Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. 3 StR 399/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 348

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom5. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,[X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.]als [X.],Staatsanwältin in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2002 wird verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriffauf Kraftfahrer zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monatenverurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die erkannte Gesamtfreiheits-strafe "für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten unter Einschluß deranzurechnenden Untersuchungshaft vor der Maßregel zu vollziehen" ist. [X.] die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.Nach den Feststellungen hat der seit mehreren Jahren von Heroin [X.] abhängige Angeklagte jeweils im Zustand starken Entzugs zur Be-schaffung von Drogen zwei Überfälle begangen.1. [X.] hält rechtlicher Überprüfung stand; [X.] das [X.] seine Feststellungen zur nicht aufgehobenen strafrechtli-chen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu den [X.] in Übereinstimmung- 4 -mit dem entsprechenden Gutachten des Sachverständigen [X.]getroffen. Allerdings hat das [X.] in seiner Beweiswürdigung am Endedes ersten Absatzes der Darstellung des Gutachtens zur Schuldfähigkeit [X.] formuliert, der Sachverständige habe folgendes ausgeführt: "[X.] deshalb für die erste von ihm begangene Tat davon ausgegangen wer-den, daß insoweit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß seineSteuerungsfähigkeit aufgehoben war, während für die zweite Tat sicher davonauszugehen sei, daß dabei die Steuerungsfähigkeit des [X.] war" ([X.]). Diese Formulierungen beruhen aber offensichtlich auf ei-nem Versehen. Denn bereits eingangs des Absatzes, an dessen Ende der zi-tierte Satz steht, hat die [X.] ausgeführt, sie habe "ihren Feststellun-gen zur - wenn auch erheblich verminderten - Schuldfähigkeit" die überzeu-genden Ausführungen des Sachverständigen [X.]zu Grunde gelegt.Zudem ergeben sich aus den ausführlichen und detaillierten Darlegungen des[X.]s zu Inhalt und Ergebnis des Schuldfähigkeitsgutachtens, das auchden vor der zweiten Tat stattgefundenen Kokainkonsum berücksichtigt hat, inden beiden, dem zitierten Satz unmittelbar folgenden Absätzen, daß der Sach-verständige jeweils mit überzeugenden Argumenten im ersten Fall von einernicht aufgehobenen, im zweiten Fall von einer erhaltenen, wenn auch einge-schränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist und daßdas [X.] in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen des Sachver-ständigen eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat. [X.] die Würdigung der gesamten tatrichterlichen Beweiswürdigung, daß das[X.] zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keine wi-dersprüchliche Feststellungen getroffen und die Schuldfähigkeit des Ange-klagten nicht anders bewertet hat als der Sachverständige. Die Sachverhalts-feststellungen des [X.]s, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß- 5 -die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat erheb-lich vermindert gewesen und wegen des danach geschehenen [X.] der zweiten Tat von einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-keit sicher auszugehen ist, stehen vielmehr im Einklang mit Inhalt und Ergebnisdes Sachverständigengutachtens.2. Auch die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheits-strafe und seine bestimmte Dauer begegnen keinen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.a) Zwar weicht die [X.] von der gesetzlichen Regel des § 67Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogenwerden soll, weil die möglichst umgehende Behandlung des süchtigen [X.] am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 12). Die Strafe oder ein Teil von ihr kannaber vor der Maßregel vollzogen werden, wenn ihr Zweck dadurch leichter er-reicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). In diesem Fall bedarf es der Darlegung nach-vollziehbarer Gründe, weshalb der sich an die Maßregel anschließende Straf-vollzug den Therapieerfolg gefährden und wie sich dies bei dem [X.] auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teil-weiser 12).b) Bei längerer Dauer des [X.] muß das Urteil zusätzlich diehierfür wesentlichen Gründe erkennen lassen, was insbesondere für die Fällegilt, in denen die Zeit des [X.] - wie hier - zusammen mit der zuerwartenden anrechenbaren (§ 67 Abs. 4 StGB) Dauer der Unterbringung zweiDrittel der verhängten Strafe und damit den Zeitpunkt übersteigt, von dem an- 6 -regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Frei-heitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB), da dann die Gefahr besteht,daß der spätere Vollzug der Unterbringung sich wie ein zusätzliches Strafübelauswirkt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 7).Die entsprechenden Erwägungen der insoweit sachverständig beratenen[X.], die wegen der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und sei-ner für seine Lebensgestaltung positiv wirkenden familiären Verhältnisse indem [X.] eine Bedingung für den Erfolg der Maßregel sieht, werdendiesen Anforderungen zu Anordnung und Dauer des [X.] insge-samt noch gerecht.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Tolksdorf [X.] von Lie-nen [X.] [X.]

Meta

3 StR 399/02

05.12.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. 3 StR 399/02 (REWIS RS 2002, 348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 348

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