Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. 3 StR 109/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2838

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[X.]/01vom19. April 2001in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2001 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2000 dahin abgeändert,daß die Anordnung des [X.] der Freiheitsstrafe vorder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.2. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im [X.] hat die Staatskasse zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit erpresserischem [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. [X.] hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet undbestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor [X.] zu vollstrecken sind.Das wirksam auf die Entscheidung über den teilweisen [X.]der Strafe beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten (vgl. [X.]R StGB § 260 [X.] 3; Ruß in [X.]. § 318 Rdn. 8 a m.w.Nachw.) hat Erfolg. [X.] hat der [X.] in seiner Antragsschrift folgendes [X.] -"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen [X.]esder Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die [X.]von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlichdie Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die möglichst umge-hende Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers am ehesten einen dauer-haften Erfolg verspricht ([X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4,12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der [X.] der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel da-durch leichter erreicht wird. Die Begründung der [X.] trägt jedoch denangeordneten [X.] nicht. Dass die [X.] durch den mit dem [X.] der Strafe verbundenen Leidens-druck gefördert werden, umgekehrt eine nach der therapeutischen Behandlungnoch zu vollstreckende Strafhaft den Therapieerfolg gefährden könnte ([X.]. 30), ist nicht näher belegt. Zum einen führt das Urteil nicht aus, warum [X.] des sich erstmals einer Therapie unterziehenden, ausgesprochentherapiewilligen Angeklagten ([X.]) noch gesteigert werden muss, zumanderen enthalten die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte, worin dieGefährdung des [X.] durch den anschließenden Strafvollzug be-steht und wie sie sich auf den Angeklagten auswirken könnte ([X.] 1986,428; [X.] 1999, 613; [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.] 7; [X.], teilweiser 13). Die Kammer hätte auch bedenken müssen, dass dievorhandene Therapiebereitschaft während des Strafvollzugs wieder zerstörtwerden könnte ([X.]R StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10; [X.], teilweiser 12)."- 4 -Dem schließt sich der Senat an. Da er es für ausgeschlossen hält, daßsich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den [X.] von Strafe ergeben können, hat er in der Sache selbst entschieden undden angeordneten teilweisen [X.] entfallen lassen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.Kutzer Winkler Schluckebier Pfister von [X.]

Meta

3 StR 109/01

19.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. 3 StR 109/01 (REWIS RS 2001, 2838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2838

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