Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.09.2014, Az. XI S 14/14

11. Senat | REWIS RS 2014, 2568

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Gegenstand

(AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom Lieferanten angegebene Rechnungsanschrift - Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO - ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheids, der bereits Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens ist  - Anordnung einer Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren)


Leitsatz

NV: Ob an der Rechtsprechung des BFH festzuhalten ist, wonach Vertrauensgesichtspunkte nicht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme berücksichtigt werden können, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben --wie hier die Rechnungsanschrift-- später als falsch herausstellen, ist nicht im AdV-Verfahren, sonden im Hauptsacheverfahren zu klären.

Tatbestand

1

I. [X.]ie Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) --eine im [X.]ezember 2007 gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer [X.] handelte im Streitjahr 2008 mit Kraftfahrzeugen. Sie hat nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Juli 2014 inzwischen ihren Sitz von [X.] nach [X.] verlegt.

2

Anlässlich einer die Voranmeldezeiträume Januar bis Juni 2008 umfassenden [X.] stellte die Prüferin fest, dass bisher als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an eine Firma "[X.]" ([X.]) in [X.] behandelte Umsätze steuerpflichtig seien, was zu [X.] in Höhe von [X.] € führe. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung C seien die betroffenen Fahrzeuge tatsächlich nicht nach [X.] verbracht, sondern im Inland weiter vermarktet worden. Zudem seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der [X.] in Höhe von [X.] € nicht abziehbar, weil es sich bei dieser Firma um eine "Scheinfirma" handele, die unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe.

3

Im Rahmen einer weiteren, nunmehr die Voranmeldungszeiträume Juli bis [X.]ezember 2008 umfassenden [X.] stellte die Prüferin fest, dass die Antragstellerin auch in diesem Zeitraum Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der [X.] in Höhe von [X.] € geltend gemacht hatte, die ebenfalls nicht abziehbar seien.

4

Im Januar 2010 reichte die Antragstellerin ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr ein, in der sie steuerpflichtige Lieferungen in Höhe von [X.] € und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von [X.] € sowie --entgegen den [X.] steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von [X.] € und Vorsteuerbeträge in Höhe von [X.] € erklärte. Insgesamt ergab sich eine Umsatzsteuer von ./. [X.] €.

5

[X.]as vormals zuständige Finanzamt ([X.]) [X.] (I) folgte den Angaben der Antragstellerin nicht und setzte die Umsatzsteuer für 2008 mit [X.]escheid vom 31. August 2010 entsprechend den Feststellungen der [X.]en auf ./. [X.] € fest.

6

[X.]er Einspruch blieb ohne Erfolg; das [X.] wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2011 als unbegründet zurück.

7

Für das anschließende Klageverfahren gewährte das [X.] mit Verfügung vom 8. Januar 2011 die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen [X.] ohne Sicherheitsleistung und unter Widerrufsvorbehalt.

8

Während des Klageverfahrens wurde der [X.]eklagte und Antragsgegner (das [X.]) mit Wirkung vom 1. April 2011 für die [X.]esteuerung der Antragstellerin zuständig.

9

[X.]as [X.] widerrief mit Verfügung vom 21. November 2012 die bisher gewährte AdV, nachdem es zuvor die Antragstellerin fruchtlos aufgefordert hatte, Sicherheit zu leisten. Zur [X.]egründung führte das [X.] aus, eine AdV ohne Sicherheitsleistung komme nicht in [X.]etracht, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vermögenslage der Antragstellerin erheblich verschlechtert hätten.

[X.]as Finanzgericht ([X.]) setzte mit [X.]eschluss vom 11. Juli 2013  1 V 4617/12 A(U) die Vollziehung des [X.] für das Streitjahr bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung im Verfahren 1 K 4566/10 U unter der [X.]edingung aus, dass die Antragstellerin bis zum 15. August 2013 Sicherheit in Höhe von [X.] € leiste, und wies im Übrigen den Antrag, die Vollziehung des betreffenden [X.]escheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, ab. Es ließ die [X.]eschwerde gegen seinen [X.]eschluss nicht zu.

[X.]ie Klage hatte zu einem geringen Teil Erfolg. [X.]as [X.] gab mit Urteil vom 14. März 2014  1 K 4566/10 U (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2014, 1526) der Klage statt, soweit die Lieferung eines [X.] an die [X.] (Rechnung vom 19. Februar 2008) besteuert worden war, und minderte dementsprechend die festgesetzte Umsatzsteuer für das Streitjahr um [X.] €. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab.

Zur [X.]egründung führte das [X.] aus, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der [X.] sei zu versagen, weil deren Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten hätten. [X.]ei der in den Rechnungen angegebenen Anschrift habe es sich um einen [X.]riefkastensitz gehandelt, dessen Angabe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht erfülle. Unter der betreffenden Anschrift, unter der die [X.] lediglich postalisch erreichbar gewesen sei, habe sich eine [X.]eratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins und ein [X.]uchhaltungsbüro, das die Post der [X.] entgegengenommen und für sie [X.]uchhaltungsarbeiten erledigt habe, befunden. Eigene geschäftliche Aktivitäten der [X.] hätten dort nicht stattgefunden. Es könne letztlich offenbleiben, ob ein [X.]riefkastensitz als hinreichende Anschrift des leistenden Unternehmers in Ausnahmefällen in [X.]etracht kommen könne. [X.]enn nach der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) reiche die Angabe eines [X.]riefkastensitzes jedenfalls bei einer GmbH, die --wie hier die [X.]-- im großen Umfang mit Fahrzeugen handele, nicht aus ([X.]FH-[X.]eschluss vom 14. März 2000 V [X.] 187/99, [X.]FH/NV 2000, 1252). Hinzu komme, dass die [X.] ab dem 1. Oktober 2007 zwei [X.]üroräume, eine Einbauküche, zwei Toiletten und Lagerfläche unter einer anderen Anschrift angemietet habe, und einiges dafür spreche, dass sich dort auch die von der [X.] gehandelten Fahrzeuge befunden hätten.

Es komme auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin auf die Richtigkeit der in den Rechnungen der [X.] angegebenen Anschrift habe vertrauen dürfen. [X.]enn § 15 UStG sehe den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor, weshalb Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer [X.]illigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung ([X.]) berücksichtigt werden könnten. [X.]er Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) sei nicht zu entnehmen, dass im Steuerfestsetzungsverfahren ein Vorsteuerabzug auch bei Angabe eines Scheinsitzes des Leistenden in [X.]etracht kommen könne. [X.]er [X.] folge damit nicht der vom [X.] Münster mit [X.]eschluss vom 12. [X.]ezember 2013  5 V 1934/13 U (E[X.] 2014, 395) vertretenen Ansicht, wonach die Angabe eines Scheinsitzes in der Rechnung dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehe, wenn sich für den Leistungsempfänger nach den Gesamtumständen im Vorfeld der Lieferung keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift hätten ergeben müssen.

[X.]as [X.] sei --mit Ausnahme des [X.], wozu das [X.] eine Lieferung durch die Antragstellerin nicht feststellen [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den in den Rechnungen an die [X.] abgerechneten Umsätzen um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt habe. [X.]ie Antragstellerin habe die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen. [X.]ie Angaben in den Verbringenserklärungen "[X.]as Fahrzeug wird am ... von [X.] in das Zielland [X.] verbracht" seien insoweit nicht ausreichend, da der [X.]estimmungsort nicht genannt sei und nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift der [X.] gleichgesetzt werden könne. Zwar könne sich die erforderliche Angabe des [X.]estimmungsorts im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung aller Umstände aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. [X.]ies gelte jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen sei, dass --was nicht vorliege-- der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert werde. An welchen Ort die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich verbracht worden seien, sei völlig unklar. [X.]aher stehe auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt seien. [X.]ie Lieferungen seien schließlich auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. [X.]ie Frage des [X.] stelle sich nur, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen sei. Vorliegend fehle es an einem belegmäßigen Nachweis des [X.]estimmungsorts der streitigen Lieferungen.

[X.]as [X.] hat die Revision gegen sein Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

[X.]ie Antragstellerin hat die Revision fristgerecht eingelegt und begründet. Über die Revision ist noch nicht entschieden worden.

[X.]as [X.] hat einen weiteren Antrag der Antragstellerin auf AdV des angefochtenen [X.] mit Verfügung vom 8. Juli 2014 abgelehnt.

Zur [X.]egründung des vorliegenden Antrags auf AdV bringt die Antragstellerin vor, selbst wenn die Steuerforderung bestünde, wäre sie aus [X.]illigkeitsgründen zu erlassen. [X.]ie Vollziehung sei ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, weil die Vorentscheidung rechtsfehlerhaft sei und für sie, die Antragstellerin, ein günstiger Prozessausgang zu erwarten sei. Zudem sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage, Sicherheiten zu stellen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.] seien nicht deshalb ausgeschlossen, weil das [X.] (zum überwiegenden Teil) die Klage abgewiesen habe.

[X.]as [X.] gehe unzutreffend davon aus, der [X.] habe mit Urteil vom 28. Juni 2007 [X.]/06 --Planzer Luxembourg-- (Slg. 2007, [X.], [X.], 654) entschieden, dass an eine Anschrift i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dieselben Anforderungen wie an einen "Sitz" im Sinne der [X.]/1072/EWG des Rates vom 6. [X.]ezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige zu stellen seien. Eine Anschrift erfordere nur die postalische Erreichbarkeit an der angegebenen Adresse. [X.]ie Voraussetzung der Anschrift i.S. des Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem diene der Identifikation des [X.]. Es wäre für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer unzumutbar, hätte er zu prüfen, inwieweit an der Anschrift über die postalische Erreichbarkeit hinaus Aktivitäten des leistenden Unternehmers stattfänden. [X.]ie [X.] habe existiert, sei leistender Unternehmer i.S. des § 2 UStG und unter der angegebenen Anschrift auch postalisch erreichbar gewesen. Zudem seien dort die [X.]uchhaltungsarbeiten der [X.] vorgenommen und ihre Steuererklärungen gefertigt worden. [X.]ie in der Rechnung angegebene Anschrift werde nicht deshalb unzutreffend, weil ein Unternehmer unter weiteren Adressen erreichbar sei oder betriebliche Aktivitäten entfalte.

Auf die Angabe des Zielorts in den [X.]en komme es nicht an, weil sich dieser bereits aus den Ausgangsrechnungen ergebe, die Teile des [X.]uch- und [X.]elegnachweises seien.

[X.]ie Steuerforderung sei jedenfalls aus [X.]illigkeitsgründen zu erlassen, weil sie, die Antragstellerin, durch Erklärungen der Finanzämter dazu bestimmt worden sei, sowohl von der betreffenden Anschrift der [X.] als auch davon auszugehen, dass die Angabe des [X.] im [X.] unter den gegebenen Umständen ausreichend sei. [X.]urch den Vollzug von [X.]escheiden über Steuerforderungen, die im [X.]illigkeitswege zu erlassen seien, würde sie, die Antragstellerin, in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

[X.]ie Antragstellerin bringt zudem --unter Vorlage verschiedener [X.] vor, dass sie keine Möglichkeit habe, einen Geldbetrag zu zahlen oder eine [X.]ürgschaft zu stellen, und über keine Vermögenswerte verfüge, die als Sicherheit dem [X.] oder einer [X.]ank zur Erlangung eines Kredites gestellt werden könnten. Es sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes i.S. des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, dem Steuerpflichtigen die AdV eines angefochtenen Steuerbescheids zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zuließen.

[X.]ie Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des [X.] vom 31. August 2010 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

[X.]as [X.] beantragt,
den Antrag auf AdV abzulehnen, hilfsweise die AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

[X.]as angefochtene Urteil der Vorinstanz, das der Rechtsprechung des [X.] und [X.]FH entspreche, enthalte keine Rechtsfehler. Ein Erlass der streitgegenständlichen Umsatzsteuerschulden sei vorliegend nicht zu prüfen, weil diesbezüglich ein eigenes Verfahren zu führen sei. Zudem bestünden für die Annahme eines Erlasses keine Anhaltspunkte.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin keine Sicherheitsleistung erbringen könne oder sie ihre Kreditlinie bereits ausgeschöpft habe. [X.]ie Vermögenslage der Antragstellerin verschlechtere sich jährlich. Es sei daher zu befürchten, dass nach Abschluss des Revisionsverfahrens die Steuerforderungen nicht mehr durchgesetzt werden könnten.

[X.]em [X.] lagen die folgenden Unterlagen, die die Antragstellerin mit ihrem Antragschreiben vom 14. Juli 2014 zu den Akten gereicht hat, vor: Jahresabschluss 2013, Finanzstatus zum 31. Mai 2014, Schreiben der Sparkasse [X.] vom 26. Juni 2014.

Entscheidungsgründe

II. [X.]em Antrag auf AdV des [X.] für 2008 war teilweise zu entsprechen.

1. [X.]er Antrag ist zulässig.

a) [X.]a die Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] wirksam Revision eingelegt und begründet hat, ist der [X.] nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf AdV zuständig (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, [X.]/NV 2012, 583, Rz 8; vom 18. Juli 2012 [X.], [X.]/NV 2012, 2008, Rz 12; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 22).

b) Zudem hat das [X.] den erneuten Antrag auf AdV mit Verfügung vom 8. Juli 2014 abgelehnt. [X.]ie Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 [X.]O, die auch für Anträge auf AdV gilt, die --wie hier-- beim [X.] als Gericht der Hauptsache gestellt werden (vgl. dazu [X.]-[X.]eschlüsse vom 18. August 1998 XI S 7/98, [X.]/NV 1999, 210; vom 27. März 2000 III S 6/99, [X.]/NV 2000, 1129, jeweils m.w.[X.]), liegt damit vor.

2. [X.]er Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]O ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.]O liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen [X.]escheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der [X.]eurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der [X.]eurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 11. Juli 2013 XI [X.] 41/13, [X.]/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, n.v., juris, Rz 24, jeweils m.w.[X.]). [X.]ie Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der [X.]eteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu [X.]-[X.]eschlüsse vom 7. September 2011 I [X.] 157/10, [X.]E 235, 215, [X.], 590, Rz 12; in [X.]/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, n.v., juris, Rz 24, jeweils m.w.[X.]).

Ist der angegriffene Steuerbescheid --wie im [X.] bereits Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens, bestehen ernstliche Zweifel, wenn unter [X.]erücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Steuerbescheids zu rechnen ist. [X.]as bedeutet, dass bei vermutlichem [X.]urcherkennen des [X.] auf die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens, bei voraussichtlicher Zurückverweisung auf die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens abzustellen ist. Im Fall einer Zurückverweisung bestehen ernstliche Zweifel allerdings auch dann, wenn sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht absehen lässt, ob die Klage letztlich Erfolg haben wird (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschluss vom 19. März 2014 III S 22/13, [X.]/NV 2014, 856, Rz 17, m.w.[X.]).

b) Nach diesen Maßgaben bestehen im Streitfall insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.], als das [X.] darin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der [X.] versagt hat.

aa) [X.]ie Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (grundsätzlich) nicht aus (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, [X.]E 181, 197, [X.] 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, [X.]E 217, 194, [X.] 2009, 315, unter [X.]; vom 6. [X.]ezember 2007 V R 61/05, [X.]E 221, 55, [X.] 2008, 695, unter [X.], und vom 30. April 2009 V R 15/07, [X.]E 225, 254, [X.] 2009, 744, unter [X.]; [X.]-[X.]eschluss vom 5. November 2009 V [X.] 5/09, [X.]/NV 2010, 478). Gleichwohl kann nach den Umständen des Einzelfalls auch die Angabe eines "[X.]riefkastensitzes" mit postalischer Erreichbarkeit als Anschrift, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt, genügen (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 217, 194, [X.] 2009, 315, m.w.[X.]). Unter welchen besonderen Umständen die Angabe einer Anschrift mit nur postalischer Erreichbarkeit als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreichend sein könnte, ist höchstrichterlich nur insoweit geklärt, dass es jedenfalls bei einer GmbH, die --wie hier die [X.]-- in großem Umfang mit Kraftfahrzeugen handelt, nicht ausreicht, wenn sich unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine eigenen Geschäftsräume, sondern lediglich eine nicht in Anspruch genommene Telefonleitung und eine [X.]riefempfangsstelle finden (vgl. dazu [X.]-[X.]eschluss in [X.]/NV 2000, 1252).

bb) Unentschiedenheit oder Unsicherheit besteht dagegen in der [X.]eurteilung der Rechtsfrage, ob mit [X.]lick auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. z.[X.]. Urteile vom 21. Juni 2012 [X.]/11 und [X.] und [X.]ávid--, [X.]/NV 2012, 1404, [X.], 591; vom 13. Februar 2014 [X.]/13 --Maks Pen EOO[X.]--, [X.] 2014, 197, [X.] --HFR-- 2014, 380) der Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen (vgl. dazu auch [X.]-[X.]eschluss vom 16. April 2014 V [X.] 48/13, [X.]/NV 2014, 1243, Rz 6).

Insoweit könnte die Klägerin --obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer [X.]illigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 AO berücksichtigt werden können (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, [X.]/NV 2010, 256, m.w.[X.]; [X.] Köln, Urteil vom 12. März 2014  4 K 2374/10, E[X.] 2014, 1442, Revision eingelegt, Az. des [X.]: XI R 22/14)-- zum Vorsteuerabzug berechtigt sein (vgl. auch [X.] Münster in E[X.] 2014, 395, nach dem --entgegen der [X.] die Angabe eines [X.]es dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn sich für den Leistungsempfänger keine Zweifel an der in der Rechnung angegeben Anschrift hätten ergeben müssen).

Nach Auffassung des Sächsischen [X.] im [X.]eschluss vom 4. April 2014  4 V 297/13 (juris) bestehen Zweifel daran, ob der Vorsteuerabzug ausschließlich mit der [X.]egründung versagt werden kann, dass es sich bei der angegebenen Rechnungsanschrift um einen sog. "[X.]" handelt, so dass die erforderliche "zutreffende" Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung fehlt. [X.]as [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg hält es für ernstlich zweifelhaft, dass allein wegen einer (objektiv) fehlerhaften Anschrift im Abrechnungsdokument der Vorsteuerabzug versagt werden kann ([X.]eschluss vom 3. April 2014  7 V 7027/14, E[X.] 2014, 1445).

cc) Angesichts dieser ungeklärten Rechtslage war die beantragte AdV zu gewähren, soweit das [X.] den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der [X.] in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid versagte. [X.]enn ist --wie hier-- die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen grundsätzlich nicht im summarischen [X.]eschlussverfahren zu entscheiden; die Klärung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. dazu [X.]-[X.]eschlüsse vom 14. Oktober 2002 V [X.] 60/02, [X.]/NV 2003, 87, unter II.3.; vom 25. November 2005 V [X.] 75/05, [X.]E 212, 176, [X.] 2006, 484, unter [X.]; vom 13. März 2012 I [X.] 111/11, [X.]E 236, 501, [X.], 611, Rz 22; vom 12. [X.]ezember 2013 XI [X.] 88/13, [X.]/NV 2014, 550, Rz 26; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, n.v., juris, jeweils m.w.[X.]).

Insoweit ist bei summarischer Prüfung ein Erfolg der Antragstellerin im Revisionsverfahren nicht auszuschließen.

c) [X.]ie Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides war ferner auszusetzen, soweit das [X.] eine Lieferung eines [X.] besteuert hat. [X.]as [X.] vermochte --was unwidersprochen blieb-- keine entsprechende Lieferung der Klägerin festzustellen. [X.]anach besteht Unklarheit in der [X.]eurteilung einer entscheidungserheblichen Tatfrage.

d) Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.] keine ernstlichen Zweifel. [X.]as Revisionsverfahren hat insoweit voraussichtlich keinen Erfolg. [X.]ei den in den Rechnungen an die [X.] abgerechneten Umsätzen hat es sich --mit Ausnahme des vorgenannten [X.]-- um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt.

aa) Zwar kann sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2, § 17c Abs. 2 Nr. 9 der Umsatzsteuer-[X.]urchführungsverordnung a.[X.] erforderliche Angabe des [X.]estimmungsorts --wie die Antragstellerin sinngemäß vorbringt-- unter [X.]erücksichtigung aller Umstände im Einzelfall aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 7. [X.]ezember 2006 V R 52/03, [X.]E 216, 367, [X.] 2007, 420; vom 14. November 2012 XI R 17/12, [X.]E 239, 516, [X.] 2013, 407). [X.]ies gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (vgl. [X.]-Urteile vom 17. Februar 2011 V R 28/10, [X.]E 233, 331, [X.] 2011, 779; in [X.]E 239, 516, [X.] 2013, 407). [X.]as ist hier nicht der Fall. [X.]enn nach den Feststellungen des [X.] ist der Verbleib der streitgegenständlichen Fahrzeuge "völlig unklar".

bb) [X.]ie betreffenden Lieferungen sind auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. [X.]ie Frage des [X.] stellt sich --wovon das [X.] zutreffend ausgegangen [X.] erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der [X.]eleg- und [X.]uchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 15. Februar 2012 XI R 42/10, [X.]/NV 2012, 1188, m.w.[X.]). Im Streitfall fehlt es an einem belegmäßigen Nachweis des [X.]estimmungsorts, weil dieser --wie vorstehend unter II.2.d aa ausgeführt-- nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift des [X.] gleichgesetzt werden kann.

3. [X.]ie somit im Umfang des Tenors zu gewährende AdV war nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

a) [X.]ie Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausfällen. Solche Ausfälle können vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die [X.]urchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 29. November 2004 V [X.] 78/04, [X.]E 208, 93, [X.] 2005, 535; vom 6. August 2007 VII [X.] 108-109/06, [X.]/NV 2007, 2358; vom 6. Februar 2013 XI [X.] 125/12, [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]). Eine Gefährdung der umstrittenen [X.] ergibt sich vorliegend schon aus dem unwidersprochenen Vorbringen des [X.], wonach sich die Vermögenslage der Antragstellerin jährlich verschlechtere. Zudem gibt die Antragstellerin selbst an, keine Sicherheitsleistung erbringen zu können.

b) [X.]as öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. [X.]-[X.]eschlüsse vom 8. August 2011 XI [X.] 39/11, [X.]/NV 2011, 2106; in [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]). [X.]as ist hier nicht der Fall.

c) [X.]ie Anforderung einer Sicherheitsleistung darf jedoch --wie hier-- nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 26. Mai 1988 V [X.] 26/86, [X.]/NV 1989, 403; vom 28. Juni 1994 V [X.] 18/94, [X.]/NV 1995, 515; in [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]). Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf deshalb der Rechtsvorteil der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids --auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und [X.] grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. dazu [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 22. September 2009  1 [X.]vR 1305/09, [X.], 70, unter [X.]; ferner [X.]-[X.]eschlüsse vom 19. Februar 2010 II [X.] 122/09, [X.]/NV 2010, 1144; in [X.]E 239, 390, [X.] 2013, 983, jeweils m.w.[X.]).

Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nach eigenem glaubhaften und substantiiert dargelegten [X.]ekunden weder einen Geldbetrag zahlen noch eine [X.]ürgschaft stellen kann und über keine Vermögenswerte verfügt, die als Sicherheit gestellt werden könnten, wird von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 [X.]O.

Meta

XI S 14/14

26.09.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

§ 69 Abs 3 FGO, § 136 Abs 1 FGO, § 143 Abs 1 FGO, § 163 AO, § 227 AO, § 6a Abs 4 S 1 UStG 2005, § 14 Abs 4 Nr 1 UStG 2005, § 15 UStG 2005, § 17a Abs 2 Nr 2 UStDV 2005, § 17c Abs 2 Nr 9 UStDV 2005, Art 19 Abs 4 GG, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 4 FGO, UStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.09.2014, Az. XI S 14/14 (REWIS RS 2014, 2568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2568

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