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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - [X.], [X.], 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.] 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.). Ergänzend wird auf die Senatsurteile vom 15. Februar 2023 ([X.], r+s 2023, 298 Rn. 13 ff.) und vom 19. Juli 2023 (aaO Rn. 9 m.w.[X.]) verwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.862,83 €
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Meta
17.01.2024
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 18. August 2021, Az: 20 U 20/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. IV ZR 301/21 (REWIS RS 2024, 46)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 46
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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