Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 83/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2295

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[X.] StR 83/01vom12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Diebstahls mit Waffen u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 30. August 2000,soweit es ihn und den Mitangeklagten [X.]betrifft,a) im Schuldspruch dahin geändert, daß beide Ange-klagten des Diebstahls mit Waffen, des [X.] acht Fällen sowie des versuchten Diebstahls indrei Fällen schuldig sind,b) im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Land-gerichts [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]und den [X.], dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, jeweils des "schwe-ren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch", [X.] gesprochen. Den Angeklagten [X.]hat es unter Einbeziehung rechtskräfti-- 3 -ger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mitangeklagten[X.]unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung ([X.]) zueiner Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte [X.]die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt gemäß § 357 StPO auchzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs beidem Mitangeklagten [X.]. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte [X.]und [X.] [X.], [X.] für einen längeren Zeitraum im [X.] nicht konkret geplante [X.] oder Diebstähle zu [X.] 13). In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie im Zeitraum von [X.] bis Ende April 1999 u.a. in mehrere Gaststätten und Hallenbäder einund erbeuteten vornehmlich Bargeld. In drei Fällen ([X.], 11 und 12) blieb [X.] Versuch des Diebstahls. Im [X.] der Urteilsgründe trug der Mitange-klagte [X.]- was der Angeklagte [X.]wußte und billigte - [X.], nach vorn schießende Gaspistole bei [X.] ([X.] Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahlsbzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand.a) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 28. Fe-bruar 2001 im einzelnen dargelegt hat, begegnet die Annahme des Landge-richts, die Angeklagten hätten bandenmäßig - als Mitglieder einer ([X.] 4 -Bande - gehandelt, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechungrechtlichen Bedenken. Mit der [X.] vom Revisionsgericht auch für noch anhängigefiAltfällefl zu berücksichtigenden (vgl. [X.] in KK 4. Aufl. § 354a [X.]. 7) -Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats [X.] des [X.] vom 22. März 2001 - [X.] [X.] (= [X.], 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von min-destens drei Personen voraussetzt, läßt sich der Vorwurf bandenmäßiger Be-gehung nicht mehr aufrechterhalten.b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch - auch bezüglich des Mit-angeklagten [X.](vgl. [X.], Beschluß vom 18. April 2001 [X.] 3 StR 75/01) -dahin ab, daß die Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen ([X.] [X.]), des Diebstahls in acht Fällen (Fälle [X.] bis 5, 7, 9 und 10) unddes versuchten Diebstahls in drei Fällen (Fälle [X.], 11 und 12) schuldig sind.§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die geständigen Angeklagten [X.] sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehenverteidigen können.3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des (gesamten) diebeiden Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, weil nicht [X.] kann, daß die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigungauf geringere Strafen erkannt hätte. Der nunmehr entscheidende [X.] bei der Neufestsetzung der Strafen auch zu prüfen haben, ob beim Ange-klagten [X.]- unter Auflösung des (fehlerhaften) [X.] 5 -des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2000 [X.] die Strafe aus der [X.] des [X.] vom 4. Oktober 1999 ebenfalls einzubeziehenist.[X.]Ri[X.] Maatz ist wegen [X.] einer Dienstreise an der Unterzeichnung verhindert [X.] Athing Ernemann

Meta

4 StR 83/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 83/01 (REWIS RS 2001, 2295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2295

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