Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2015, Az. VII ZR 254/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12968

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Gegenstand

Kostenentscheidung bei Erledigung des in der Revisionsinstanz anhängigen Streitteils; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist


Tenor

Die Kosten des [X.]s und des Berufungsverfahrens ([X.], 16 U 124/13) werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferin der [X.] trägt ihre im [X.] und im Berufungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten mit der Maßgabe, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] gegeneinander aufgehoben werden und die Streithelferin der [X.] die in Bezug auf ihren Beitritt im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Der Streitwert für das [X.] und das Berufungsverfahren (16 U 124/13) wird entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der [X.] (im Folgenden nur: [X.]eklagte) und auch für die Streithelferin der [X.] als Handelsvertreter tätig. Die [X.] beider Kläger sind mittlerweile beendet. Über das Vermögen des [X.] zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen die [X.]eklagte aufgenommen.

2

Die Kläger haben von der [X.] zunächst im Wege der Stufenklage jeweils die Erteilung eines [X.]uchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisionszahlungen verlangt. Das [X.] hat die [X.]eklagte durch Teilurteil vom 17. September 2010 auf der ersten Stufe verurteilt, den Klägern jeweils [X.]uchauszüge mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.

3

Nachdem der Kläger zu 1 das gegen die [X.]eklagte auf der Grundlage dieses [X.] eingeleitete Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt hatte, hat er auf einer weiteren Stufe einen Anspruch auf [X.]ucheinsicht gegen die [X.]eklagte geltend gemacht. Das [X.] hat diesen Anspruch durch Teilurteil vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] zu 1 hat das [X.]erufungsgericht die [X.]eklagte in Abänderung des angefochtenen [X.] entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten [X.]uchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der [X.] zu gewähren.

4

Hiergegen hat die [X.]eklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die [X.]eklagte und der Kläger zu 1 im Hinblick auf einen zwischen ihnen außergerichtlich geschlossenen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem Vergleich ist vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.

II.

5

Nachdem der Kläger zu 1 und die [X.]eklagte den Rechtsstreit im [X.] insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des [X.] zu 1 und der [X.] in allen Instanzen entsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenregelung durch [X.]eschluss zu entscheiden.

6

In Abweichung des Grundsatzes, dass über die Kosten eines Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, hat das Revisionsgericht auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, über die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits in allen Instanzen nach § 91a ZPO zu entscheiden, wenn die Parteien diesen Teil des Rechtsstreits insgesamt in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. Dies folgt daraus, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muss und deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Die Kostenentscheidung des [X.] darf sich dabei nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 1975 - [X.], [X.] 1976, 379). Gleiches gilt hinsichtlich der vom Revisionsgericht zu treffenden Kostenentscheidung auf der Grundlage eines zwischen einem der Kläger und dem [X.] geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, wenn der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz im Hinblick auf diesen Vergleich von den beteiligten Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Die Kostenentscheidung hat auch in diesem Fall hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits einheitlich durch das Revisionsgericht zu erfolgen, um einander widersprechende Kostenentscheidungen zu vermeiden.

7

Danach sind die Kosten des [X.]s und die Kosten des vorausgegangenen [X.]erufungsverfahrens entsprechend der vom Kläger zu 1 und der [X.] im Vergleich getroffenen Kostenregelung gegeneinander aufzuheben. Die Streithelferin der [X.] trägt ihre im [X.] und im vorausgegangenen [X.]erufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1159; [X.]eschluss vom 3. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 351, 354 ff.). Hinsichtlich der in erster Instanz entstandenen Kosten ist die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung mit der Maßgabe vorzubehalten, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] gegeneinander aufgehoben werden und die Streithelferin der [X.] die in [X.]ezug auf ihren [X.]eitritt im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

8

Entgegen der Auffassung des [X.] zu 1 war die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] nicht ohne Rücksicht auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen mangels Erreichen des [X.] gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Mai 1968 - [X.] ([X.]) 9/67, [X.]Z 50, 197, 198; [X.]eschluss vom 15. Januar 2004 - IX Z[X.] 188/03, [X.], 201). Eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in [X.]etracht, solange die Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde für den [X.]eschwerdeführer noch nicht abgelaufen ist. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zulässig ist, kann mangels [X.]egründung der [X.]eschwerde nicht abschließend geprüft werden.

[X.]                            Kartzke                        Jurgeleit

             [X.]

Meta

VII ZR 254/14

08.04.2015

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 25. September 2014, Az: 16 U 124/13

§ 91a ZPO, § 301 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2015, Az. VII ZR 254/14 (REWIS RS 2015, 12968)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1762 REWIS RS 2015, 12968

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IV ZR 52/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 17/22

IX ZR 226/14

VII ZR 254/14

2 S 5297/11

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