Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. IV ZR 242/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 45

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - [X.], [X.], 1151 Rn 13 ff.)

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.] 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.)

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 49.662,95 €

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 242/22

17.01.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 3. Juni 2022, Az: I-20 U 73/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. IV ZR 242/22 (REWIS RS 2024, 45)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 45


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 20 U 73/22

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 73/22, 03.06.2022.

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 73/22, 03.05.2022.


Az. IV ZR 242/22

Bundesgerichtshof, IV ZR 242/22, 17.01.2024.


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