Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 30 W (pat) 526/13

30. Senat | REWIS RS 2015, 15983

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Neurologisch-geriatrisches Zentrum" – keine Unterscheidungskraft – zur Wirkung der Legaldefinition des Begriffs "Zentrum"


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 054 864.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Neurologisch-geriatrisches [X.]

3

ist am 19. Oktober 2012 zur Registereintragung für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen;

5

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

6

[X.]: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen.

7

Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

8

Zur Begründung hat sie ausgeführt, „neurologisch-geriatrisch“ sei ein Fachbegriff, unter dem man die Neurologie bezogen auf das Alter bzw. ältere Menschen verstehe. Mit „[X.]“ werde häufig eine größere, zentrale Einrichtung, Klinik etc. bezeichnet. Der Begriff werde nicht nur im medizinischen Bereich gebraucht, sondern auf allen Geschäftsfeldern. Die Wortfolge sage damit aus, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem [X.], einer größeren, zentralen Einrichtung, Klinik etc. erbracht, hergestellt, vertrieben würden und zwar auf dem Gebiet der [X.]. Somit gebe die Marke [X.] über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. deren Anbieter und stelle eine Etablissementbezeichnung dar.

9

Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des [X.] führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch ein Anspruch auf Eintragung wegen der früheren Eintragung einzelner teilweise identischer Marken bestehe nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 14. Februar 2013 aufzuheben.

Sie hat die Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, sie sei als Krankenhausträgerin eine „zugelassene Leistungserbringerin im [X.]“ und im Krankenhausplan des [X.] für das [X.] mit insgesamt 284 Planbetten eingetragen. Sie halte unter anderem Fachabteilungen im Bereich der Frührehabilitation sowie der Inneren Medizin vor. Dort würden neurologisch-geriatrische Erkrankungen behandelt. Vergleichbare Marken wie „[X.]“ und „[X.]“ für [X.] Regeneration seien im Markenregister eingetragen. Zudem habe sich die juristische Bedeutung des Begriffs „[X.]“ gewandelt. Dieser sei seit 2004 in der Norm des § 95 [X.] eingeführt und normiert. Das [X.] (Beschluss vom 7. März 2012, 1 BvR 1209/11) habe ausgeführt, dass der Begriff „medizinisches Versorgungszentrum“ legal definiert sei und diese Definition auch Rückwirkungen auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs des „[X.]s“ auf ärztlichem oder zahnärztlichem Gebiet haben könne. Wenn der Gesetzgeber ein medizinisches Versorgungszentrum im [X.] geschaffen habe und die zugelassenen Leistungserbringer diesen Begriff verwenden dürften, sei nicht ersichtlich, warum der Anmelderin bei der weitaus beschränkteren Tätigkeit die Eintragung ins Markenregister verweigert werde.

Zum weiteren Vortrag wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Anmeldezeichen fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Der angegriffene Beschluss hat die Anmeldung deshalb mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Nr. 42 - [X.]; [X.], 608, 611, Nr. 66 f. - [X.]; [X.], 569, Nr. 10 – [X.]; [X.], 731, Nr. 11 - [X.]; [X.], 1143, Nr. 7 - Starsat; [X.], 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Nr. 27 - BioID; [X.], 608, 611, Nr. 66 - [X.]; [X.] [X.], 710, Nr. 12 - [X.]; [X.], 949, Nr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Nr. 7 - Starsat; [X.], 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.], 270, Nr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Nr. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

2. Die Wortfolge „Neurologisch-geriatrisches [X.]“ setzt sich sprachüblich gebildet aus der Adjektivkombination „Neurologisch-geriatrisches“ und dem Substantiv „[X.]“ zusammen.

Neurologie ist die Wissenschaft vom Aufbau und der Funktion des Nervensystems bzw. die Fachrichtung in der Medizin, die sich mit den Nervenkrankheiten befasst. Unter Geriatrie oder Altersheilkunde versteht man die Lehre von den Krankheiten des alternden Menschen, die vor allem Probleme aus den Bereichen der Inneren Medizin, der Orthopädie, der Neurologie und der Psychiatrie betrifft. Gerade neurologische Erkrankungen wie Alzheimer, Multiple Sklerose etc. stehen im Mittelpunkt geriatrischer Heilkunde.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist der Begriff „medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesetzlich definiert. Danach sind medizinische Versorgungszentren fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das [X.] nach Abs. 2 Satz 3 derselben Vorschrift eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Diese Legaldefinition wirkt auf das Verständnis des Begriffs „[X.]“ im Zusammenhang mit medizinischen und zahnmedizinischen Leistungen zurück, wie das [X.] in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung (Beschluss vom 7. März 2012, 1 BvR 1209/11) festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin verkennt indessen die Bedeutung der genannten Entscheidung für den vorliegenden Fall. Das [X.] hat sich lediglich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen sich eine medizinische Einrichtung als „[X.]“ bezeichnen darf oder die Verwendung wettbewerbswidrig ist und untersagt werden kann. Bei der Prüfung einer Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geht es dagegen darum, ob ein einzelner Anbieter den angemeldeten Begriff für sich monopolisieren kann (vgl. § 14 Abs. 1 [X.]). Das ist – wie eingangs ausgeführt – nur der Fall, wenn die Bezeichnung geeignet ist, einen einzelnen, ganz bestimmten Anbieter der in der Markenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren. Für diese im vorliegenden Fall allein relevante Fragestellung lässt sich der Entscheidung des [X.] nur entnehmen, dass „[X.]“ im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen eine beschreibende Angabe darstellt, die gerade nicht geeignet ist, auf einen bestimmten einzelnen Anbieter hinweisen.

Dass der Begriff „[X.]“ im Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen auch als Fachbegriff benutzt wird, ist der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Fachklinik bekannt. So spricht man außer von Geriatriezentrum auch von [X.], Therapiezentrum, [X.], Rehabilitationszentrum, Traumazentrum, Behandlungszentrum, Perinatalzentrum, [X.] etc. und bezeichnet damit zentrale Einrichtungen, in denen mehrere medizinische Fachkräfte entsprechende Behandlungen anbieten.

Die davon abweichend, aber gleichwohl [X.] adjektivisch gebildete Wortfolge „Neurologisch-geriatrisches [X.]“ hat damit in ihrer Gesamtheit die Bedeutung „ärztlich geleitete nervenheilkundliche altersheilkundliche Einrichtung mit mehreren Fachärzten.

“Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die Wortfolge deshalb als Sachangabe und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter der Waren und Leistungen verstanden.

a) Für die Waren der Klasse 10 chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, die sich in erster Linie an den medizinischen Fachverkehr richten, kann die Wortfolge auf den Entwicklungs- oder Einsatzort in einem Geriatriezentrum mit neurologischem Schwerpunkt hinweisen. Es gibt speziell für den Einsatz in der Neurologie entwickelte chirurgische Instrumente und sonstige ärztliche Apparate. Auch zahnärztliche Instrumente können speziell für die Anwendung im geriatrischen Bereich konzipiert sein, denn auch hier findet eine geriatrische Spezialisierung statt. Prothesen und künstliche Gliedmaßen kommen im Bereich der Geriatrie verstärkt zur Anwendung und müssen dort besonderen Anforderungen genügen. Die angesprochenen Verkehrskreise, die sich in erster Linie aus medizinischem Fachpersonal zusammensetzen, werden in der Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter, sondern einen Sachhinweis dahingehend erkennen, dass die Produkte in einer auf die Therapie von neurogeriatrischen Erkrankungen spezialisierten Zentralstelle entwickelt worden sind oder für den Einsatz in einer solchen Einrichtung geeignet sind.

b) Die Dienstleistungen der Klasse 42 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen richten sich nicht an die Allgemeinheit der Verbraucher, sondern an Abnehmer im Bereich von Gewerbe und Wissenschaft. Diese Fachkreise werden die Wortfolge als Sachangabe dahingehend verstehen, dass die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen von, für oder in Zusammenarbeit mit einem [X.] [X.] durchgeführt werden. Wie der Beschwerdeführerin als Krankenhausträgerin bekannt ist, wird in geriatrischen Zentren - insbesondere, wenn sie Hochschulen angeschlossen sind - Forschung betrieben. Aufgrund der verlängerten Lebenserwartung und des Rückgangs der Geburtenzahlen steigt der Altersdurchschnitt der Bevölkerung [X.] stetig an. Mit zunehmendem Alter steigt auch die Behandlungsbedürftigkeit des Menschen. Deshalb rückt die Gruppe der „Senioren“ verstärkt in den Mittelpunkt medizinischer und technologischer Forschung. Auch hier liegt ein Schwerpunkt auf der Neurogeriatrie.

c) Für die medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen der [X.] beschreibt die Wortfolge den Erbringungsort der Leistungen in einer auf neurologische und geriatrische Erkrankungen spezialisierten Zentralstelle mit mehreren Fachkräften und enthält damit auch eine Qualitätsangabe dahingehend, dass sie von besonders geschultem Fachpersonal erbracht werden. Dies gilt auch für die veterinärmedizinischen Dienstleistungen. Auch hier stellt die Geriatrie inzwischen einen therapeutischen Tätigkeitsschwerpunkt dar, da insbesondere Hunde und Katzen (fast) als Familienmitglieder betrachtet und auch bei [X.] umfassend behandelt werden.

3. Aus den zitierten Voreintragungen vergleichbarer Zeichen lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Eintragungsanspruch nicht ableiten (vgl. [X.] [X.], 276, Nr. 18 – [X.]). Abgesehen davon ist bereits mehrfach entschieden, dass vergleichbare Anmeldungen nicht eintragungsfähig sind ([X.] (pat) 109/04 – [X.]; 30 W (pat) 7/05 - [X.] im [X.]; 30 W (pat) 110/04 – Hypertoniezentrum).

4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Das Recht der Beschwerdeführerin, den Begriff „Neurologisch-geriatrisches [X.]“ wie alle anderen Marktteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur beschreibenden Bezeichnung ihrer Tätigkeit zu benutzen, wird durch die Versagung der Eintragung als Marke nicht berührt.

Meta

30 W (pat) 526/13

05.02.2015

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 95 Abs 1 S 3 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 30 W (pat) 526/13 (REWIS RS 2015, 15983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15983

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1 BvR 1209/11

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