Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. VII ZR 254/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12962

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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
VII ZR 254/14
vom
8. April
2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2015
durch den [X.] Richter
Dr.
[X.], die Richter Dr.
Kartzke
und Prof.
Dr.
Jurgeleit
und
die Richterinnen
Graßnack
und Sacher
beschlossen:
Die Kosten des [X.]s und des [X.]erufungsverfahrens ([X.], 16 U 124/13)
werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.]eklagten
ge-geneinander aufgehoben. Die Streithelferin der [X.]eklagten trägt ihre im [X.] und im [X.]eru-fungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten mit der Maßgabe, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten im Verhältnis
zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.]eklagten gegeneinander aufgehoben werden
und die Streithelferin der [X.]eklagten die
in [X.]ezug auf ih-ren [X.]eitritt im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] in erster
Instanz entstandenen außergerichtlichen Kos-ten selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das [X.]
und
das [X.]erufungsverfahren (16 U 124/13) wird entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf 7.t-gesetzt.

-
3
-

Gründe:
I.
Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten (im
Folgen-den nur: [X.]eklagte) und auch
für die Streithelferin der [X.]eklagten als Handelsver-treter tätig. Die [X.] beider Kläger sind mittlerweile been-det. Über das Vermögen des [X.] zu 2 ist das
Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen die [X.]eklagte aufgenommen.
Die Kläger haben von der [X.]eklagten
zunächst
im Wege der Stufenklage jeweils die Erteilung eines [X.]uchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisions-zahlungen
verlangt. Das [X.] hat die [X.]eklagte durch Teilurteil vom 17.
September 2010 auf der ersten Stufe verurteilt, den Klägern jeweils [X.]uch-auszüge mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.
Nachdem der Kläger zu 1 das gegen die [X.]eklagte
auf der Grundlage dieses [X.] eingeleitete Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt hatte, hat er auf einer weiteren Stufe einen Anspruch auf [X.]ucheinsicht gegen die [X.] geltend gemacht.
Das [X.] hat diesen Anspruch durch Teilurteil vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] zu 1 hat das [X.]erufungsgericht die [X.]eklagte in Abänderung des angefochtenen [X.] entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten [X.]uchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer-
und EDV-Systeme der [X.]eklagten
zu gewähren.
Hiergegen
hat die [X.]eklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die [X.]eklagte und der Kläger zu 1 im Hinblick auf einen zwischen ihnen außerge-1
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richtlich geschlossenen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache
überein-stimmend für erledigt erklärt. In dem Vergleich ist
vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden
sollen.

II.
Nachdem der Kläger zu 1 und die [X.]eklagte den Rechtsstreit im [X.] insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des [X.] zu 1 und der [X.]eklagten in allen Instanzen entsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenregelung durch
[X.]eschluss zu entscheiden.
In Abweichung des Grundsatzes, dass über die Kosten eines [X.] einheitlich zu entscheiden ist, hat das Revisionsgericht auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vo-rinstanzen
weiter anhängig ist, über die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits in allen Instanzen nach §
91a ZPO zu entscheiden,
wenn die Parteien diesen Teil des Rechtsstreits insgesamt in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. Dies folgt daraus,
dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich den bisherigen Sach-
und Streitstand berücksichtigen muss und deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird,
darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Die Kostenentscheidung des [X.] darf sich dabei nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen An-spruch bestünde (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 1975 -
I [X.], 5
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5
-

MDR 1976, 379).
Gleiches gilt hinsichtlich der vom Revisionsgericht zu treffen-den Kostenentscheidung auf der Grundlage
eines zwischen einem der Kläger und dem [X.]eklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, wenn der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz im Hinblick auf diesen
Vergleich
von den beteiligten Parteien
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Die Kostenentscheidung hat auch in diesem Fall hinsichtlich des übereinstim-mend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits einheitlich durch das Revisi-onsgericht zu erfolgen, um einander widersprechende Kostenentscheidungen zu vermeiden.
Danach sind die Kosten des [X.]s und die Kosten des vorausgegangenen [X.]erufungsverfahrens entsprechend der vom Kläger zu 1 und der [X.]eklagten
im Vergleich getroffenen Kostenregelung ge-geneinander aufzuheben. Die Streithelferin der [X.]eklagten trägt ihre im [X.] und im vorausgegangenen [X.]erufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. [X.], [X.]eschluss
vom 10.
März 2005 -
VII Z[X.] 32/04,
NJW-RR 2005, 1159; [X.]eschluss vom 3. April 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 351, 354 ff.). Hinsichtlich der
in erster Instanz entstandenen
Kosten ist die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung mit der Maßgabe vorzubehalten, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.]eklagten gegeneinander aufge-hoben werden und die Streithelferin der [X.]eklagten die
in [X.]ezug auf ihren [X.]eitritt im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.]eklagten in erster
Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Entgegen der Auffassung des [X.]
zu 1
war die Nichtzulassungsbe-schwerde der [X.]eklagten
nicht ohne Rücksicht auf die übereinstimmenden Erle-digungserklärungen
mangels Erreichen des
[X.]eschwerdewerts gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27.
Mai
1968 -
AnwZ
([X.]) 9/67, [X.]Z 50, 197, 198; [X.]eschluss vom 7
8
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6
-

15.
Januar 2004 -
IX Z[X.] 188/03, [X.], 201).
Eine Verwerfung der Nicht-zulassungsbeschwerde kommt nicht in [X.]etracht, solange
die Frist zur [X.]egrün-dung der
Nichtzulassungsbeschwerde für den [X.]eschwerdeführer noch nicht abgelaufen ist.
Ob die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eklagten zulässig ist, kann mangels [X.]egründung der [X.]eschwerde nicht abschließend geprüft werden.

[X.]
Kartzke
Jurgeleit

Graßnack

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2013 -
2-25 O 520/09 -

[X.] am Main, Entscheidung vom 25.09.2014 -
16 U 124/13 -

Meta

VII ZR 254/14

08.04.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. VII ZR 254/14 (REWIS RS 2015, 12962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12962

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VII ZR 254/14

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