollendung des 70. Lebens-jahrs sei nicht generell davon
auszugehen, dass die
körperlichen und geistigen Kräfte von Notaren so sehr nachgelassen
hätten, dass das Ausscheiden aus 9
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dem Amt zwingend erscheine. Nicht gesundheitliche Erwägungen, sondern Gründe der geordneten Altersstruktur und der Berufsaussichten für jüngere Anwärter sind für die Altersgrenze des § 48a [X.] maßgeblich.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe sich nach Einführung der notariellen Fachprüfung gemäß
§§ 7a ff [X.] mitt-lerweile ein Mangel an Nachwuchsinteressenten für das Anwaltsnotariat einge-stellt, rechtfertigt dies nicht, § 48a [X.] nicht mehr anzuwenden, selbst wenn dieser Befund zutreffen
und sich verstetigen sollte.
Ob, wann und in welcher Weise der Gesetzgeber die Rechtslage geänderten tatsächlichen Verhältnissen anpasst, liegt
in seinem, von den Gerichten schon aus Gründen der [X.] zu respektierenden
Gestaltungsspielraum. Dass sich die Bewerberver-hältnisse
derart massiv gewandelt hätten, dass mit der Beibehaltung der Alters-grenze des § 48a [X.] der dem Gesetzgeber zustehende weite Spielraum
überschritten wäre, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.

4.
Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] für Menschenrechte über die Beschwerde eines anderen
ehemali-gen Notars, dessen Amt aufgrund des Erreichens
der Altersgrenze des § 48a [X.] gemäß § 47 Nr. 1 [X.] erlosch, war und ist ebenso wenig
geboten
wie ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV.

a) Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Entscheidung des Rechts-streits gemäß
§ 94 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.] sind nicht erfüllt. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ist nicht prä-

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judiziell im Sinne des § 94 VwGO, der wörtlich und inhaltlich mit § 148 ZPO übereinstimmt. Die Vorgreiflichkeit nach dieser Vorschrift besteht nicht schon dann, wenn die gleiche Rechtsfrage in beiden Verfahren entscheidungserheb-lich ist. § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren
ab, sondern auf die Abhängigkeit vom [X.] oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im Übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem [X.] folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in [X.] beeinträchtigen würde ([X.], Beschluss vom 13. September 2012 -
III ZB 3/12, [X.], 2024 Rn.
13 mwN; zu § 94 VwGO auch [X.]/[X.], VwGO, 19. Aufl., § 94 Rn.
4a).

b) Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des Se-nats an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 AEUV sind gleichfalls nicht erfüllt. Der [X.] nimmt insoweit zunächst auf die
Ausführun-gen
in
seinem Beschluss vom 22. März
2010
([X.] 16/09, [X.], 31 Rn.
32 ff; siehe hierzu auch [X.] [X.], 1131 Rn. 14)
Bezug. Soweit er in Nummer [X.] und 2 des vorliegenden
Beschlusses ergänzende Erwägungen zum Unionsrecht angestellt und sich hierbei insbesondere mit weiteren Ent-scheidungen des Gerichtshofs
der [X.] auseinandergesetzt hat, liegen die Würdigungen ebenfalls derart auf der Hand, dass eine Vorlage ge-mäß Art. 267 AEUV nach den Maßstäben der sogenannten acte clair-Doktrin (siehe hierzu z.B. [X.]sbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 33 f und vom

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26. November 2007 -
[X.] 23/07, [X.], 273 Rn. 34) ausscheidet.
[X.] stützen diese Entscheidungen die Auffassung des [X.]s offenkundig.

Schlick

[X.]

[X.]

Strzyz
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
2 X (Not) 13/12 -

Meta

NotZ (Brfg) 11/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 11/13 (REWIS RS 2013, 841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 841

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1 BvR 2870/10

III ZB 3/12

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