Bundessozialgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. B 5 RS 3/10 R

5. Senat | REWIS RS 2011, 4648

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - gleichgestellter Betrieb - Versorgungsbetrieb


Leitsatz

Zu den gleichgestellten Versorgungsbetrieben (Energie) iS der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zählen nur solche Wirtschaftseinheiten, die Energie an Konsumenten leitungsgebunden geliefert haben.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] vom 24.5.1973 bis 30.6.1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

2

Der 1952 geborene Kläger erwarb an der Ingenieurschule das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde vom 24.5.1973). Ab dem 1.9.1972 arbeitete er beim [X.] (VEB) [X.] zunächst als technischer Sachbearbeiter und ab dem [X.] als Ingenieur für Invest-Vorbereitung. In derselben Funktion war er ab Mitte 1975 für den [X.] tätig. Vom 1.1.1976 bis zum 15.1.1978 fungierte er im [X.] als Objektbauleiter und kehrte anschließend als Ingenieur für Investitionen zum [X.] zurück. Von Mitte März 1981 bis Mitte August 1986 wurde er als Ingenieur für Bautechnik am [X.]" eingesetzt und war danach bis Ende 1988 Objektingenieur AUS/[X.] beim [X.] Ab dem 1.1.1989 arbeitete er als Sektorenleiter in der Kombinatsleitung des [X.], der später in die [X.] umgewandelt wurde. Die AG wurde am 10.7.1990 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Eine Versorgungszusage der [X.] erhielt er nicht. Den Antrag des [X.], seine Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19.11.2003 und Widerspruchsbescheid vom 11.2.2004).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.]-Brandenburg hat die Berufung des [X.] am 21.11.2005 durch Urteil der Berichterstatterin als Einzelrichterin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Revision des [X.] hat das BSG dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Berichterstatterin als Einzelrichterin nicht vorgelegen hätten (Urteil vom [X.] - B 4 RS 2/06 R - [X.] 4-1500 § 155 [X.] 1).

4

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] die Berufung erneut zurückgewiesen: Der Kläger sei am [X.] keinesfalls Inhaber einer fingierten [X.] gewesen, obgleich er die persönliche und sachliche Voraussetzung dafür erfülle. Denn es fehle jedenfalls die betriebliche Voraussetzung, weil der Kläger am Stichtag (30.6.1990) weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb iS des § 1 der [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-[X.]) vom 17.8.1950 ([X.] 844) gearbeitet habe. Dabei könne offenbleiben, ob rechtlicher Arbeitgeber des [X.] am Stichtag noch der [X.] oder schon die [X.] in Gründung ([X.]) gewesen sei: Der [X.] habe im Wesentlichen Kraft- und Schmierstoffe vertrieben und deshalb weder Sachgüter industriell hergestellt bzw seriell (an)gefertigt noch bauliche Anlagen in Massenproduktion errichtet. Dasselbe gelte für die [X.] [X.], die schon wegen ihrer Rechtsform nicht zu den volkseigenen Betrieben gezählt habe. Im Übrigen seien weder der [X.] noch die [X.] [X.] gleichgestellte Versorgungsbetriebe (Gas bzw Energie) iS des § 1 Abs 2 der [X.] gewesen. Nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch am Ende der [X.] hätten zu den Versorgungsbetrieben in den Bereichen Gas und Energie nur solche kommunalwirtschaftlichen Unternehmen gehört, die die öffentliche Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern in [X.] sichergestellt hätten. Dies ergebe sich aus einschlägigen Publikationen der [X.], dem § 161 des Zivilgesetzbuches der [X.] (ZGB-[X.]) vom 19.6.1975 ([X.] I 465) und insbesondere aus der Verordnung über die Energiewirtschaft in der [X.] (Energieverordnung - [X.]) vom 1.6.1988 ([X.] I 89). Der [X.] und die [X.] [X.] seien aber nicht Bestandteil der Kommunalwirtschaft gewesen und hätten Kraft- und Schmierstoffe weder leitungsgebunden noch in [X.] öffentlich vertrieben.

5

Mit der Revision, die das [X.] zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung der §§ 1, 5 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.]) vom 25.7.1991 ([X.] 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.12.2007, [X.] 3024) iVm § 1 VO-[X.] iVm § 1 Abs 1 und 2 der [X.]: Der Begriff des "Versorgungsbetriebs (Energie)" sei nicht auf solche der Kommunalwirtschaft beschränkt. Andernfalls fiele auch der [X.], der Elektroenergie über Versorgungsnetze an [X.] geliefert habe und den das [X.] deshalb zu den Versorgungsbetrieben (Energie) zähle, aus dem Kreis der gleichgestellten Betriebe, weil er nicht den Räten der Städte und Kreise (Kommunalwirtschaft), sondern den Ministerien für Kohle und Energie, Schwerindustrie bzw Wirtschaft unterstanden habe. Im Übrigen gelte die Auslegung des [X.] nur für "öffentliche Versorgungsbetriebe (Energie)", was dem Wortlaut der Versorgungsordnung widerspreche, der die Einschränkung "öffentlich" nicht enthalte. Da der [X.] die Abnehmer mit flüssigen Energieträgern versorgt habe und vom (generellen) Geltungsbereich der [X.] erfasst werde, sei er als "Versorgungsbetrieb (Energie)" zu klassifizieren. Ein entsprechendes Verständnis habe auch die die Anordnung über die Planung, Bilanzierung und Lieferung sowie Abrechnung und Kontrolle des Verbrauchs von flüssigen Energieträgern (Versorgungsanordnung für flüssige Energieträger) vom 9.2.1982 ([X.] I 192) geprägt.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 3. Juni 2010 und des [X.] vom 20. Januar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die [X.] vom 24. Mai 1973 bis zum 30. Juni 1990 als [X.]en der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 [X.] 1 zum AAÜG und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie trägt vor: Während der gesamten Existenz der [X.] habe der staatliche Sprachgebrauch immer strikt zwischen der Versorgung mit Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie (leitungsgebundene Energieträger) einerseits und der Versorgung mit festen und flüssigen Brennstoffen andererseits unterschieden (zuletzt § 4 Abs 1 [X.] und Abschn I [X.] 9 und 10 Anl [X.]). [X.] seien danach nur die Versorgungsnetze und Energieumwandlungsanlagen gewesen, aus denen leitungsgebundene Energieträger an [X.] geliefert worden seien (Abschn I [X.] 8 Anl [X.]). Folgerichtig habe das Statistische Betriebsregister der [X.] den [X.], der nach seinem Statut schwerpunktmäßig mit Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl, Flüssiggas und kraftstoffspezifischen Hilfsstoffen gehandelt habe, der Hauptgruppe "Handel" und die Energiekombinate dem Industriebereich "Energie- und Brennstoffindustrie" zugeordnet.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht haben [X.] und SG einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der [X.] vom 24.5.1973 bis zum 30.6.1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur [X.] einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2004 ist rechtmäßig.

Anspruchsgrundlage für die begehrten Feststellungen ist § 8 [X.] 2, [X.] 3 Satz 1 und [X.] 4 [X.] [X.]. Nach § 8 [X.] 3 Satz 1 [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträger für die [X.] der Anlage 1 bis 27 (§ 8 [X.] 4 [X.] [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl [X.]-8570 § 1 [X.]): [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die [X.] sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 [X.]).

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das [X.] anwendbar ist ([X.]-8570 § 1 [X.] und [X.]). Den Anwendungsbereich des [X.], das am [X.] in [X.] trat (Art 42 [X.] 8 des [X.] in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom [X.], [X.] 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 [X.] 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der [X.] und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 [X.] 3 [X.]V) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das [X.] auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des [X.] nicht erfasst. Denn er hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur [X.] "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 [X.] anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der [X.], in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw [X.] ([X.]) erfüllt sind ([X.]-8570 § 1 [X.] und [X.] 7 S 54).

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am [X.] kein [X.] (Alter, Invalidität) eingetreten war, wie das [X.] bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Er war zu diesem [X.]punkt auch nicht Inhaber einer bestehenden "Anwartschaft" iS dieser Vorschrift. Denn der Kläger war - wie das [X.] ebenfalls bindend festgestellt hat - weder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 [X.] 3 der [X.]) noch durch eine Versorgungszusage (§ 3 [X.] 5 der [X.]) oder durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf Grund von Art 17 des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - im Folgenden: [X.]) in die [X.] einbezogen. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 [X.] 1 Satz 2 [X.] eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem [X.], weil der Kläger in der [X.] nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu [X.]-8570 § 1 [X.] und [X.] f, [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.] 8 f).

Schließlich war der Kläger am [X.] auch nicht Inhaber einer sog fingierten [X.]. Nach der Rechtsprechung des früher für die Rentenüberleitung zuständigen 4. Senats ([X.]-8570 § 1 [X.] f, [X.], [X.] S 26 f, [X.], [X.], [X.] f sowie [X.]), die das [X.] als willkürfrei gebilligt hat ([X.] 4-8560 § 22 [X.] Rd[X.] 36, 41), und des erkennenden Senats (Urteile vom [X.] RS 10/09 R - [X.], 160 = [X.] 4-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]2; [X.] RS 2/09 R, [X.] RS 6/09 R, [X.] RS 9/09 R, [X.] RS 16/09 R und [X.] RS 17/09 R - alle Juris; sowie Urteile vom 19.10.2010 - [X.] RS 2/08 R, [X.] RS 3/09 R, [X.] RS 4/09 R und [X.] RS 5/09 R - alle Juris) können Ansprüche und Anwartschaften auch dann durch "Zugehörigkeit" erworben werden, wenn nach der bundesrechtlichen Rechtslage am [X.] ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte. Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der [X.], wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des [X.]s - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen erfüllt war, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind ([X.] Anl II Kap VIII Sachgebiet H [X.]chn [X.] b Satz 2; [X.]-8570 § 1 [X.]). Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und auch nur insoweit Bundesrecht geworden ([X.]-8570 § 1 [X.]).

Ob nach dem am [X.] geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte [X.] - besteht, hängt im Bereich der [X.] gemäß § 1 VO-[X.] und der dazu ergangenen [X.] von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl [X.]-8570 § 1 [X.], [X.], [X.] f, [X.]; [X.] 4-8570 § 1 [X.]), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 [X.] 1 der [X.]) oder in einem durch § 1 [X.] 2 der [X.] gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Das [X.] hat das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzung bejaht und die betriebliche Voraussetzung zu Recht verneint. Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-[X.] iVm der [X.] erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 ([X.]-8570 § 1 [X.] bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.] 31 und [X.] Rd[X.]5) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.]).

Im rechtlichen Sinn war der [X.] am 30.6.1990 Arbeitgeber des [X.]. Dies kann der Senat auf Grund der Feststellungen des [X.] abschließend entscheiden, obwohl das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat. Der [X.] war am 30.6.1990 nicht vermögenslos und hatte vor dem 1.7.1990 keinesfalls seine Fähigkeit eingebüßt, sich als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und seine Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Denn er hatte seine materiellen und finanziellen ([X.], die ihm der Staat in Form sog "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zu diesem [X.]punkt nicht an die [X.] verloren. Die eingeleitete Umwandlung des VEB in eine Aktiengesellschaft (AG) war am 30.6.1990 noch nicht vollzogen, weil nach § 7 Satz 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl [X.] I 107) die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 8.6.1990 erst mit der Eintragung der AG in das beim [X.] geführte Register am 10.7.1990 wirksam wurde. Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung. Konnte die Umwandlung nach der UmwVO - wie hier - bis zum 30.6.1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw [X.] des VEB am 1.7.1990 gemäß § 11 [X.] 1 Satz 1 und [X.] 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - [X.]) vom 17.6.1990 (GBl [X.] I 300) an dessen ([X.] im Aufbau (i.A.) über. Neben [X.] existierte vor dem 1.7.1990 keine Vor-AG, wie § 7 UmwVO bestätigt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz - [X.]) vom [X.] ([X.], berichtigt 588, 1140), das in der [X.] in dieser Fassung weiter galt, und das § 19 [X.] Satz 1 iVm § 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der [X.] in der [X.] vom 21.6.1990 (GBl [X.] I 357) mit Wirkung zum 1.7.1990 außer [X.] setzte (vgl dazu und zum Vorstehenden ausführlich: Senatsurteil vom [X.] RS 9/09 R - Juris). Damit konnten Fondsanteile vor dem 1.7.1990 auf eine AG nur dann übergehen, wenn diese Kapitalgesellschaft zuvor im Handelsregister eingetragen war. Weder ist daher die Eigenschaft des [X.] als Wirtschaftssubjekt bereits mit dem in der Umwandlungserklärung genannten [X.]punkt (1.5.1990) entfallen noch konnte es vor der Eintragung am 10.7.1990 zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen.

Als Handelsbetrieb, der schwerpunktmäßig [X.]- und Schmierstoffe vertrieb, war der [X.] kein volkseigener Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens iS von § 1 [X.] 1 der [X.], wie das [X.] bindend festgestellt hat. Der Beschäftigungsbetrieb des [X.] gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben iS von § 1 [X.] 2 der [X.]. Von den dort abschließend aufgezählten Wirtschaftseinheiten, wirtschaftsleitenden Organen und staatlichen Einrichtungen kommt vorliegend allenfalls eine Zuordnung zu den Versorgungsbetrieben im Bereich der Energie in Betracht. Was unter einem "Versorgungsbetrieb (Energie)" zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des [X.] Anl II Kap VIII Sachgebiet H [X.]chn [X.] ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnung aus dem staatlichen Sprachgebrauch der [X.] bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat ([X.]-8570 § 1 [X.]). Der staatliche Sprachgebrauch erschließt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der [X.], dessen Auslegung damit nach einem bundesrechtlich objektivierten Verständnis - unabhängig also von der tatsächlichen Handhabung durch die [X.] und ihrer Verwaltungspraxis - insofern ebenfalls Aufgabe des [X.] ist. Bundesrecht sind zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl [X.], 115, 116 = [X.] 1500 § 162 [X.]7; BVerwG [X.] 310 § 132 VwGO [X.]33).

Das Verständnis der versorgungsrechtlichen Regelungen erschließt sich stets zunächst und so weit wie möglich unmittelbar aus sich heraus. Nur soweit der aus bundesrechtlicher Sicht objektivierte Wortlaut - nicht also die [X.]-rechtliche Bewertung -, der interne Sinnzusammenhang und der historische Kontext noch Unklarheiten lassen, kann es zur Ergänzung der so gewonnenen Erkenntnisse und von ihnen ausgehend auf den sonstigen offiziellen Sprachgebrauch der [X.] am Stichtag 30.6.1990 ankommen, soweit er einen versorgungsrechtlichen Bezug aufweist. Entwicklungen des Sprachgebrauchs sind daher nur insofern von Bedeutung, als sie sich auf Umstände beziehen, die ihrer Art nach bereits ursprünglich von den Versorgungsordnungen erfasst waren oder durch spätere Änderungen zu deren Bestandteil gemacht wurden (versorgungsrechtlicher Sprachgebrauch). Dagegen sind Entwicklungen des Sprachgebrauchs in sonstigen Bereichen, insbesondere dem Wirtschaftsrecht, ohne Bedeutung (BSG Urteil vom [X.] - [X.] RA 3/02 R - [X.] 3-8570 § 1 [X.] 7 S 61). Das bundesrechtliche Verständnis von einschlägigen Begriffen des [X.]s darf daher von vornherein nicht etwa in der Weise gewonnen werden, dass zunächst kontextunabhängig und ohne Beschränkung auf den versorgungsrechtlichen Zusammenhang nach einem offiziellen Sprachgebrauch der [X.] am 30.6.1990 geforscht wird, um dann das Ergebnis dieser Bemühungen mit dem "Wortlaut" der einschlägigen versorgungsrechtlichen Regelungen gleichzusetzen und deren spezifisch versorgungsrechtlichen Anwendungsbereich hiernach zu bestimmen. Von Belang sind vielmehr allein Entwicklungen des versorgungsrechtlich relevanten Sprachgebrauchs. Einzelne Stimmen im Schrifttum basieren auf diesem methodischen Irrtum und vermögen daher auch den auf sie gestützten Revisionen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden in § 1 [X.] 2 der [X.] ua "Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie)" gleichgestellt. Der Begriff des Versorgungsbetriebes erfährt dabei Inhalt und Begrenzung durch den dreigliedrigen Klammerzusatz. Dieser kann seinerseits bruchlos im Sinn einer jeweils [X.]en Versorgung der Verbraucher dann verstanden werden, wenn man den dortigen Begriff der "Energie" entgegen seinem scheinbar weiten Inhalt im Sinne der Begrenzung auf elektrische Energie versteht. Dies vermeidet zugleich das logisch zweifelhafte Ergebnis, dass bei einem weiten Verständnis des Energiebegriffs die gesonderte Erwähnung von "Gas" überflüssig gewesen wäre. Eine Fortschreibung der einschlägigen versorgungsrechtlichen Regelungen, die damit ein abschließendes Verständnis aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ermöglichen, ist seit ihrem Erlass nicht erfolgt. Für den Stichtag 30.6.1990 gilt nichts anderes.

Auch die Entstehungsgeschichte und der historische Kontext der VO-[X.] sowie der [X.] sprechen für eine enge Interpretation des mehrgliedrigen Begriffs "Versorgungsbetrieb (Energie)" im Sinne einer [X.]en Versorgung. Historisch betrachtet waren die VO-[X.] und die [X.] Teil eines breit angelegten [X.] und Motivierungssystems, mit dem die Staatsführung der neu gegründeten [X.] den Massenexodus der akademisch-technischen Eliten in den Westen stoppen wollte. Denn die Abwanderung (hoch)qualifizierter Fachkräfte und Spezialisten gefährdete die Funktionsfähigkeit der [X.], den Wiederaufbau nach Krieg und Demontage sowie die Erfüllung des ersten [X.], der am [X.] in [X.] getreten war (vgl dazu das [X.] zur Entwicklung der Volkswirtschaft der [X.] - [X.] - vom 1.11.1951, GBl [X.] 973). Dieser [X.] passte die [X.] an den [X.] Rhythmus der Planwirtschaft an und gab - bezogen auf die Kalenderjahre 1951 bis 1955 - für die gesamte Wirtschaft Ziele vor, die detailliert in Zahlen gefasst waren. Besonderes Anliegen des [X.] war die "Steigerung der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion" (Präambel des [X.]), wobei der massive Ausbau der Schwerindustrie (Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie sowie Chemie) im Mittelpunkt stand (vgl § 9 [X.] 2 [X.]). Die Industrieproduktion sollte im Vergleich zum Vorkriegsstand (1936) mehr als verdoppelt (§ 1 [X.] und § 2 [X.] 1 [X.]) und bis 1955 ein Ausmaß von 192,3 % erreichen (Basis 1950 = 100 %); die Produktion der Landwirtschaft sollte sich im selben [X.]raum wertmäßig um mindestens 57 % erhöhen (§ 1 [X.] [X.]). Vermehrte Qualifizierungsanstrengungen für das notwendige Fachpersonal und technische Fortschritte in der Produktion sollten dies ermöglichen. Der persönliche Anwendungsbereich der [X.] erfasste deshalb vor allem die Berufsgruppen, die einerseits für die Planerfüllung besonders wichtig waren und sich anderseits als besonders fluchtanfällig erwiesen hatten (vgl dazu: [X.], "[X.]" - Flucht und Abwanderung aus der [X.][X.] 1945 bis 1961, Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für [X.]geschichte, 2006 S 38): Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete sowie Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Der betriebliche Anwendungsbereich der [X.] erstreckte sich in erster Linie auf volkseigene Produktionsdurchführungsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, wobei die Bruttoproduktion der volkseigenen Betriebe im Verlauf des [X.] (1951 bis 1955) im Vergleich zum Kalenderjahr 1950 auf 224,8 % gesteigert werden sollte (§ 2 [X.] 4 Satz 1 [X.]). Ihnen gleichgestellt wurden Wirtschaftseinheiten, wirtschaftsleitende Organe (VVB, Hauptverwaltungen, Ministerien) sowie staatliche Einrichtungen (zB Schulen, Institute, Akademien), die mit den Begriffen "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion" nicht erfasst werden konnten, aus Sicht der Regierung der [X.] für die Erfüllung des [X.] aber unerlässlich waren. Die detaillierte Liste der gleichgestellten Betriebe ist abschließend und - anders als der dynamische Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebs - tendenziell starr. Sie konserviert den Status quo der [X.]-Volkswirtschaft Anfang der 50iger Jahre des letzten Jahrhunderts und ist praktisch eine Blaupause des ersten [X.]. Nach ihrem Erlass ist die [X.] nicht mehr aktualisiert worden. Dies war nach dem [X.] ([X.]) schon deshalb nicht mehr notwendig, weil die technische Intelligenz ab diesem [X.]punkt nicht mehr in den Westen fliehen konnte und der Staat deshalb keine "Bleibeprämien und -instrumente" mehr benötigte. Da die [X.] den Zustand der [X.]-Volkswirtschaft Anfang der 50iger Jahre widerspiegelt, erfasst sie keine neuen Entwicklungen, wie zB den Flugverkehr (vgl dazu [X.]-8570 § 1 [X.] 7). Da es andererseits versorgungsrechtlich auf die Verhältnisse am 30.6.1990 ankommt, ist die Gleichstellung in Bezug auf einige Wirtschaftseinheiten, wirtschaftsleitende Organe und staatliche Einrichtungen im Laufe der [X.] überholt und damit teilweise gegenstandslos geworden.

Knüpft die [X.] damit an die Situation der [X.]-Volkswirtschaft Anfang der 50iger Jahre an, so ist der versorgungsrechtliche Begriff des Versorgungsbetriebs "Energie" zunächst entstehungszeitlich anhand des damals gültigen Binnenrechts der [X.] zu bestimmen. Als die [X.] in [X.] trat, galt auf dem Energiewirtschaftssektor die Verordnung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der [X.] Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung 1949) vom [X.] ([X.]). Sie verstand unter Energieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern (vgl § 1 [X.] 1 Satz 1 und § 3 Satz 1 Energiewirtschaftsverordnung 1949), die damals wie heute nur [X.] erfolgen konnte. Der [X.], der 1951 als Gesetz erlassen worden ist (GBl [X.] 973), verengt den Begriff der "Energiewirtschaft" sogar auf die Erzeugung von "Elektroenergie" bzw "elektrischer Energie" (vgl § 2 [X.] 6 Buchst a [X.]). Den Vertrieb von [X.]- und Schmierstoffen erwähnt der [X.] nicht einmal unter der Rubrik "Entwicklung des Verkehrs" (§ 7 [X.]), die sich - korrespondierend mit dem Ausbau der Schwerindustrie - schwerpunktmäßig mit dem Auf- und Ausbau des Eisenbahn- und Schiffsverkehrs beschäftigt. Der "gewerbliche [X.]verkehr" und der "Personenverkehr mit Omnibussen" (§ 7 [X.] 6 [X.]) spielten dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Auch die Energie(wirtschafts)verordnungen aus den Jahren 1963 (GBl [X.] II 318), 1969 (GBl [X.] II 495), 1976 (GBl [X.] I 441) und 1980 (GBl [X.] I 321) iVm den jeweiligen Durchführungsbestimmungen umschrieben die Begriffe der "Energiewirtschaft", "Energieversorgung", "Energieversorgungsbetriebe" und "Energiekombinate" relativ konstant mit der Belieferung der [X.] mit Elektroenergie, Gas und (Fern-)Wärme aus [X.]. Spätere Erweiterungen in der ab 1.6.1988 geltenden Energieverordnung (GBl [X.] I 89) sind auf deren Anwendungsbereich beschränkt geblieben. Sie haben keinen Niederschlag im [X.] gefunden. Dieses hat damit bis zum Stichtag 30.6.1990 auch keine Änderung durch einen versorgungsrechtlich relevanten Bedeutungswandel des dort verwandten Energiebegriffs im staatlichen Sprachgebrauch der [X.] erfahren.

Der hier in Frage stehende Vertrieb von [X.]- und Schmierstoffen ist damit ungeachtet der Tatsache, dass die Gleichstellung entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf kommunale Träger beschränkt ist, nicht erfasst, weil der [X.] weder Gas noch Wasser oder Elektroenergie [X.] an Konsumenten lieferte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 5 RS 3/10 R

19.07.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Berlin, 20. Januar 2005, Az: S 1 RA 1605/04, Urteil

§ 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 7 VoEigUmwV, § 1 AktG, §§ 1ff AktG, § 11 TreuhG, § 1 ZAVtIV, § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2, § 1 EnVO, §§ 1ff EnVO, § 19 Nr 4 S 1 RVInkrsG, § 34 RVInkrsG, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 EinigVtr, Anlage II Kap VIII H EinigVtr

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. B 5 RS 3/10 R (REWIS RS 2011, 4648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4648

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