Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. B 5 RS 9/11 R

5. Senat | REWIS RS 2012, 2510

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche und sachliche Voraussetzungen - Abteilungsleiter Absatz - Bereichsleiter Marketing und Verkauf


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] vom [X.] bis zum 30.6.1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

2

Der im 1951 geborene Kläger erwarb an der [X.] den akademischen Grad eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik (Urkunde vom 1.11.1974). Ab dem [X.] arbeitete er beim [X.] (VEB) M. Kombinat W. zunächst als Konstrukteur, später als Ingenieur und Gruppenleiter sowie ab dem [X.] als "Abteilungsleiter Absatz". Der Inhaber dieser Stelle hatte nach dem [X.] des VEB die "Abteilung Absatz" zu leiten, ihre kommerziellen Aufgaben zu lösen, zu leiten und zu planen, sich mit den beiden Produktionsbereichen des Werkes Konsumgüter abzustimmen, Entscheidungen, die in der Werkleiterberatung getroffen worden waren, durchzusetzen, zu sichern und zu kontrollieren sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes zu überwachen und einzuhalten. Für diese Aufgaben sah der [X.] Personen mit Hoch- oder Fachschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie bzw [X.] mit langjähriger Berufserfahrung in der Materialwirtschaft oder im Absatz vor. Ab dem [X.] war der Kläger für den VEB als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf" tätig. Nachdem ihn die [X.] mit Schreiben vom 1.6.1990 zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb berufen hatte, schloss er mit ihr unter dem 30.11.1990 rückwirkend zum 1.9.1990 einen entsprechenden Anstellungsvertrag. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage; eine korrigierende Rehabilitierungsentscheidung wurde nicht getroffen.

3

Den Antrag des [X.], seine Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29.8.2006; Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006), weil er die sachliche Voraussetzung nicht erfülle. Denn als "Abteilungsleiter Absatz" sei er nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe den Produktionsprozess trotz seiner "technischen" Q[X.]lifikation nicht aktiv beeinflussen können.

4

Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 25.9.2008; Urteil des [X.] vom 23.6.2011). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von [X.] zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.]) vom 25.7.1991 ([X.] 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.12.2007, [X.] 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 [X.], weil er der [X.] weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Ihm sei weder eine Versorgung zugesagt worden noch liege eine Rehabilitierungsentscheidung oder der rechtsstaatswidrige Entzug einer Versorgungsanwartschaft vor. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung erfolgen könne, lehne der [X.] ab. Ungeachtet dessen lägen aber weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung vor, die nach der Rechtsprechung des [X.] einer fingierten Anwartschaft zwingend erforderlich seien. Die sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger weder als "Abteilungsleiter Absatz" noch als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf" ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend seinem Berufsbild verrichtet habe, sondern in beiden Funktionen berufsfremd eingesetzt worden sei. Denn als "Abteilungsleiter Absatz" habe er schwerpunktmäßig organisatorische Aufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen, für die der [X.] ein Studium der Ökonomie vorausgesetzt habe. Keine Aufgabe, die der [X.] aufliste, habe einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt oder ein Ingenieur-Studium erfordert. Für die Tätigkeit als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf" gelte nichts anderes. Darüber hinaus sei der [X.] nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Denn es spreche [X.] dafür, dass er am Stichtag Leiter des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb der [X.] und nicht mehr Bediensteter des [X.] gewesen sei. Dies belege insbesondere die mit Schreiben der [X.] vom 1.6.1990 ausgesprochene Berufung zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb. Die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung könnten dies nicht widerlegen, weil sie überstempelt und damit für das [X.] nebulös, zweifelhaft und schwammig seien. Die Zweifel, dass zwischen dem Kläger und dem [X.] am 30.6.1990 noch ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden habe, ließen sich auch nicht dadurch ausräumen, dass er erst am 30.11.1990 rückwirkend zum 1.9.1990 einen Anstellungsvertrag mit der [X.] geschlossen habe. Denn für seine zwischenzeitliche Abberufung aus der Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Absatz der [X.] lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das [X.] hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Rechtsprechung des früheren 4. [X.]s des BSG zur sog sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der [X.] nicht widerspruchsfrei erscheine. Hinsichtlich der sog betrieblichen Voraussetzung sei ungeklärt, auf welchen [X.]punkt/[X.]raum genau abzustellen sei; dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der 30.6.1990 ein Samstag gewesen sei.

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Divergenz zu den Urteilen des [X.] ([X.] RA 31/01 R - [X.] 3-8570 § 1 [X.]) und des erkennenden [X.]s vom 19.10.2010 ([X.] RS 3/09 R - Juris): Er sei vom [X.] bis zum 30.6.1990 als "Abteilungsleiter Absatz" für den [X.] tätig gewesen. Dort habe er [X.] die disziplinarische, organisatorische und fachliche Verantwortung für den technischen Kundendienst getragen, der mit zwei Ingenieuren, einem Sacharbeiter und einem weiteren Mitarbeiter besetzt gewesen sei. Hiermit sei eine Vielzahl ingenieurtechnischer Aufgaben verbunden gewesen, die sehr hohe technische Kompetenz im Maschinenbau (Elektroantriebe), fundiertes Produktwissen, Kenntnis der internen Produktionsabläufe und die Fähigkeit erfordert hätten, Analysen zur Fehlerdefinition am Produkt durchzuführen. Die Erkenntnisse, die der technische Kundendienst dabei gewonnen habe, seien wesentliche Voraussetzung für die Steuerung der Q[X.]litätssicherung des Werkes und für die Produktionssteuerung bei Schwierigkeiten und Problemen in der Serienfertigung, Materialbeschaffung und bei [X.] mit Vertragspartnern gewesen. Dagegen sei der Produktabsatz in der Mangelwirtschaft der [X.] auf eine Verteilungsaufgabe reduziert gewesen, sodass seine [X.] nicht im kommerziellen Bereich gelegen hätten. Als ihn die [X.] zum Bereichsleiter Marketing und Absatz berufen habe, sei damit seine bisherige Tätigkeit als "Abteilungsleiter Absatz" beim [X.] nicht beendet gewesen. Vielmehr habe er diese Aufgabe bis zum 30.6.1990 vollumfänglich wahrgenommen und sei bis zu diesem [X.]punkt beim VEB und nicht in einem privatisierten Betrieb beschäftigt gewesen. Die Rechtsfähigkeit des VEB sei am [X.] entfallen, und erst zu diesem [X.]punkt sei die GmbH ins Handelsregister eingetragen worden. Indem das [X.] annehme, er habe bereits vor dem 30.6.1990 für die [X.] gearbeitet, führe es die "Theorie der leeren Hülle" unzulässigerweise fort.

6

Der Kläger beantragt,

        

1. die Urteile des [X.] vom 23. Juni 2011 und des [X.] vom 25. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 aufzuheben und

        

2. die Beklagte zu verurteilen, die [X.] vom 1. Jan[X.]r 1975 bis 30. Juni 1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem [X.]raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Es könne dahinstehen, ob der Kläger in einem Betrieb beschäftigt gewesen sei, den die Versorgungsordnung erfasse. Jedenfalls sei die sachliche Voraussetzung nicht erfüllt. Der Kläger habe nämlich eine Tätigkeit ausgeübt, die im Wesentlichen ökonomische/kaufmännische Arbeitsinhalte gehabt habe. Damit sei er nicht als Ingenieur tätig gewesen. Auf die gerügte Divergenz zur oberstgerichtlichen Judikatur komme es deshalb nicht an.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] SGG).

Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] und [X.] 4 [X.] in Betracht. Nach § 8 [X.] [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträger für die [X.] der Anlage 1 [X.] bis 27 (§ 8 [X.] 4 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl [X.]-8570 § 1 [X.]): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die [X.] sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. [X.]-ÄndG zum 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden [X.]s vom 14.12.2011 - [X.] R 2/10 R - [X.] 4-8570 § 7 [X.]) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 [X.]).

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das [X.] anwendbar ist ([X.]-8570 § 1 [X.] und [X.]). Den Anwendungsbereich des [X.], das am [X.] in [X.] getreten ist (Art 42 [X.] 8 des [X.] in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, [X.] 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 [X.] 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 [X.] 3 [X.]V) erworben worden sind ([X.]). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten ([X.]), sodass das [X.] auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

Auf Grund der Feststellungen des [X.] kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des [X.] erfasst ist, weil er am [X.] aus bundesrechtlicher Sicht eine "auf Grund der Zugehörigkeit" zur [X.] "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] noch eine fiktive Anwartschaft gemäß [X.] aaO innehat.

Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 [X.] anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der [X.], in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw [X.] ([X.]) erfüllt sind ([X.]-8570 § 1 [X.] und [X.] S 54).

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 [X.] 1 [X.] [X.] erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am [X.] kein [X.] (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 [X.] 1 [X.] [X.] eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem [X.], weil der Kläger in der [X.] nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu [X.]-8570 § 1 [X.] [X.]5 und [X.] [X.]0 f; [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.] 8 f).

Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] erworben hat. Der erkennende [X.] hat die Rechtsprechung des 4. [X.]s des BSG (vgl [X.] 3-8570 § 1 [X.]) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom [X.] (vgl nur [X.], 160 = [X.] 4-8570 § 1 [X.]7) ausdrücklich fortgeführt. Die weiterhin geäußerten Bedenken des [X.] geben keinen Anlass zur nochmaligen Prüfung (s dazu bereits [X.]surteil vom [X.] - [X.] RS 7/11 R - Juris).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am [X.] geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H [X.]chn [X.] des Vertrags zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31.8.1990 ([X.]I 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-[X.] vom 17.8.1950 (GBl [X.] 844) und die 2. Durchführungsbestimmung ([X.]), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.

Nach § 1 VO-[X.] und der dazu ergangenen [X.] hängt das Bestehen einer fingierten [X.] von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl [X.]-8570 § 1 [X.] [X.]4, [X.], [X.] f, [X.] S 60; [X.] 4-8570 § 1 [X.]), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 [X.] 1 der [X.]) oder in einem durch § 1 [X.] 2 der [X.] gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen. Ob der Kläger auch die sachliche (nachfolgend a) und die betriebliche (nachfolgend b) Voraussetzung erfüllt, konnte der [X.] nicht abschließend entscheiden.

a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. [X.]s des BSG (Urteil vom [X.] - [X.] R[X.]/07 R - Juris Rd[X.]8; s auch Urteil vom 31.3.2004 - [X.] RA 31/03 R - Juris Rd[X.]9 f) und des erkennenden [X.]s (Urteil vom [X.] - [X.] RS 7/11 R - Juris Rd[X.]) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen [X.]en Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, dh überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der stRspr bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist. Dem widerspricht die Entscheidung vom [X.] ([X.] R[X.]/07 R - Juris Rd[X.]8) schon deshalb nicht, weil sie lediglich beispielhaft Tätigkeitsschwerpunkte benennt, bei denen es an einer derartigen Prägung fehlt. Der maßgebliche Schwerpunkt der zum Stichtag 30.6.1990 ausgeübten Tätigkeit ist von dem organisatorischen Arbeitsbereich, in dem diese Tätigkeit innerhalb des Betriebes verrichtet wird, zu unterscheiden. Das Urteil vom 18.10.2007 ([X.] R[X.]7/07 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.]4 Rd[X.]3) betont dies nochmals ausdrücklich und weist ua darauf hin, dass damit versorgungsrechtlich etwa auch unerheblich ist, wenn die insofern allein relevante Tätigkeit innerhalb eines leitungs- und produktionssichernden Bereichs ausgeübt wird. Widersprüche in der Rechtsprechung des früheren 4. [X.]s vermag der erkennende [X.] - anders als das [X.] - deshalb nicht zu entdecken.

Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der [X.] auszugehen und zu ermitteln, welches Berufsbild dieser unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen zu Grunde liegt. Im [X.] hieran ist festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt hat und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zu Grunde liegenden Berufsbild entspricht. Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 [X.] 1 der [X.] gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] RS 7/11 R - Juris Rd[X.]5; [X.] vom 18.10.2007 - [X.] R[X.]7/07 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.]4 Rd[X.]4 mwN).

Es fehlen bereits Feststellungen des [X.] zum Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Darüber hinaus ist der [X.] an die Feststellungen des [X.], "für die Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Verkauf" gelte "nichts anderes" als für die Tätigkeit eines "Abteilungsleiters [X.]atz", nicht gemäß § 163 SGG gebunden. Denn das angefochtene Urteil gibt den Sachverhalt insofern nur undeutlich an; insbesondere wird die pauschale Aussage, dass sich mit dem Wechsel in der [X.] weder Tätigkeitsinhalte noch Anforderungsprofil geändert haben, nicht mit konkreten Tatsachenangaben untermauert, die es ermöglichen könnten, diese Schlussfolgerung tatsächlicher Art nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl [X.]surteil vom 19.7.2011 - [X.] RS 7/10 R - [X.], 300 = [X.] 4-8570 § 1 [X.]8, Rd[X.]4; BSG [X.] [X.] 6 zu § 163 SGG). Im Ansatz zutreffend entnimmt das [X.] dem [X.] des [X.] die Hauptaufgaben und die fachlichen Anforderungen, die für die Tätigkeit des [X.] als "Abteilungsleiter [X.]atz" maßgebend waren. Es lässt jedoch offen, aus welchen Gründen und inwieweit diese abstrakte Stellenbeschreibung auf die konkrete Tätigkeit eines "[X.] und Verkauf" übertragbar ist, die der Kläger nach den Feststellungen des [X.] zuletzt, dh ab dem [X.], beim [X.] ausgeübt hat. Denn es kommt - worauf das [X.] zu Recht hinweist - ausschließlich auf die Verhältnisse am 30.6.1990 und nicht darauf an, ob der Kläger in früheren Jahren seiner beruflichen Tätigkeit [X.] gearbeitet hat oder berufsfremd eingesetzt war. Soweit es sich um eine bloße Umbenennung ohne (inhaltliche) Aufgabenänderung (zB zur Anpassung an den marktwirtschaftlichen Sprachgebrauch) gehandelt haben sollte, hätte das [X.] dies ausdrücklich erörtern und erläutern müssen. Stattdessen lassen es die Ausführungen des [X.] als möglich erscheinen, dass es unzulässigerweise aus der vorletzten auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geschlossen haben könnte. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung selbst angibt, zuletzt als "Abteilungsleiter [X.]atz" tätig gewesen zu sein, darf der [X.] dieses Vorbringen, das von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] abweicht, nicht berücksichtigen, weil "das [X.] an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden" ist (§ 163 SGG). Der abweichende Sachvortrag des [X.], der keine Revisionsrüge enthält, kann in der Revisionsinstanz somit nicht berücksichtigt werden (vgl dazu [X.], 250, 252 = [X.] 3-4100 § 119 [X.]; [X.] 31, 63, 65 = [X.] [X.]7 zu § 3 AVG).

Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] daher im Rahmen der sachlichen Voraussetzung prüfen müssen, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik schwerpunktmäßig entsprach. Um das Anforderungsprofil der Tätigkeit zu ermitteln, die der Kläger am Stichtag ausgeübt hat, wird das [X.] - soweit vorhanden - den einschlägigen [X.] heranziehen und die dort aufgelisteten Aufgaben konkretisieren müssen. Sollten die Aufgaben des "Abteilungsleiters [X.]atz" und des "[X.] und Verkauf" identisch gewesen sein, wird das [X.] dies nachvollziehbar belegen müssen. Die bisherigen Angaben des [X.] beschränken sich auf die abstrakte Benennung von Zuständigkeitsbereichen des "Abteilungsleiters [X.]atz", die dem [X.] des [X.] entnommen sind. Dies ersetzt keinesfalls die notwendige detaillierte Stellenbeschreibung unter konkreter Angabe der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung.

b) Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-[X.] iVm der [X.] erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 ( BSG [X.] 3-8570 § 1 [X.] bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]1 und [X.] Rd[X.]5) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen: [X.], 160 = [X.] 4-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]2). Für die Frage der Arbeitgebereigenschaft und die Feststellung des Zwecks, den der Betrieb am Stichtag verfolgte, ist unerheblich, dass der 30.6.1990 ein Samstag war und ob an diesem Tag tatsächlich gearbeitet wurde oder die Produktion ruhte. Ferner muss zwischen diesem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis bestanden haben, wie dies in § 1 [X.] SGB VI iVm § 7 [X.] 1 [X.]V vorausgesetzt wird, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]1), das als Dauerschuldverhältnis auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen fortbesteht. Auch deshalb ist rechtlich irrelevant, dass der 30.6.1990 ein Samstag war. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, ua auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Ein Dritter ist nicht Partei des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer hier die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl [X.] vom 24.7.2003 - [X.] RA 40/02 R - [X.] 4-8570 § 5 [X.]; BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]1).

Nach den insoweit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] war der Kläger ab dem [X.] ununterbrochen beim [X.] beschäftigt, zuletzt als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf". Das [X.] bezweifelt jedoch, dass der Kläger auch noch am 30.6.1990 für diesen Betrieb oder einen (anderen) volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Vielmehr spreche "[X.]" dafür, dass der Kläger am Stichtag bereits "Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb der [X.] und nicht mehr Bediensteter des [X.]" gewesen sei. Um diese Aussage zu untermauern, hätte sich das [X.] jedoch davon überzeugen müssen, dass, wie und ggf zu welchem Zeitpunkt das seit dem [X.] bestehende Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.] aufgelöst worden ist, also entweder das Erlöschen des [X.] (zB durch Betriebsumwandlung in ein Nachfolgeunternehmen) oder das Eingreifen eines arbeitsrechtlichen [X.] feststellen müssen.

Um herauszufinden, ob der [X.] am Stichtag überhaupt noch existierte oder bereits vor dem 1.7.1990 durch Umwandlung in die [X.] oder eine andere Kapitalgesellschaft gemäß § 7 [X.] der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl [X.] I 107) erloschen war, wird das [X.] zu ermitteln und zu beachten haben, dass eine entsprechende Umwandlungserklärung, die konstitutive Bedeutung hatte ([X.]surteil vom [X.] - [X.] R[X.]0/09 R - [X.], 160 = [X.] 4-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]5 mwN), erst mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das beim [X.] geführte Register wirksam wurde. Bis dahin stand eine etwaige Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung. Keinesfalls kommt vor dem 1.7.1990 neben [X.] und GmbH bzw AG die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht ([X.]surteil aaO Rd[X.]7); bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 gab es kein "Nebeneinander von [X.] und [X.]" ([X.]surteil aaO Rd[X.]7).

Gleichwertig alternativ kann die Schlussfolgerung des [X.] auch darauf gestützt werden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem fortexistierenden [X.] und dem Kläger vor dem 1.7.1990 beendet worden ist. Dafür genügt es allerdings nicht bereits, auf die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses (mit der [X.]) hinzuweisen, weil ein altes Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch (eo ipso) durch Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses beendet werden konnte. Vielmehr wird das [X.] ermitteln müssen, ob das [X.] zwischen dem [X.] und dem Kläger zuletzt durch Arbeitsvertrag (§ 38 [X.] 1 des Arbeitsgesetzbuches der [X.] vom [X.] ; nachfolgend: AGB-[X.] 1977 in der bis zum 30.6.1990 geltenden Fassung ) oder durch Berufung (§ 38 [X.] 2 AGB-[X.] 1977 aF) begründet worden war und dann einen gerade auf den vorgefundenen Begründungsakt bezogenen Beendigungstatbestand feststellen müssen.

Im ersten Fall wird das [X.] der Frage nachgehen müssen, ob und ggf wann das durch Arbeitsvertrag begründete [X.] durch welchen Beendigungstatbestand wirksam (§ 60 AGB-[X.] 1977 aF) aufgelöst worden ist. Dabei kommt insbesondere ein Überleitungsvertrag nach den §§ 51, 53 AGB-[X.] 1977 aF in Betracht. Dieser war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung (Auflösung) eines Arbeitsvertrages mit dem alten Arbeitgeber und des gleichzeitigen [X.]chlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit dem neuer Arbeitgeber. Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl [X.]e vom 18.12.2003 - [X.] RA 20/03 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]3 und vom 29.7.2004 - [X.] RA 4/04 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]7; dazu auch: Autorenkollektiv unter [X.]/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der [X.], [X.]35 f, 138 f). [X.] Vertragsinhalt war die Festlegung des Tages der Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Betrieb und die Festlegung des Beginns der Tätigkeit im neuen Betrieb (§ 53 [X.] 1 [X.] AGB-[X.] 1977 aF). Das [X.] hat bislang nicht festgestellt, dass der Kläger und der [X.] die notwendigen Erklärungen zum [X.]chluss eines Überleitungsvertrages abgegeben und den [X.] des bisherigen Arbeitsvertrages festgelegt haben.

Sollte das [X.] zwischen Kläger und [X.] dagegen "durch Berufung" zur "Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen" begründet worden sein (vgl dazu § 15 [X.] 1 [X.], § 38 [X.] 2, § 62 [X.] 1 [X.] AGB-[X.] 1977 aF), wird das [X.] feststellen müssen, ob und ggf wann der Kläger durch den [X.] von der Tätigkeit eines "[X.] und Verkauf" abberufen worden ist. Denn nach § 62 [X.] 1 [X.] AGB-[X.] 1977 aF endeten [X.]se, die durch Berufung begründet worden waren, durch Abberufung. Allein in der (Neu-)Berufung durch die [X.] zum "Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb" lag jedoch keine Abberufung von der Tätigkeit eines "[X.] und Verkauf" durch den allein hierfür befugten [X.]

Sollte der Kläger am Stichtag sowohl bei dem [X.] als auch bei der [X.] beschäftigt gewesen sein, wird das [X.] entscheidend darauf abzustellen haben, wo der Kläger am Stichtag schwerpunktmäßig tätig war.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RS 9/11 R

09.10.2012

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Halle (Saale), 25. September 2008, Az: S 6 R 797/06, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 1 ZAVtIV, § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2, § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 EinigVtr, Anlage II Kap VIII H EinigVtr

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. B 5 RS 9/11 R (REWIS RS 2012, 2510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2510

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