Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. IX ZB 463/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2438

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[X.][X.]/02
vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 8. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. September 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festge-setzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Gründe:
[X.]

Der Schuldner hat nach dem Fehlschlagen einer selbständigen Tätigkeit - zusammen mit dem weiteren Gesamtschuldner [X.]- gegenüber seinem einzigen Gläubiger aus rückständiger Miete und Nebenkosten Verbindlichkei-ten in Höhe von rund 85.000 DM. Mit Schriftsatz vom 16. August 2000 bean-tragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte er Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht eröff-nete mit Beschluß vom 20. März 2001 das Insolvenzverfahren. Mit Beschluß - 3 - vom 13. Dezember 2001 ordnete es die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren an. Der Gläubiger hat beantragt, die Restschuldbefrei-ung unter anderem deshalb zu versagen, weil der Schuldner keine [X.] gegen [X.] geltend gemacht habe. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefrei-ung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.], mit der dieser geltend gemacht hat, die Restschuldbefreiung sei gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] zu versagen, weil das Vermögensverzeichnis hinsicht-lich der Gesamtschuldnerausgleichsforderung gegen [X.]
unrichtig gewesen sei, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter, weil der Schuldner entgegen § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 seinen Ausgleichsanspruch ge-gen [X.] im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der [X.] sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, ob für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 [X.] ausreichend ist, daß der Schuldner seine Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, oder ob der antragstellende Gläubiger - 4 - durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben benachteiligt worden sein muß.

Er sieht weiter eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, wer die wirt-schaftliche Wertlosigkeit oder die Werthaltigkeit der vom Schuldner verschwie-genen Ausgleichsansprüche substantiiert darlegen und glaubhaft zu machen hat.

2. Auf diese Fragen kommt es nicht an.

Die vom Schuldner nicht erwähnten Ausgleichsansprüche sind für ihn während des Insolvenzverfahrens bereits aus Rechtsgründen wirtschaftlich wertlos, weil er einen Ausgleichsanspruch nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend machen könnte, § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners sind Gesamtschulden gegenüber dem Gläubiger. Solange der Gläubiger nicht vollständig befriedigt ist, darf der Schuldner keinen Vorteil aus seinem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch ziehen. Ist aber der einzige Gläubiger des Schuldners befriedigt, ist der Schuldner schuldenfrei und das Insolvenzverfahren einzustellen.

Offen bleiben kann hier die Frage, ob eine Versagung der Restschuld-befreiung nach § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 [X.] in Betracht kommt, wenn der - 5 - Schuldner einen sich allein aus dem Gesetz ergebenden Anspruch nicht [X.] und dieser sowohl für den einzigen Gläubiger wie für das Insolvenzgericht evident ist.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 463/02

08.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. IX ZB 463/02 (REWIS RS 2004, 2438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2438

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