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PDF anzeigen [X.] vom 2. Juni 2005 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Raubes u. a.; hier: Revision des Angeklagten [X.]
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2004 a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er statt des [X.] in zwei Fällen des [X.] und des versuchten [X.] schuldig ist, b) soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, im Schuld-spruch dahin geändert, daß er statt des [X.] in vier Fällen des [X.] in drei Fällen sowie des versuchten [X.] schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der Schuldspruch war für den Angeklagten [X.] und gemäß § 357 StPO für den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
mit Blick auf Fall II. 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in diesem Fall haben sich die Angeklagten entgegen der rechtlichen Würdigung des [X.] nicht des vollendeten, sondern des versuchten [X.] schuldig gemacht. Sie wollten sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur "den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" ([X.]), den sie nicht vorfanden, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4). Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei beiden Angeklagten bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs die [X.] im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen, da die eher zufällige Nichtvollendung des Delikts unter den hier gegebenen Umständen keinen Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23, - 4 - 49 StGB gibt und den Unrechts- und Schuldgehalt der gegen ein 60jähriges Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat, zu-mal mit Blick auf die gesamte [X.] nicht wesentlich berührt. [X.] Miebach
Winkler
Becker
Hubert
Meta
02.06.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. 3 StR 141/05 (REWIS RS 2005, 3325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3325
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 378/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 633/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 83/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 477/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 633/10 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Verfahrensbeschränkung hinsichtlich einer in den Urteilsgründen nicht festgestellten Straftat bei Beschränkung der …
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