Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 407/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 943

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[X.]/00vom10. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Anordnung des teilweisen [X.] der Freiheitsstrafevor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt(§ 67 Abs. 2 StGB) ist letztlich nicht zu beanstanden. Die [X.] hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und alle [X.] Gesichtspunkte bedacht; sie hat auch im Auge gehabt,daß die Richtschnur bei der Entscheidung das [X.] des Verurteilten ist (vgl. nur [X.], 44). [X.], der Angeklagte unterliege im Falle einer an den [X.] der Maßregel anschließenden Strafhaft im Blick auf die in [X.] "kursierenden Betäubungsmittel" erneut einer erhebli-chen Gefährdung, ist zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken;denn es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden, geeignete Voll-streckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.]St 36,199, 201). Beanstandet hat der [X.] ein Abstellenauf einen solchen Gesichtspunkt aber nur dann, wenn er- 3 -alleiniger Grund für die Anordnung des [X.] war ([X.], Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 [X.]/99 und 5 [X.]). Das ist hier indessen nicht so. [X.] stellt maßgeblich darauf ab, daß die Therapiebereit-schaft des Angeklagten zunächst noch gefördert und gefestigtwerden muß. Diese bestand nach Überzeugung des [X.] nicht uneingeschränkt, weil beim Angeklagten ein gewissesMaß an Labilität auszumachen sei und er trotz einer Konsumpau-se und der Aufnahme in ein Methadonprogramm wieder in [X.] zurückgefallen sei ([X.]). Die sich durch denteilweisen [X.] der Freiheitsstrafe für den [X.] ergebende zusätzliche Belastung hat das [X.] bei der Bemessung von dessen Dauer dadurch ausgegli-chen, daß es sich an der voraussichtlichen Dauer der Unterbrin-gung sowie dem absehbaren [X.] (vgl. § 57Abs. 1 Nr. 1 StGB) für eine Reststrafaussetzung zur [X.] hat (vgl. dazu [X.]R StGB § 67 Abs. 2 - [X.]teilweiser 7, 10). Schließlich ist auch nicht zu besorgen, [X.] könne bei der Bewertung des zeitlichen Ablaufs [X.] die Möglichkeit der Aussetzung des [X.] schon nach der Erledigung der Hälfte der Strafe (§ 67Abs. 5 Satz 1 StGB) übersehen haben. Dem [X.] der Erwägungen des [X.] ist noch hinreichenddeutlich zu entnehmen, daß solches hier nicht in Betracht kam([X.]). Im übrigen gilt, daß neuen, im Laufe des [X.] der Strafe anfallenden Erkenntnissen über die Möglichkei-ten der Behandlung des Angeklagten durch eine nachträgliche- 4 -Änderung der Anordnung (gemäß § 67 Abs. 3 StGB) [X.] werden kann (vgl. [X.]R StGB § 67 Abs. 2 Zweckerrei-chung, leichtere 9).Schäfer Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 407/00

10.10.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 407/00 (REWIS RS 2000, 943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 943

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