Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZB 241/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4576

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[X.][X.] 241/04
vom 10. März 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 10. März 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 9. Zivil-kammer des [X.] vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.]
Der Schuldner beantragte am 24. November 1999 die Eröffnung des ([X.] über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit [X.]uß vom 19. Mai 2000 eröffnete das Amtsge-richt - Insolvenzgericht - [X.] das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuhänder, den es gemäß § 8 Abs. 3 [X.] be-auftragte, Zustellungen durchzuführen. Am Ende des Prüfungstermins vom 18. August 2000, an dem der weitere Beteiligte zu 1 (Gläubiger) nur kurzzeitig teilnahm, beschloß das Insolvenzgericht, das weitere Verfahren gemäß § 312 Abs. 2 Satz 1 [X.] schriftlich durchzuführen. Mit Schreiben vom 28. September 2000, ergänzt durch Schreiben vom 21. Oktober 2000, beantragten die weite-- 3 - ren Beteiligten zu 1 und 2 (im folgenden: Antragsteller) die Versagung der Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 wies das Insolvenz-gericht sie darauf hin, daß ein [X.] erst im Schlußtermin gestellt werden könne und dieser im schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. [X.] die Antragsteller auf einer förmlichen Verbescheidung ihres [X.] bestanden hatten, wies das Insolvenzgericht den Antrag mit [X.]uß vom 15. November 2000 als derzeit unzulässig zurück. In den Gründen führte es erneut aus, daß die Versagung der Restschuldbefreiung erst im [X.] beantragt werden könne und daß dieser gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Der von den Antragstellern zeitweise mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt

[X.]fragte mit Schreiben vom 10. Juli 2001 beim Treuhänder an, ob bereits ein [X.] angesetzt worden sei. Mit [X.]uß vom 2. Januar 2003 ordnete das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen [X.] an. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2003 zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Dieser [X.]uß wurde auf Anordnung des Insolvenzgerichts im Amtsblatt für den [X.] vom 18. Januar 2003 unter laufender Nr. 313 [X.]. In dem gleichen Amtsblatt veröffentlichte der Treuhänder unter lau-fender Nr. 325 die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfüg-baren Betrag gemäß § 188 Satz 3 [X.]; auch er wies auf die Anordnung der Durchführung des Schlußtermins und des schriftlichen Verfahrens hin. Da ein [X.] nicht gestellt wurde, kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit [X.]uß vom 25. Februar 2003 die Restschuldbefreiung an. Sodann wurde das Insolvenzverfahren mit [X.]uß vom 1. April 2003 gemäß § 200 [X.] aufgehoben.
- 4 - Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 haben die Antragsteller die Ver-sagung der Restschuldbefreiung beantragt und dies mit Schreiben vom 4. Fe-bruar 2004 ergänzend begründet. Mit [X.]uß vom 9. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht den [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das [X.] [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur weiteren Durchführung des Rechtsmittels haben sie um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

I[X.]
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des [X.] wegen der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Antrag-steller in dem nunmehr anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren aus-schließlich die Versagungsgründe des § 296 [X.] in Verbindung mit § 295 In-sO geltend machen können. Ihre mit dem Entwurf einer Rechtsbeschwerdebe-gründung vorgetragene Auffassung, "die Verfahrensweise des Amtsgerichts (müsse) dazu führen, dass die Rechtsbeschwerdeführer auch Versagungs-gründe nach § 290 [X.] geltend machen können", trifft nicht zu. Dem stehen - 5 - Wortlaut und Systematik des Gesetzes entgegen, das zwischen der Ankündi-gung der Restschuldbefreiung und der sich anschließenden [X.] unterscheidet. Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung zu versagen, ist gemäß § 290 Abs. 1 [X.] grundsätzlich im Schlußtermin zu stellen ([X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). Ob hiervon - wie die Antragsteller mei-nen - eine Ausnahme zu machen ist, wenn dem Gläubiger in einer seine Grundrechte verletzenden Weise die Kenntnis vom Schlußtermin vorenthalten wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Antragsteller sind an dem [X.] in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beteiligt worden; eine Verlet-zung des Art. 14 GG, des [X.] auf rechtliches Gehör, des Rechtsstaatsprinzips und des daraus folgenden Gebots eines fairen [X.]s liegt entgegen ihrer Auffassung nicht vor.

Es war Sache der Antragsteller, innerhalb der vom Insolvenzgericht ge-setzten Frist bis zum 25. Februar 2003 den von ihnen beabsichtigten [X.] zu stellen. Hierzu waren sie auch ohne weiteres in der Lage. Der [X.]uß, mit dem das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren gesondert angeordnet hat, ist den Antragstellern ord-nungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies geschieht gemäß § 197 Abs. 2 [X.] durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 [X.]). Die Antragsteller haben sich entsprechend eingerichtet. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des von ihnen zeitweise beauftragten Rechtsanwalts [X.]

vom 10. Juli 2001, mit dem dieser beim Treuhänder nachfragte, ob bereits ein Schlußtermin anbe-raumt worden sei. Den [X.] mußten die Antragsteller von sich aus beobachten.
- 6 - 2. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), der Fall habe hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 3 [X.] grundsätzliche Bedeutung. Das [X.] hat ihren entsprechenden Vortrag in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht als zu pauschal und darüber hinaus als nicht glaubhaft gemacht bewertet. Auf diesen Mangel sind sie vor Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung und [X.] in dem Nichtabhilfebeschluß des Insolvenzgerichts hingewiesen worden. Die Beanstandung beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3. Den Antragstellern ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab entschieden werden darf (vgl. [X.] 81, 347, 358; [X.] NJW 1994, 241, 242; 2000, 1936, 1937; [X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZA 9/04, [X.], 635). Denn bei der Behandlung der angekündigten [X.] sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen In-solvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 241/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZB 241/04 (REWIS RS 2005, 4576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4576

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