Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2021, Az. IX ZR 152/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7984

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Gegenstand

Insolvenz des Mieters eines unbeweglichen Gegenstands: Zeitanteilige Aufteilung der Mietforderungen für den Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Leitsatz

Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2020, berichtigt durch Beschluss vom 9. September 2020, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.248,66 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

2

In der Insolvenz des Mieters besteht ein Mietverhältnis über unbewegliche Gegenstände gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Ansprüche des Vermieters aus einem solchen Mietverhältnis sind [X.]en (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]), wenn - wie hier - ihre Erfüllung für die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.], [X.], 138 Rn. 10; vom 9. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2187 Rn. 8; vom 29. Januar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 83 Rn. 33). Ansprüche für die [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter dagegen gemäß § 108 Abs. 3 [X.] nur als Insolvenzgläubiger geltend machen ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2012, aaO; vom 29. Januar 2015, aaO).

3

Wie der [X.] bereits entschieden hat, gelten diese Grundsätze auch für Mietforderungen für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie sind [X.]en, soweit die Erfüllung des Mietvertrags zur Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, und demgemäß zeitanteilig aufzuteilen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2015, aaO Rn. 17, 32 f). Ob die Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine [X.] darstellt, hängt nicht davon ab, wann diese Verbindlichkeit insolvenzrechtlich entstanden ist. Entscheidend für Mietforderungen ist vielmehr, inwieweit diese Verbindlichkeit die Gegenleistung für den Teil einer Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag darstellt, dessen Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Ist die Leistung teilbar, ist die Gegenforderung nur in einem der Leistung an die Insolvenzmasse entsprechenden Teil [X.]. Dies soll gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse erbringen und sie der Masse damit zugute kommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll ([X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.], [X.], 854, 855). Die Literatur meint ebenfalls, dass die Miete für den Monat, in dem das Verfahren eröffnet wird, anteilig aufzuteilen ist und für die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine [X.] darstellt ([X.]/[X.], [X.], § 108 Rn. 147; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2019, § 108 Rn. 74; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 4. Aufl., § 55 Rn. 150; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 108 Rn. 101; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 55 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 108 Rn. 30, 43; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 4. Aufl., § 108 Rn. 20; Graf-Schlicker/Breitenbücher, [X.], 5. Aufl., § 108 Rn. 29; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], § 108 Rn. 21 ff; Geißler, Z[X.] 2012, 1206, 1208 f; vgl. bereits [X.]/[X.], [X.], § 55 Rn. 48).

4

Die von der Beschwerde angeführten abweichenden [X.] (FK-[X.]/B. Wegener, 9. Aufl., § 108 Rn. 38; HmbKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 108 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 4. Aufl., § 38 Rn. 40; [X.], Z[X.] 2012, 1110) begründen keinen Klärungsbedarf. Sie sind vereinzelt geblieben und setzen sich nicht mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Einordnung von Ansprüchen aus gegenseitigen Verträgen als [X.]en gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auseinander.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

      

Möhring     

      

Schoppmeyer

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZR 152/20

11.03.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 10. Juli 2020, Az: 1 U 3/20

§ 55 Abs 1 Nr 2 InsO, § 108 Abs 1 InsO, § 108 Abs 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2021, Az. IX ZR 152/20 (REWIS RS 2021, 7984)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 707-708 WM2021,804 REWIS RS 2021, 7984


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 152/20

Bundesgerichtshof, IX ZR 152/20, 11.03.2021.


Az. 1 U 3/20

Oberlandesgericht Köln, 1 U 3/20, 10.07.2020.


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