Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 24/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 3903

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Gegenstand

Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum Betriebsrat


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 16. Februar 2011 - 15 [X.] 2347/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Das Verfahren betrifft die Anfechtung einer [X.].

2

Die Antragsteller und [X.]eteiligten zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin erbringt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ca. 1800 bei ihr angestellten Arbeitnehmern nichtmedizinische Dienstleistungen für die [X.] (künftig: [X.]). Die [X.] ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. [X.]ei ihr ist ein Personalrat gebildet. Die Arbeitgeberin wurde im Jahr 2005 gegründet. [X.] ist die [X.].

3

Die [X.] übertrug der Arbeitgeberin mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2006 den Geschäftsbereich der nichtmedizinischen Dienste, dem ca. 1000 Arbeitnehmer zugehörig waren. Die von diesem [X.]etriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer haben dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse mit wenigen Ausnahmen widersprochen, stehen also weiterhin in einem Anstellungsverhältnis zur [X.]. Zwischen der Arbeitgeberin und der [X.] besteht ein Personalgestellungsvertrag. Danach stellt die [X.] der Arbeitgeberin Arbeitnehmer, die während der [X.] ihrer Arbeitsleistung für die Arbeitgeberin in einem Vertragsverhältnis zur [X.] verbleiben. Der Einsatz der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin erfolgt grundsätzlich für die Laufzeit des [X.]. Dieser ist derzeit bis zum 31. Dezember 2012 geschlossen.

4

In der [X.] vom 19. April bis 21. April 2010 fanden bei der Arbeitgeberin [X.] statt. Aus ihnen ging der zu 4. beteiligte [X.]etriebsrat hervor. Der Wahlvorstand führte auf der Wählerliste 741 von der [X.] aufgrund des [X.] gestellte Arbeitnehmer als wählbar. Zugelassen wurde auch die unter dem Kennwort „[X.] gestellte Mitarbeiter“ geführte Vorschlagsliste 5. Sieben von der [X.] gestellte Arbeitnehmer dieser Vorschlagsliste wurden gewählt. Davon amtieren vier als Mitglieder des Personalrats der [X.], zwei davon als freigestellte Mitglieder. Das Wahlergebnis wurde am 27. April 2010 bekannt gemacht.

5

Mit am 10. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangener und am 9. Juni 2010 zugestellter Antragsschrift haben die Antragsteller die [X.] angefochten. Sie haben die Ansicht vertreten, § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] gewähre den gestellten Arbeitnehmern zwar ein aktives aber kein passives Wahlrecht. Jedenfalls seien freigestellte Personalratsmitglieder des [X.]ums nicht wählbar.

6

Die Antragsteller haben beantragt,

        

die [X.] vom 19. April bis 21. April 2010 für unwirksam zu erklären.

7

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, [X.] lägen nicht vor.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen und das [X.] die dagegen gerichtete [X.]eschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Wahlanfechtung weiter. Der [X.]etriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die [X.]eschwerde gegen die antragsabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. [X.], die zur Anfechtung der Wahl nach § 19 [X.] berechtigen könnten, liegen nicht vor. Der Wahlvorstand hat die Vorschriften über die Wählbarkeit nicht verletzt.

I. Neben den [X.]eteiligten des Verfahrens sind weitere Personen oder Stellen nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt. [X.]eteiligter in Angelegenheiten des [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN).

1. Unmittelbar in diesem Sinne sind weder die [X.] noch der bei ihr gebildete Personalrat betroffen (vgl. auch [X.]. [X.] 16. August 2007 - 9 Ta[X.]V 27/07 - Rn. 29 und [X.] [X.]remen 24. November 2009 - 1 Ta[X.]V 27/08 - Rn. 50). § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] regelt die Einbeziehung der dort genannten [X.]eschäftigten in die [X.]etriebsverfassung. Er trifft keine Aussage dazu, ob und wie diese [X.]eschäftigten in das System der Personalvertretung bei der Dienststelle, hinsichtlich derer ein individ[X.]lrechtliches Rechtsverhältnis besteht, einzubeziehen sind. Die Frage, wie die gestellten Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich einzuordnen sind, sagt deshalb nichts dazu aus, wie sich ihre personalvertretungsrechtliche Stellung darstellt.

2. Ebenso wenig sind die gewählten [X.]etriebsratsmitglieder oder die gestellten Arbeitnehmer am Verfahren beteiligt. Anders als bei einer Teilanfechtung der [X.] (vgl. dazu zum [X.]eispiel [X.] 16. März 2005 - 7 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 114, 119) findet eine [X.]eteiligung nicht statt, wenn die [X.] insgesamt angefochten wird (vgl. [X.] 14. Jan[X.]r 1983 - 6 [X.] - zu II 1 c der Gründe, [X.]E 41, 275).

II. Nach § 19 [X.] können [X.]. drei Wahlberechtigte - wie die Antragsteller - eine [X.] binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der [X.]ekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet anfechten, wenn [X.]. gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden ist und eine [X.]erichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen einer Anfechtung liegen hier nicht vor.

1. Die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] anfechtungsberechtigten Antragsteller haben mit dem am 10. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die zweiwöchige Frist zur Anfechtung der am 27. April 2010 bekannt gemachten [X.] eingehalten.

2. Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit liegen nicht vor. Der Wahlvorstand hat nicht gegen Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen, indem er die bei der [X.] angestellten und bei der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer als wählbar behandelt hat.

a) Die bei der [X.] angestellten und bei der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer waren bei der [X.] passiv wahlberechtigt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Wie der [X.] in seinem [X.]eschluss vom 15. Dezember 2011 entschieden hat, sind die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten [X.]eschäftigten jedenfalls bei den organisatorischen [X.]estimmungen des [X.] zu berücksichtigen, die auf die regelmäßige Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer des [X.]etriebs abstellen (- 7 [X.] - Rn. 20 ff., EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 7). Das hat der [X.] aus Wortlaut, Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der [X.]estimmung hergeleitet. Daran hält der [X.] uneingeschränkt fest und sieht daher von einer erneuten Wiedergabe der im [X.]eschluss vom 15. Dezember 2011 (- 7 [X.] - Rn. 20 bis 31, aaO) im Einzelnen dargestellten Erwägungen ab. Für das passive Wahlrecht der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten [X.]eschäftigten, die in [X.]etrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, gilt nichts anderes. Dabei verlangt auch der vorliegende Streitfall keine abschließende [X.]eurteilung, ob die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Arbeitnehmer in jeglicher Hinsicht den [X.]estimmungen des [X.] unterfallen. Jedenfalls sind sie im Einsatzbetrieb passiv wahlberechtigt nach § 8 [X.], soweit sie die dort genannten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (so [X.]/[X.] 4. Aufl. § 5 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 5 Rn. 108; [X.] 33/2009 [X.] 6; [X.] 26. Aufl. § 5 Rn. 318; HaKo-[X.]/[X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 22; [X.] 21/2011 [X.] 4; [X.] 2009, 500, 502; [X.][X.] NZA 2009, 1069, 1071; [X.]/Gaul 5. Aufl. § 5 [X.] Rn. 34a; [X.]/W/G/N/R/Rose 8. Aufl. § 5 Rn. 84; [X.] in [X.] [X.] 13. Aufl. § 8 Rn. 6; Raab GK-[X.] 9. Aufl. § 5 Rn. 6, 14; [X.] [X.][X.] 2009, 2036; [X.] dbr 10/2009, 32; [X.], 2316, 2317; v. [X.]/[X.], 706).

aa) Für die Wählbarkeit der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten [X.]eschäftigten spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Wenn die dort genannten Personen als „Arbeitnehmer“ gelten, dann sind sie unter den Voraussetzungen des § 7 Satz 1 [X.] „wahlberechtigt“, was wiederum unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihre Wählbarkeit zur Folge hat.

bb) Auch der Zweck von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] spricht für dieses Ergebnis. Die grundsätzliche Einbeziehung der dort genannten [X.]eschäftigtengruppen in die [X.]etriebsverfassung hat ihren Sinn letztlich in der Erkenntnis, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Tätigkeit im Einsatzbetrieb von den dort getroffenen Entscheidungen des [X.]etriebsinhabers betroffen ist. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Zweck der Regelung, wenn sich diese [X.]etroffenheit auch in der Möglichkeit auswirkt, in das System der betrieblichen Interessenvertretung integriert, also auch zum [X.]etriebsrat aktiv und passiv wahlberechtigt zu sein.

cc) Aus rechtssystematischen Argumenten folgt nichts anderes.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass in § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten [X.], anders als die in Heimarbeit [X.]eschäftigten, nicht ausdrücklich genannt sind. Der Gesetzgeber hebt in § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] die in Heimarbeit [X.]eschäftigten heraus, weil für sie der [X.] nicht davon abhängt, dass sie dem [X.]etrieb angehören, sondern davon, ob sie - wie es in § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] heißt - „für den [X.]etrieb arbeiten“. Die sonstigen in § 5 Abs. 1 [X.] genannten Arbeitnehmergruppen, nämlich Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten [X.]eschäftigtengruppen gehören dem [X.]etrieb an und müssen deshalb nicht gesondert in § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannt werden. Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Arbeitnehmer fallen ohne Weiteres unter § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.].

(2) Auch ein Vergleich mit den Regelungen, die die Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern regeln, führt nicht dazu, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Arbeitnehmer nicht oder jedenfalls dann nicht passiv wahlberechtigt sind, wenn gleichzeitig Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Allerdings regelt das Gesetz in § 7 Satz 2 [X.], § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass Leiharbeitnehmer zwar aktiv, nicht jedoch passiv wahlberechtigt sind. Diesen [X.]estimmungen gehen § 5 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 [X.] jedoch vor. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] außerhalb des öffentlichen Dienstes eingesetzte [X.]eamte und Soldaten einerseits und außerhalb des öffentlichen Dienstes eingesetzte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes andererseits im Rahmen eines Einsatzes bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen betriebsverfassungsrechtlich gleichbehandelt werden sollen. Da aber für [X.]eamte und Soldaten das [X.] nicht, auch nicht entsprechend gilt (vgl. für [X.]eamte: [X.] 24. März 1993 - 4 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 1), könnte eine abweichende Ansicht dazu führen, dass im Rahmen derselben Überlassung von [X.]eschäftigten des öffentlichen Dienstes zwar die [X.]eamten oder Soldaten das passive Wahlrecht im Einsatzbetrieb hätten, nicht jedoch die gleichzeitig dort eingesetzten Arbeitnehmer. Dies entspricht weder der Systematik noch dem Zweck des Gesetzes.

(3) Ebenso wenig spricht gegen dieses Ergebnis, dass anders als in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Personal der [X.]wertpapierverwaltung vom 12. Juli 2006 ([X.]WpVerwPG, [X.]G[X.]l. [X.] 1466) in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Frage des aktiven und passiven Wahlrechts nicht ausdrücklich angesprochen ist (vgl. dazu auch schon [X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 23, EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 7). Das gebietet keinen Umkehrschluss. Nach § 5 Abs. 1 [X.]WpVerwPG gelten die von diesem Gesetz erfassten [X.]eschäftigten der [X.]wertpapierverwaltung „für die Anwendung des [X.] … als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] - [X.] und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt“. Der Gesetzgeber dieses Gesetzes hat deshalb die Frage der Wahlberechtigung als - nach dem Gesetzeswortlaut selbstverständliche - Folge der in der gesetzlichen Vorschrift fingierten Arbeitnehmereigenschaft bei der [X.] angesehen. Diese selbstverständliche Rechtsfolge erneut - deklaratorisch - auszusprechen, hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] ersichtlich nicht für erforderlich gehalten.

dd) Für die Wählbarkeit der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Personen im Einsatzbetrieb sprechen schließlich auch Gesetzesbegründung und Entstehungsgeschichte der Regelung (vgl. dazu im Einzelnen schon [X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 25 und 27, EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 7). Die Einführung der Regelung in das [X.] beruht auf einer Prüfbitte des [X.]rates in seiner Stellungnahme vom 7. April 2006 ([X.]T-Drucks. 16/1336 S. 21) zum Entwurf des [X.]. Danach sollte geprüft werden, ob das [X.] durch Einfügung einer allgemeinen Regelung dahingehend geändert werden könne, dass [X.]eamtinnen und [X.]eamte bei Zuweisung in privatrechtliche Einrichtungen für die Anwendung des [X.] als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten und als solche aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Hieran anknüpfend hat der historische Gesetzgeber eine allgemeine Regelung in das [X.] aufnehmen wollen, nach der [X.]eschäftigte des öffentlichen Dienstes - auch Arbeitnehmer - bei Zuweisung an privatrechtlich organisierte Einrichtungen generell für die Anwendung des [X.] als deren Arbeitnehmer gelten und damit auch aktiv und passiv bei den [X.] wahlberechtigt sein sollen ([X.]T-Drucks. 16/11608 S. 21).

ee) Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen dem Ergebnis nicht entgegen.

(1) Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Die danach dem [X.] zustehende konkurrierende Gesetzgebung für das Arbeitsrecht schließt ausdrücklich auch die [X.]etriebsverfassung ein. § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] regelt nur die Stellung der dort genannten [X.]eschäftigten bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen, also eine betriebsverfassungsrechtliche Frage und keine Frage der Personalvertretung im öffentlichen Dienst, die dem Personalvertretungsrecht zuzuordnen wäre (vgl. zur Abgrenzung [X.] 3. Oktober 1957 - 2 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 7, 120). Fragen der Personalvertretung im öffentlichen Dienst der Länder sind von dieser [X.]estimmung daher nicht angesprochen. Dem Landesgesetzgeber steht es insoweit frei, personalvertretungsrechtliche Regelungen über die Stellung der in dieser Vorschrift genannten [X.]eschäftigtengruppen zu treffen.

(2) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht etwa deswegen vor, weil zwar die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten, individ[X.]lrechtlich im öffentlichen Dienst tätigen, jedoch anderweitig eingesetzten Arbeitnehmer ein passives Wahlrecht haben, nicht jedoch die Arbeitnehmer, für die § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt. § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] regelt eine strukturell auf Dauer angelegte Sondersit[X.]tion, nämlich organisatorische Änderungen im öffentlichen Dienst, die sich auf privatrechtlich organisierte Arbeitgeber auswirken. Das ist mit der Sit[X.]tion der Überlassung einzelner Arbeitnehmer nicht vergleichbar (vgl. insoweit auch bereits [X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 30, EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 7).

b) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind erfüllt. Die bei der [X.] angestellten und aufgrund des [X.] bei der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer waren daher zur [X.] passiv wahlberechtigt.

aa) Die [X.] ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil des öffentlichen Dienstes. Die Arbeitnehmer, deren passives Wahlrecht hier streitbefangen ist, sind Arbeitnehmer der [X.] Als GmbH ist die Arbeitgeberin auch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.].

bb) Die Arbeitnehmer sind auch bei der Arbeitgeberin „tätig“ iSd. gesetzlichen [X.]estimmung.

(1) Indem § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] es für die Einordnung der in dieser [X.]estimmung genannten [X.]eschäftigten in den [X.]etrieb ausreichen lässt, dass sie dort „tätig sind“, knüpft er allein an einen tatsächlichen Umstand an. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal stellt insoweit darauf ab, ob die dort benannten [X.]eschäftigten tatsächlich betriebsangehörig sind. [X.] in diesem Sinne sind - da es auf ein individ[X.]lrechtliches [X.]eschäftigungsverhältnis zum Inhaber des Einsatzbetriebs nicht ankommt - alle [X.]eschäftigten, die nach den allgemeinen in der [X.]etriebsverfassung geltenden Grundsätzen in die [X.]etriebsorganisation eingegliedert sind (vgl. zu diesen Grundsätzen [X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.] [X.] a der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 9 Nr. 8 = EzA [X.] 2001 § 9 Nr. 3).

Im Hinblick auf die rein tatsächliche Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals kommt es auch nicht darauf an, ob dem Einsatz der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten [X.]eschäftigtengruppen im Einsatzbetrieb rechtliche [X.]edenken entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um einen zwischen der Dienststelle und dem privatrechtlich organisierten Unternehmen koordinierten, vom [X.]eschäftigten akzeptierten Einsatz handelt (im Ergebnis ebenso [X.]/[X.] 12. Aufl. § 5 [X.] Rn. 3a; [X.]/[X.] § 5 Rn. 114). Auf die zeitliche [X.]egrenzung des [X.] kommt es nicht an.

(2) Nach diesen Grundsätzen sind die bei der [X.] angestellten und bei der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer in die [X.]etriebsorganisation eingegliedert, da die Arbeitgeberin das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz auch nach [X.] und Ort trifft. Die Arbeitgeberin übt diese Funktion hier jedenfalls im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung aus (vgl. [X.] 11. September 2001 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, EzA [X.] 1972 § 99 Einstellung Nr. 10, für die Regelung in § 99 [X.]).

cc) Die weiteren Voraussetzungen für die Wählbarkeit der gestellten Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen ebenfalls vor. Sie gehörten zum Wahlzeitpunkt dem Einsatzbetrieb länger als sechs Monate an. Das gilt auch, wenn man - was offenbleiben kann - auf eine Tätigkeit unter der Geltung von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] abstellt. Diese Vorschrift trat bereits am 4. August 2009 in [X.] (Art. 9 Nr. 1 iVm. Art. 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, verkündet am 3. August 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 2424).

c) Ein Verstoß gegen die Regeln über die „Wählbarkeit“ liegt auch nicht insoweit vor, als der Wahlvorstand die als freigestellte Personalratsmitglieder beim [X.]um amtierenden gestellten Arbeitnehmer als passiv wahlberechtigt behandelt hat. Auch diese gestellten Arbeitnehmer sind bei der Arbeitgeberin „tätig“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.].

Dabei kann der [X.] dahingestellt sein lassen, ob eine Mitgliedschaft im Personalrat rechtlich fortbestehen oder neu entstehen kann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Übereinstimmung zwischen der Dienststelle und einem anderen Rechtsträger bei diesem Rechtsträger eingesetzt wird und dies von ihm akzeptiert wird (vergleiche dazu bejahend [X.] 2. März 2012 - 22 K 242/12.WI.PV - [X.], 224 und verneinend [X.] 28. Febr[X.]r 2012 - 7 [X.] 1/12 -). Selbst wenn man davon ausgeht, hindert dies nicht, dass ein derartiger Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb „tätig“ ist. Das gilt auch, soweit es sich um freigestellte Personalratsmitglieder handelt.

Im [X.]etrieb „tätig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind [X.]eschäftigte auch dann, wenn sie im [X.]etrieb zwar vorübergehend keine Arbeitsleistung erbringen, diesem aber tatsächlich zugeordnet sind. Der tatsächlichen Zuordnung steht eine vorübergehende Abwesenheit des [X.]eschäftigten nicht entgegen, wenn dessen Rückkehr in den [X.]etrieb vorgesehen ist (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 7 [X.] [X.] b der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 24 Nr. 13 = EzA [X.] 2001 § 40 Nr. 9). Diese Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse an den Entscheidungen des [X.]etriebsrats schon deswegen, weil sie davon nach ihrer voraussichtlichen Rückkehr in den [X.]etrieb unmittelbar betroffen sein werden (vgl. [X.] 25. Oktober 2000 - 7 A[X.]R 18/00 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 96, 163). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die organisatorisch dem [X.]etrieb zugeordnet sind und für die im [X.]etrieb bereits tatsächlich ein Arbeitsplatz eingerichtet ist, den sie nach einer vorläufigen Abwesenheit einnehmen können und sollen.

Hier hat das [X.] in [X.] nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass für die gewählten Personalratsmitglieder Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin eingerichtet wurden. Dort ist also ihr Einsatz vorgesehen, falls die Freistellung im Personalrat endet. Eine Freistellung im Personalrat ist nicht auf Dauer angelegt, sondern ihrer Natur nach grundsätzlich vorübergehend.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Coulin    

        

    Kley    

                 

Meta

7 ABR 24/11

15.08.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 8. September 2010, Az: 43 BV 8250/10, Beschluss

§ 5 Abs 1 S 3 BetrVG, § 7 BetrVG, § 8 BetrVG, Art 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, § 14 Abs 2 S 1 AÜG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 24/11 (REWIS RS 2012, 3903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3903

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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