Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 28 W (pat) 60/19

28. Senat | REWIS RS 2021, 8108

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „HD-VIEW“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 018 950.0

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 8. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

HD-[X.]

3

wurde am 3. August 2018 als Wortmarke zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet. Das [X.] wurde danach geändert und lautet nunmehr wie folgt:

4

[X.]:

5

Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Behandlung des menschlichen Körpers mit Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Bilddateien zum Herunterladen, elektronische Publikationen, nämlich elektronische Kataloge, elektronische Berichte und Aufzeichnungen aus [X.]; Computersoftware; Computer; Computerhardware; Computerprogramme; Datenverarbeitungsgeräte; Laptops; Laptops [Computer]; Laptoptaschen; Hardware für die Datenverarbeitung; Videokameras; integrierte Kamerasysteme; Videobildschirme; Mikroskope; alle vorgenannten Waren der [X.] für medizinische, chirurgische, veterinäre und endoskopische Bereiche, nämlich für das Fachpublikum dieser Bereiche; Endoskope und endoskopische Geräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; industrielle Endoskope, nicht für medizinische Zwecke; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

Klasse 10:

7

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; Endoskope und endoskopische Geräte für medizinische und chirurgische Zwecke; Endoskopiekameras für medizinische Zwecke; flexible Endoskope; Zystoskope; chirurgisches Nahtmaterial; orthopädische Artikel; orthopädische Hilfen; Mobilitätshilfen; Prothesen und künstliche Implantate; diagnostische Bildgebungsgeräte für medizinische Zwecke; medizinische bildgebende Apparate;

8

Klasse 16:

9

Papier und Pappe, nämlich Aktenhüllen, Aktenordner, Alben, Anzeigekarten [Papeteriewaren], Almanache; Druckereierzeugnisse; Broschüren; Prospekte; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; alle vorgenannten Waren der Klasse 16 für medizinische, chirurgische, veterinäre und endoskopische Bereiche, nämlich für das Fachpublikum dieser Bereiche.

Das [X.], Markenstelle für Klasse 10, hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 19. Dezember 2018 und 3. Juni 2019, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für folgende Waren teilweise zurückgewiesen:

[X.]:

Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Bilddateien zum Herunterladen, elektronische Publikationen, nämlich elektronische Kataloge, elektronische Berichte und Aufzeichnungen aus [X.]; Computersoftware; Computer; Computerhardware; Computerprogramme; Datenverarbeitungsgeräte; Laptops; Laptops [Computer]; Hardware für die Datenverarbeitung; Videokameras; integrierte Kamerasysteme; Videobildschirme; Mikroskope; Endoskope und endoskopische Geräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; industrielle Endoskope, nicht für medizinische Zwecke;

Klasse 10:

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; Endoskope und endoskopische Geräte für medizinische und chirurgische Zwecke; Endoskopiekameras für medizinische Zwecke; flexible Endoskope; Zystoskope; diagnostische Bildgebungsgeräte für medizinische Zwecke; medizinische bildgebende Apparate.

Zur Begründung hat das Amt ausgeführt, dass es dem Anmeldezeichen insoweit an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle. Die angemeldete Marke eigne sich im genannten Umfang nicht zur Unterscheidung, da sie insoweit allein eine sachbezogene, beschreibende Angabe enthalte und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde.

Den Begriff "HD-[X.]" werde der hier maßgebliche Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren um solche handele, die dazu dienten, etwas mit hoher Bildschärfe zu betrachten. Die hier vorliegende Wortkombination stamme zwar aus der [X.], sei jedoch [X.] aus der Kurzform für "high definition" im Sinne von "hohe Bildschärfe" sowie "[X.]" im Sinne von "ansehen, betrachten" zusammengesetzt und den medizinischen Fachleuten sowie den ebenfalls angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich. Die Bedeutung des [X.], dass die beanspruchten Waren dem Ansehen mit hoher Bildschärfe dienten, werde daher unmittelbar erfasst werden. Dies könne auf alle hier in Frage stehenden Waren zutreffen, da etwa bei der medizinischen Diagnose ein genaues Sehen mit hoher Bildschärfe erforderlich sein könne. Wie das Sehen mit hoher Bildschärfe erreicht werde, müsse nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten [X.] führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Da Marken stets im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden müssten, ergebe sich aus diesem Zusammenhang, worum es sich thematisch handele. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Art, Beschaffenheit und Zweckbestimmung der in Frage stehenden Waren, nämlich dass sie dem Sehen mit hoher Bildschärfe dienten. Eine Analyse dieses Begriffs, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig.

Der Begriff "HD-[X.]" sei ohne Weiteres verständlich und für die in Frage stehenden Waren glatt beschreibend. Es komme allein auf die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und darauf an, was vom [X.] umfasst sei. Da der Begriff eine sinnvolle Aussage treffe, sei er eindeutig und bedürfe keiner Interpretation. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich, da der Verkehr stets von der für ihn naheliegenden Bedeutung ausgehe und es ausreiche, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei. [X.] Bedeutungen könnten ohnehin außer Betracht bleiben. Auf die Frage, ob der Begriff bereits häufig benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei, komme es nicht an, wenn er unmittelbar verständlich sei, was hier, wie ausgeführt, der Fall sei. Die Abkürzung "HD" sei auch allgemeinen Verkehrskreisen aus der Fernsehtechnik u. ä. bekannt. Dass zunächst die Bedeutung der einzelnen Bestandteile geklärt werde, stelle noch keine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise dar. Die Gesamtheit des angemeldeten [X.] enthalte keine über die Bedeutung der Einzelbestandteile hinausgehende schutzfähige Aussage.

Die Bezeichnung "HD-[X.]" stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Zweckbestimmung der in Frage stehenden Waren dar. Sie beschreibe diese unmittelbar, zumal sie eine sinnvolle Sachaussage enthalte.

Dass der Begriff "HD-[X.]" in verschiedenen Schreibweisen, aber immer im Zusammenhang mit einem Sehen in besonders hoher Bildschärfe nicht nur von der Anmelderin bereits verwendet werde, sei aus den dem Beschluss beigefügten [X.]auszügen ersichtlich. Die Bezeichnung weise daher nicht zwingend auf die Anmelderin hin. Die angesprochenen Verkehrskreise würden auch nicht davon ausgehen, dass nur eine Institution Waren, die mit einer Betrachtung in hoher Bildschärfe zu tun haben, anbiete. Dieser beschreibende Hinweis reiche schon aus, um der Marke die Eignung zu nehmen, vom Verkehr als Mittel zur Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen angesehen zu werden.

Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe, könne aufgrund des Fehlens der Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2019, mit der sie sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse des [X.]s, Markenstelle für Klasse 10, vom 19. Dezember 2018 und 3. Juni 2019 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Im vorliegenden Fall seien die angesprochenen Verkehrskreise keine Durchschnittsverbraucher, sondern ausschließlich medizinische Fachkreise, die einen besonders hohen Professionalitätsgrad aufwiesen und beim Erwerb von Waren in ihrem spezifischen Bedarfsbereich naturgemäß höchste Aufmerksamkeit walten ließen. Demgemäß sei die Unterscheidungskraft des zur Eintragung als Marke in das Register angemeldeten Zeichens "HD-[X.]" aus Sicht dieser Fachkreise zu beurteilen.

Es sei eine lexikalische Erfindung, wenngleich zwar nicht zwingend die jeweiligen Einzelbestandteile, so doch jedenfalls die hier maßgebliche Kombination für die relevanten medizinischen Fachkreise neu sei.

Das Amt unterstelle, dass das zur Eintragung ins Register angemeldete Zeichen "HD-[X.]" von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "Ansehen mit hoher Bildschärfe" verstanden werde. Seine vermeintliche "Bedeutung" ermittle das Amt anhand einer [X.]-Recherche, die allerdings keinerlei Treffer zu medizinischen Apparaten und/oder Instrumenten aufweise. Hier sei das Auswahlermessen bei der Wahl der Recherche unzutreffend angewendet worden, da es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen eben nicht um Durchschnittsverbraucher, sondern um medizinische Fachleute handele. Das Zeichen "HD-[X.]" bedeute in der Fachsprache gar nichts. Zudem beziehe sich keine der entsprechenden Fundstellen auf ärztliche Apparate und Instrumente o. Ä., so dass die vom Amt vorgelegten "Fundstellen" für das Verständnis des Zeichens "HD-[X.]" innerhalb der relevanten medizinischen Fachkreise keine Signifikanz hätten.

Nachdem das Zeichen "HD-[X.]" in der relevanten Fachsprache nicht nachweisbar sei, liege wegen der besonderen Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise eine erkennbare Abweichung vom normalen Sprachgebrauch vor. Hiernach könne dem zur Eintragung als Marke in das Register angemeldeten Zeichen "HD-[X.]" nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Die Anmelderin verweist auf zahlreiche Voreintragungen von Marken mit dem [X.] "HD" für Waren der Klasse 10. In diesem Zusammenhang führt sie aus, das Amt habe offensichtlich zwei unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Die Erinnerungsprüferin verweise auf diverse Anmeldungen (für von der hier vorliegenden Anmeldung abweichende Waren) und darauf, dass diese "ebenfalls" zurückgewiesen worden seien (was nur teilweise zutreffe). Gleichzeitig seien die Hinweise der Anmelderin auf eine offensichtlich relevante Anzahl von Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil "HD" in der hier besonders relevanten internationalen Klasse 10 anscheinend "ohne Belang", da die Entwicklung der Medizintechnologie "rasant" sei und daher damals andere [X.] geherrscht haben könnten.

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es für die Bejahung der Unterscheidungskraft genüge, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden wird. Hierbei seien die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Auf den Waren "ärztliche Apparate und Instrumente; flexible Endoskope; Zystoskope" sei nicht ausreichend Platz vorhanden, so dass kurze, prägnante Wortmarken das Mittel der Wahl seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten ist (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 [X.]).

2. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] dem Anmeldezeichen die Eintragung für die verfahrensgegenständlichen Waren versagt, da ihr in diesem Umfang das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610 – [X.]; [X.], 608 – [X.]; [X.], 569 – [X.]; GRUR 2013, 731 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]; [X.], 1044 – [X.]; [X.], 825 – [X.]; [X.], 935 – [X.]; [X.], 850 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233 – Standbeutel; [X.], 229 – BioID; [X.], 608 – [X.]; [X.] [X.], 710 – [X.]; [X.], 949 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143 – [X.]; [X.], 1044 – [X.]; [X.], 270 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411 – Matratzen [X.]/[X.]; [X.], 943 – SAT.2; [X.] [X.], 935 – [X.]; [X.], 825 – [X.]; [X.], 850 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674 – Postkantoor; [X.] [X.], 270 – Link economy; [X.], 952 – [X.]; [X.], 850 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100 – [X.]!; [X.], 850 – [X.]).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen "HD" und "[X.]" zusammen. [X.] ist die Abkürzung der Wortfolge "high definition", die im [X.] die Bedeutung "hohe Bildschärfe, hohe Auflösung" hat (vgl. "https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/high+definition.html"). Das zweite Element "[X.]" wird als Substantiv u. a. mit "Bild", "Sicht" oder "Blick" und als Verb u. a. mit "sehen", "betrachten" oder "besichtigen" übersetzt (vgl. "https://www.linguee.de/deutsch-englisch/search?source=auto&query=view"). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Fachkreise aus dem medizinischen, chirurgischen, veterinären oder endoskopischen Bereich (vgl. auch die ausdrückliche Benennung in [X.]) unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise dem angemeldeten Zeichen die Bedeutung "Bild mit hoher Schärfe" oder "mit hoher Bildschärfe betrachten" beimessen. Angesichts der weiten Verbreitung der [X.] auch und gerade im täglichen Leben ist es naheliegend, dass beschreibende englischsprachige Begriffe – wie vorliegend der Fall – regelmäßig als solche verstanden werden (vgl. hierzu [X.], Markenrecht, 22. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 8, Rdnr. 276). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verbreitung der [X.] in der Werbung und im [X.] (vgl. hierzu BPatG 26 W (pat) 501/15 – [X.], abrufbar unter "www.juris.de"). Nicht zuletzt hat das [X.] in seinem angegriffenen Erinnerungsbeschluss unter Verweis auf mehrere Recherchebelege darauf hingewiesen, dass der Begriff "HD-[X.]" in verschiedenen Schreibweisen, aber immer im Zusammenhang mit dem Sehen in besonders hoher Bildschärfe im Inland bereits vielfach Verwendung findet. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass gerade im medizinischen Bereich [X.] als Fachsprache anerkannt ist, um sich international austauschen zu können.

b) Ausgehend von den vorstehend genannten Bedeutungen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit allen verfahrensgegenständlichen Waren ein beschreibender Sinngehalt zu.

Mit Hilfe der Waren

"[X.]:

Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Computersoftware; Computer; Computerhardware; Computerprogramme; Datenverarbeitungsgeräte; Laptops; Laptops [Computer]; Hardware für die Datenverarbeitung; Videokameras; integrierte Kamerasysteme; Videobildschirme; Mikroskope; Endoskope und endoskopische Geräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; industrielle Endoskope, nicht für medizinische Zwecke;

Klasse 10:

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; Endoskope und endoskopische Geräte für medizinische und chirurgische Zwecke; Endoskopiekameras für medizinische Zwecke; flexible Endoskope; Zystoskope; diagnostische Bildgebungsgeräte für medizinische Zwecke; medizinische bildgebende Apparate"

können Bilder mit hoher Schärfe wiedergegeben, aufgenommen, übertragen, gespeichert oder verarbeitet werden. Dies ist vor allem im medizinischen Bereich sehr bedeutsam, da der behandelnde Arzt auf eine gute Bildqualität zwecks korrekter Diagnose und entsprechender Therapie angewiesen ist. Aber auch außerhalb medizinischer Anwendungen ("Endoskope und endoskopische Geräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; industrielle Endoskope, nicht für medizinische Zwecke") kommt es auf eine hohe Auflösung an, um beispielsweise technische Bauteile zuverlässig begutachten zu können.

Selbst wenn die "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild" auch der Bearbeitung von Tönen dienen, so besteht ein sehr enger technischer Zusammenhang zu hochaufgelösten Bilddaten, da Ton und Bild regelmäßig gemeinsam aufgezeichnet, übertragen und wiedergegeben werden. Dies wird beispielsweise beim High Definition Television ([X.], [X.] für hochauflösendes Fernsehen) deutlich, mit dem gegenüber dem [X.] ([X.]) eine erhöhte vertikale, horizontale oder temporale Auflösung erreicht werden soll (vgl. "https://de.wikipedia.org/wiki/High_Definition_Television").

In Verbindung mit den Waren

"Bilddateien zum Herunterladen, elektronische Publikationen, nämlich elektronische Kataloge, elektronische Berichte und Aufzeichnungen aus [X.]"

bringt das Anmeldezeichen lediglich zum Ausdruck, dass die Dateien und die elektronischen Veröffentlichungen eine hochauflösende Bildqualität aufweisen und damit besonderen Anforderungen sowie Ansprüchen genügen. Durch die abgebildeten Einzelheiten werden zusätzliche Informationen dem Abnehmer vermittelt und damit der Nutzen für ihn deutlich erhöht.

c) Die von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 31. März 2010, [X.]/09 – [X.]) geltend gemachten Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sind diese – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer bei der Prüfung des [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu berücksichtigen. Demzufolge sind mangels anderer Anhaltspunkte alle [X.] der angemeldeten Marke zu prüfen, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können ([X.] GRUR 2019, 1194 – #darferdas?). Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass kurze prägnante Wortmarken für die Anbringung auf den Waren "ärztliche Apparate und Instrumente; flexible Endoskope; Zystoskope" besonders geeignet seien. Hiermit ist allerdings keine Aussage zu den praktisch bedeutsamen [X.] verbunden. Auch der [X.] vermag keine zu erkennen, die den Verkehr dazu veranlasst, anzunehmen, es handele sich bei der – kurzen und prägnanten – Bezeichnung "HD-[X.]" nicht um eine Angabe zur Auflösung des wiedergegebenen Bildes, sondern um einen Hinweis auf die Anmelderin. Insofern ist weiterhin davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer das in Rede stehende Zeichen unabhängig von seiner Verwendung nicht als Marke in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren wahrnehmen werden.

d) Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht. Sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]). Da das [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]; [X.] 2011, 230 – [X.]; [X.], 349 – [X.] Rätsel Woche; [X.], 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

3. Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann aufgrund obiger Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.

Meta

28 W (pat) 60/19

08.03.2021

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 28 W (pat) 60/19 (REWIS RS 2021, 8108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 W (pat) 501/15

I ZB 62/09

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