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PDF anzeigen [X.] vom 7. September 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren [X.]s
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. September 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2005: 1. Im Schuldspruch bezüglich Fall [X.] der Urteilsgründe - auch soweit es die Angeklagten [X.]und [X.]betrifft - dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des versuchten schweren [X.]s schuldig sind; 2. im Einzelstrafausspruch im [X.] der Urteilsgründe, auch soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sind. I[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. II[X.] Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren [X.] in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, hat in - 3 - dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Falle [X.] der Urteilsgründe liegt nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen nur ein versuchter schwerer [X.] vor. Die Angeklagten haben hier nach Einbruch in ein Geschäftshaus [X.] mitgenommen in der Erwartung, hierin Wertsachen vorzufinden. Nach-dem [X.] aber nur für sie unbrauchbare Geschäftsunterlagen, die sie sich auch nicht zueigneten, enthielt, haben sie ihn im Vorfluter eines Stausees versenkt. Da die Absicht rechtswidriger Zueignung sich weder auf [X.] noch auf die Geschäftsunterlagen, sondern auf einen wertvollen Inhalt bezog, liegt kein vollendeter schwerer [X.] vor, sondern nur ein fehlge-schlagener Versuch eines schweren [X.]s (vgl. hierzu u.a. [X.] 1975, 22; [X.] StV 1983, 460; [X.]R StGB § 249 Abs. 1 [X.] und [X.], Beschluss vom 16. April 1996 - 1 [X.]). Der Schuldspruch war daher - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der an dieser Tat beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]und [X.]- entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die geständigen Angeklagten sich nicht anders, insbesondere erfolgreicher, hätten verteidigen können. Der [X.] kann ausschließen, dass der Tatrichter in diesem Fall niedri-gere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn er nur von versuchtem schwerem [X.] ausgegangen wäre. Denn die Tat war nahe an der Vollendung und durch die Beseitigung des Tresors ist ein erheblicher Schaden entstanden. Darüber hinaus hält der [X.] die insoweit verhängten Einzelstrafen für ange-messen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. - 4 - 2. Im Falle [X.] der Urteilsgründe war, auch soweit es den nicht revidie-renden Mitangeklagten [X.]betrifft (§ 357 StPO), der [X.] in Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat abzuändern. Die ver-hängten Einzelstrafen von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen versto-ßen gegen § 39 StGB (vgl. u.a. [X.] NStZ 1996, 187; [X.]sbeschluss vom 28. April 2004 - 2 [X.]). Der [X.] hat daher zu Gunsten der Angeklagten jeweils die zwei Wochen in Wegfall gebracht. Obwohl auch andere Einzelstrafen im Urteil gegen § 39 StGB verstoßen, kam eine weitere Erstreckung gemäß § 357 StPO nicht in Betracht, da an die-sen Taten der allein revidierende Angeklagte [X.]nicht beteiligt war. 3. Der [X.] schließt aus, dass der Tatrichter ohne die fehlerhaft festge-setzten zwei Wochen Freiheitsstrafe zu einer anderen - den Angeklagten güns-tigeren - Gesamtstrafe gelangt wäre. Ohnehin hält der [X.] die verhängten Gesamtstrafen für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 b in Verbindung mit Abs. 1 a StPO. - 5 - 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.] Ernemann Fischer
Ri´in[X.] Roggenbuck Appl
ist wegen Urlaubsabwesenheit
verhindert zu unterschreiben.
[X.]
Meta
07.09.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2005, Az. 2 StR 378/05 (REWIS RS 2005, 1940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1940
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