Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.02.2015, Az. V S 19/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 15357

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Gegenstand

Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


Leitsatz

NV: Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH der Leistungsempfänger im Festsetzungsverfahren zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten in der Rechnung vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen .

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2007 vom 14. August 2013 wird in Höhe eines Teilbetrages von 86.130,67 € und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2008 vom 14. August 2013 wird in Höhe eines Teilbetrages von 708.850,16 € bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens [X.] ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Tatbestand

1

I. [X.]ie Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) --eine 1995 gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer [X.] handelte in den Streitjahren 2007 und 2008 mit Kraftfahrzeugen.

2

Anlässlich einer [X.], die den Voranmeldungszeitraum 2007 und die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2008 umfasste, gelangte die Prüferin ausweislich des [X.]sberichtes vom 29. Januar 2010 zu folgenden Feststellungen:

3

[X.]isher als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firma "…" ([X.]) in [X.] behandelte Umsätze seien steuerpflichtig, was zu [X.] in Höhe von 84.475,71 [X.] und 605.377,24 € in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis Juni 2008 führe. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung [X.] seien die betroffenen Fahrzeuge tatsächlich nicht nach [X.] verbracht, sondern im Inland weiter vermarktet worden. Zudem seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der [X.] ([X.]) in Höhe von 86.130,67 € (2007) und 311.159,33 € (Januar bis Juni 2008) nicht abziehbar, weil es sich bei dieser Firma um eine "Scheinfirma" gehandelt habe, die unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe.

4

Im Rahmen einer weiteren, nunmehr die Voranmeldungszeiträume Juli bis [X.]ezember 2008 umfassenden [X.] stellte die Prüferin fest, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der [X.] in Höhe von 397.690,83 € geltend gemacht hatte, die ebenfalls nicht abziehbar seien.

5

[X.]as seinerseits zuständige Finanzamt [X.] ([X.]) folgte in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 23. Februar 2010 den Feststellungen der [X.]en. Am 2. März 2010 legte die Antragstellerin Einspruch "gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 23.2.2010" ein. Ein Einspruchsbescheid erging nicht.

6

Am 29. Januar 2010 reichte die Antragstellerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2008 ein, ohne die Prüfungsfeststellungen zu berücksichtigen; am selben Tag erließ das [X.] für die Voranmeldungszeiträume Juni und [X.]ezember 2008 Vorauszahlungsbescheide. Hiergegen legte die Antragstellerin am 18. Februar 2010 Einspruch ein. Am 23. Februar 2010 stimmte das [X.] der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der Antragstellerin für 2008 zu, erließ aber am 1. März 2010 einen [X.] 2008 unter [X.]erücksichtigung der Prüfungsfeststellungen. [X.]iesen [X.]escheid behauptete die Antragstellerin nicht erhalten zu haben. Am 19. November 2010 verwarf das [X.] den Einspruch gegen die [X.] Juni und [X.]ezember 2008 als unzulässig und wies den Einspruch gegen den [X.] 2008 als unbegründet zurück. Am 21. [X.]ezember 2010 erhob die Antragstellerin Klage wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008.

7

Mit Verfügung vom 22. März 2010 setzte das [X.] die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 in Höhe von 170.606,38 € und in Höhe von 1.314.227,40 € bis einen Monat nach [X.]ekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus.

8

Zuständig für die [X.]esteuerung der Antragstellerin ist seit April 2011 das Finanzamt [X.] (Antragsgegner, [X.]eklagter und Revisionsbeklagter --[X.]--). Am 20. Juni 2012 erließ das [X.] einen geänderten [X.] 2008 mit demselben Inhalt wie der [X.]escheid vom 1. März 2010. Während des Klageverfahrens erließ das [X.] die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 14. August 2013.

9

[X.]as Finanzgericht ([X.]) sah die Klage sowohl für 2007 als auch für 2008 als zulässig an, wies sie jedoch als unbegründet zurück. Zur [X.]egründung führte das [X.] aus, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der [X.] sei zu versagen, weil deren Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten hätten. [X.]ei der in den Rechnungen angegebenen Anschrift habe es sich um einen [X.]riefkastensitz gehandelt, dessen Angabe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht erfülle. Unter der betreffenden Anschrift, unter der die [X.] lediglich postalisch erreichbar gewesen sei, habe sich eine [X.]eratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins und ein [X.]uchhaltungsbüro, das die Post der [X.] entgegengenommen und für sie [X.]uchhaltungsarbeiten erledigt habe, befunden. Eigene geschäftliche Aktivitäten der [X.] hätten dort nicht stattgefunden. Es könne letztlich offenbleiben, ob ein [X.]riefkastensitz als hinreichende Anschrift des leistenden Unternehmers in Ausnahmefällen in [X.]etracht kommen könne. [X.]enn nach der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) reiche die Angabe eines [X.]riefkastensitzes jedenfalls bei einer GmbH, die --wie hier die [X.]-- im großen Umfang mit Fahrzeugen handele, nicht aus. Hinzu komme, dass die [X.] ab dem 1. Oktober 2007 zwei [X.]üroräume, eine Einbauküche, zwei Toiletten und Lagerfläche unter einer anderen Anschrift angemietet habe, und einiges dafür spreche, dass sich dort auch die von der [X.] gehandelten Fahrzeuge befunden hätten.

Es komme auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin auf die Richtigkeit der in den Rechnungen der [X.] angegebenen Anschrift habe vertrauen dürfen. [X.]enn § 15 UStG sehe den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor, weshalb Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer [X.]illigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung berücksichtigt werden könnten. [X.]er Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) sei nicht zu entnehmen, dass im Steuerfestsetzungsverfahren ein Vorsteuerabzug auch bei Angabe eines Scheinsitzes des Leistenden in [X.]etracht kommen könne. [X.]as [X.] folgte ausdrücklich nicht der vom [X.] Münster mit [X.]eschluss vom 12. [X.]ezember 2013  5 V 1934/13 U (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2014, 395) vertretenen Ansicht, wonach die Angabe eines Scheinsitzes in der Rechnung dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehe, wenn sich für den Leistungsempfänger nach den Gesamtumständen im Vorfeld der Lieferung keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift hätten ergeben müssen.

[X.]as [X.] I sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den in den Rechnungen an die [X.] abgerechneten Umsätzen um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt habe. [X.]ie Antragstellerin habe die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen. [X.]ie Angaben in den Verbringenserklärungen "[X.]as Fahrzeug wird am ... von [X.] in das Zielland [X.] verbracht" seien insoweit nicht ausreichend, da der [X.]estimmungsort nicht genannt sei und nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift der [X.] gleichgesetzt werden könne. Zwar könne sich die erforderliche Angabe des [X.]estimmungsorts im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung aller Umstände aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. [X.]ies gelte jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen sei, dass --was nicht vorliege-- der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert werde. An welchen Ort die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich verbracht worden seien, sei völlig unklar. [X.]aher stehe auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt seien. [X.]ie Lieferungen seien schließlich auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. [X.]ie Frage des [X.] stelle sich nur, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen sei. Vorliegend fehle es an einem belegmäßigen Nachweis des [X.]estimmungsortes der streitigen Lieferungen.

[X.]as [X.] hat die Revision gegen sein Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. [X.]ie Antragstellerin hat die Revision fristgerecht eingelegt und begründet. [X.]ie Revision, über die noch nicht entschieden worden ist, wird im Senat unter dem Aktenzeichen V R 23/14 geführt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008. Zur [X.]egründung trägt sie vor, selbst wenn die Steuerforderung bestünde, wäre sie aus [X.]illigkeitsgründen zu erlassen. [X.]ie Vollziehung sei ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, weil die Vorentscheidung rechtsfehlerhaft sei und für sie, die Antragstellerin, ein günstiger Prozessausgang zu erwarten sei. Zudem sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage, Sicherheiten zu stellen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide seien nicht deshalb ausgeschlossen, weil das [X.] die Klage abgewiesen habe.

[X.]as [X.] gehe unzutreffend davon aus, dass der [X.] mit Urteil [X.], [X.]/06, [X.]:C:2007:397 entschieden habe, dass an eine Anschrift i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dieselben Anforderungen wie an einen "Sitz" im Sinne der [X.]/1072/EWG des Rates vom 6. [X.]ezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige zu stellen seien. Eine Anschrift erfordere nur die postalische Erreichbarkeit an der angegebenen Adresse. [X.]ie Angabe der Anschrift i.S. des Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) diene der Identifikation des [X.]. Es sei für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer unzumutbar, wenn er zu prüfen hätte, inwieweit an der Anschrift über die postalische Erreichbarkeit hinaus Aktivitäten des leistenden Unternehmers stattfänden. [X.]ie [X.] habe existiert, sei leistender Unternehmer i.S. des § 2 UStG und unter der angegebenen Anschrift auch postalisch erreichbar gewesen. Zudem seien dort die [X.]uchhaltungsarbeiten der [X.] vorgenommen und ihre Steuererklärungen gefertigt worden. [X.]ie in der Rechnung angegebene Anschrift werde nicht deshalb unzutreffend, weil ein Unternehmer unter weiteren Adressen erreichbar sei oder betriebliche Aktivitäten entfalte.

Auf die Angabe des Zielorts in den [X.]en komme es nicht an, weil sich dieser bereits aus den Ausgangsrechnungen ergebe, die Teile des [X.]uch- und [X.]elegnachweises seien.

[X.]ie Steuerforderung sei jedenfalls aus [X.]illigkeitsgründen zu erlassen, weil sie, die Antragstellerin, durch Erklärungen der Finanzämter dazu bestimmt worden sei, sowohl von der betreffenden Anschrift der [X.] als auch davon auszugehen, dass die Angabe des [X.] im [X.] unter den gegebenen Umständen ausreichend sei. [X.]urch den Vollzug von [X.]escheiden über Steuerforderungen, die im [X.]illigkeitswege zu erlassen seien, würde sie, die Antragstellerin, in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

[X.]ie Antragstellerin bringt zudem --unter Vorlage verschiedener [X.] vor, dass sie keine Möglichkeit habe, einen Geldbetrag zu zahlen oder eine [X.]ürgschaft zu stellen, und über keine Vermögenswerte verfüge, die als Sicherheit dem [X.] oder einer [X.]ank zur Erlangung eines Kredites gestellt werden könnten. Es sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes i.S. des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, dem Steuerpflichtigen die AdV eines angefochtenen Steuerbescheides zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zuließen.

[X.]ie Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis zur Zustellung einer das Revisionsverfahren V R 23/14 abschließenden Entscheidung auszusetzen.

[X.]as [X.] beantragt,
den Antrag auf AdV der Umsatzsteuer 2008 abzulehnen, hilfsweise die AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

[X.]as angefochtene Urteil der Vorinstanz, das der Rechtsprechung des [X.] und [X.]FH entspreche, enthalte keine Rechtsfehler. Ein Erlass der streitgegenständlichen Umsatzsteuerschulden sei vorliegend nicht zu prüfen, weil diesbezüglich ein eigenes Verfahren zu führen sei. Zudem bestünden für die Annahme eines Erlasses keine Anhaltspunkte.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin keine Sicherheitsleistung erbringen könne oder sie ihre Kreditlinie bereits ausgeschöpft habe. [X.]ie Vermögenslage der Antragstellerin verschlechtere sich jährlich. Es sei daher zu befürchten, dass nach Abschluss des Revisionsverfahrens die Steuerforderungen nicht mehr durchgesetzt werden könnten.

Entscheidungsgründe

II. [X.]er Antrag auf AdV der Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 ist teilweise begründet.

1. [X.]er Antrag ist zulässig.

a) [X.]a die Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] wirksam Revision eingelegt und begründet hat, ist der [X.] nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf AdV zuständig (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, [X.]/NV 2012, 583, Rz 8; vom 18. Juli 2012 [X.], [X.]/NV 2012, 2008, Rz 12; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 22).

b) Zudem hat das [X.] den erneuten Antrag auf AdV mit Verfügung vom 20. Mai 2014 abgelehnt und den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. [X.]ie Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 [X.]O, die auch für Anträge auf AdV gilt, die --wie hier-- beim [X.] als Gericht der Hauptsache gestellt werden (vgl. dazu [X.]-[X.]eschlüsse vom 18. August 1998 XI S 7/98, n.v.; vom 27. März 2000 III S 6/99, [X.]/NV 2000, 1129, jeweils m.w.[X.]), liegt damit vor.

2. [X.]er Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]O ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.]O liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen [X.]escheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der [X.]eurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der [X.]eurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 11. Juli 2013 XI [X.] 41/13, [X.]/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, [X.]/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.[X.]). [X.]ie Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der [X.]eteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. [X.]-[X.]eschlüsse vom 7. September 2011 I [X.] 157/10, [X.]E 235, 215, [X.], 590, Rz 12; in [X.]/NV 2013, 1647, Rz 16; in [X.]/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.[X.]). Ist der angegriffene Steuerbescheid --wie im [X.] bereits Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens, bestehen ernstliche Zweifel, wenn unter [X.]erücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Steuerbescheides zu rechnen ist. [X.]as bedeutet, dass bei vermutlichem [X.]urcherkennen des [X.] auf die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens, bei voraussichtlicher Zurückverweisung auf die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens abzustellen ist. Im Fall einer Zurückverweisung bestehen ernstliche Zweifel allerdings auch dann, wenn sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht absehen lässt, ob die Klage letztlich Erfolg haben wird (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschluss vom 19. März 2014 III S 22/13, [X.]/NV 2014, 856, Rz 17, m.w.[X.]).

b) Nach diesen Maßgaben bestehen im Streitfall insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, als das [X.] darin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der [X.] versagt hat.

aa) [X.]ie Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (grundsätzlich) nicht aus (vgl. [X.]-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, [X.]E 181, 197, [X.] 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, [X.]E 217, 194, [X.] 2009, 315, unter [X.]; vom 6. [X.]ezember 2007 V R 61/05, [X.]E 221, 55, [X.] 2008, 695, unter [X.], und vom 30. April 2009 V R 15/07, [X.]E 225, 254, [X.] 2009, 744, unter [X.]; [X.]-[X.]eschluss vom 5. November 2009 V [X.] 5/09, [X.]/NV 2010, 478). Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls auch die Angabe eines "[X.]riefkastensitzes" mit postalischer Erreichbarkeit als Anschrift, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt, genügen (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 217, 194, [X.] 2009, 315, m.w.[X.]). Unter welchen besonderen Umständen die Angabe einer Anschrift mit nur postalischer Erreichbarkeit als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreichend sein könnte, ist höchstrichterlich aber insoweit geklärt, als es jedenfalls bei einer GmbH, die --wie hier die [X.]-- in großem Umfang mit Kfz handelt, nicht ausreicht, wenn sich unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine eigenen Geschäftsräume, sondern lediglich eine nicht in Anspruch genommene Telefonleitung und eine [X.]riefempfangsstelle befinden (vgl. dazu [X.]-[X.]eschluss vom 14. März 2000 V [X.] 187/99, [X.]/NV 2000, 1252).

bb) Unentschiedenheit oder Unsicherheit besteht dagegen in der [X.]eurteilung der Rechtsfrage, ob mit [X.]lick auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. z.[X.]. Urteile [X.] und [X.], [X.]/11 und [X.], [X.]:C:2012:373; Maks Pen EOO[X.], [X.]/13, [X.]:[X.]) der Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen (vgl. dazu auch [X.]-[X.]eschluss vom 16. April 2014 V [X.] 48/13, [X.]/NV 2014, 1243, Rz 6). Insoweit könnte die Antragstellerin --obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung, sondern im Rahmen einer [X.]illigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden können (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, [X.]/NV 2010, 256, m.w.[X.]; [X.] Köln, Urteil vom 12. März 2014  4 K 2374/10, E[X.] 2014, 1442, Revision eingelegt, Az. des [X.]: XI R 22/14)-- zum Vorsteuerabzug berechtigt sein (vgl. auch [X.] Münster in E[X.] 2014, 395, nach dem --entgegen der [X.] die Angabe eines [X.]es dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn sich für den Leistungsempfänger keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift hätten ergeben müssen).

Nach Auffassung des Sächsischen [X.] ([X.]eschluss vom 4. März 2014  4 V 297/13, juris) bestehen Zweifel daran, ob der Vorsteuerabzug ausschließlich mit der [X.]egründung versagt werden kann, dass es sich bei der angegebenen Rechnungsanschrift um einen sog. "[X.]" handelt und damit die erforderliche "zutreffende" Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung fehlt. [X.]as [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg hält es für ernstlich zweifelhaft, dass allein wegen einer (objektiv) fehlerhaften Anschrift im Abrechnungsdokument der Vorsteuerabzug versagt werden kann ([X.]eschluss vom 3. April 2014  7 V 7027/14, E[X.] 2014, 1445).

cc) Angesichts dieser ungeklärten Rechtslage ist die beantragte AdV zu gewähren, soweit das [X.] den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der [X.] in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid versagte. Ist --wie hier-- die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen grundsätzlich nicht im summarischen [X.]eschlussverfahren zu entscheiden; die Klärung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. dazu [X.]-[X.]eschlüsse vom 14. Oktober 2002 V [X.] 60/02, [X.]/NV 2003, 87, unter II.3.; vom 25. November 2005 V [X.] 75/05, [X.]E 212, 176, [X.] 2006, 484, unter [X.]; vom 13. März 2012 I [X.] 111/11, [X.]E 236, 501, [X.], 611, Rz 22; vom 12. [X.]ezember 2013 XI [X.] 88/13, [X.]/NV 2014, 550, Rz 26; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, [X.]/NV 2014, 1601, jeweils m.w.[X.]).

Insoweit ist bei summarischer Prüfung ein Erfolg der Antragstellerin im Revisionsverfahren nicht auszuschließen.

c) Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide keine ernstlichen Zweifel. [X.]ei den in den Rechnungen an die [X.] abgerechneten Umsätzen hat es sich um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt; die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 [X.]uchst. b, § 6a UStG) liegen nicht vor.

aa) Gemäß § 4 Nr. 1 [X.]uchst. b UStG sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a) steuerfrei. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige [X.]sgebiet befördert oder versendet hat. [X.]abei hat der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-[X.]urchführungsverordnung (USt[X.]V) beleg- und buchmäßig nachzuweisen ([X.]-Urteil vom 25. April 2013 V R 28/11, [X.]E 242, 77, [X.] 2013, 656).

bb) [X.] beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 131 und 138 MwStSystRL. Gemäß Art. 131 MwStSystRL wird auch die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung "unbeschadet sonstiger [X.]svorschriften und unter den [X.]edingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser [X.]efreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen". Nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der [X.] versandt oder befördert werden, von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des [X.]eginns der Versendung oder [X.]eförderung der Gegenstände handelt. [X.]ie Antragstellerin hat die von ihr für die Lieferung der Fahrzeuge beanspruchte Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen.

cc) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige [X.]sgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber gemäß § 17a Abs. 2 USt[X.]V durch das [X.]oppel einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG (Nr. 1), durch einen handelsüblichen [X.]eleg (Nr. 2), durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines [X.]eauftragten (Nr. 3) sowie in den Fällen der [X.]eförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer, durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines [X.]eauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige [X.]sgebiet zu befördern (Nr. 4), führen.

dd) [X.]iese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2, § 17c Abs. 2 Nr. 9 USt[X.]V erforderliche Angabe des [X.]estimmungsorts --wie die Antragstellerin sinngemäß vorbringt-- unter [X.]erücksichtigung aller Umstände im Einzelfall aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 7. [X.]ezember 2006 V R 52/03, [X.]E 216, 367, [X.] 2007, 420; vom 14. November 2012 XI R 17/12, [X.]E 239, 516, [X.] 2013, 407). [X.]ies gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (vgl. [X.]-Urteile vom 17. Februar 2011 V R 28/10, [X.]E 233, 331, [X.] 2011, 779; in [X.]E 239, 516, [X.] 2013, 407). [X.]as ist hier nicht der Fall. [X.]enn nach den Feststellungen des [X.] ist der Verbleib der streitgegenständlichen Fahrzeuge "völlig unklar".

ee) [X.]ie betreffenden Lieferungen sind auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. [X.]ie Frage des [X.] stellt sich --wovon das [X.] zutreffend ausgegangen [X.] erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der [X.]eleg- und [X.]uchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 15. Februar 2012 XI R 42/10, [X.]/NV 2012, 1188, m.w.[X.]). Im Streitfall fehlt es an einem belegmäßigen Nachweis des [X.]estimmungsorts, weil dieser --wie vorstehend unter II.2.d aa ausgeführt-- nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift des [X.] gleichgesetzt werden kann.

3. [X.]ie somit im Umfang des Tenors zu gewährende AdV ist nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

a) [X.]ie Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausfällen. Solche Ausfälle können vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die [X.]urchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 29. November 2004 V [X.] 78/04, [X.]E 208, 93, [X.] 2005, 535; vom 6. August 2007 VII [X.] 108-109/06, [X.]/NV 2007, 2358; vom 6. Februar 2013 XI [X.] 125/12, [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]). Eine Gefährdung der umstrittenen [X.] ergibt sich vorliegend schon aus dem unwidersprochenen Vorbringen des [X.], wonach sich die Vermögenslage der Antragstellerin jährlich verschlechtere. Zudem gibt die Antragstellerin selbst an, keine Sicherheitsleistung erbringen zu können.

b) [X.]as öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. [X.]-[X.]eschlüsse vom 8. August 2011 XI [X.] 39/11, [X.]/NV 2011, 2106; in [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]). [X.]as ist hier nicht der Fall.

c) [X.]ie Anforderung einer Sicherheitsleistung darf jedoch --wie hier-- nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 26. Mai 1988 V [X.] 26/86, [X.]/NV 1989, 403; vom 28. Juni 1994 V [X.] 18/94, [X.]/NV 1995, 515; in [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]). Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf deshalb der Rechtsvorteil der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides --auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und [X.] grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. dazu [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 22. September 2009  1 [X.]vR 1305/09, [X.], 70, unter [X.]; ferner [X.]-[X.]eschlüsse vom 19. Februar 2010 II [X.] 122/09, [X.]/NV 2010, 1144; in [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]).

Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nach eigenem glaubhaften und substantiiert dargelegten [X.]ekunden weder einen Geldbetrag zahlen noch eine [X.]ürgschaft stellen kann und über keine Vermögenswerte verfügt, die als Sicherheit gestellt werden könnten, wird von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 [X.]O.

Meta

V S 19/14

18.02.2015

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 4 FGO, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a Abs 4 UStG 2005, § 14 Abs 4 UStG 2005, § 14a UStG 2005, § 17a Abs 2 UStDV 2005, § 17c Abs 2 UStDV 2005, Art 131 EGRL 112/2006, Art 138 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.02.2015, Az. V S 19/14 (REWIS RS 2015, 15357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15357

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