Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. IV ZR 27/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8718

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 10. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 – [X.], [X.], 1151 Rn 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 ([X.], juris Rn. 11 ff.) verwiesen.

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.] 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 65.001 €

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Brockmöller

  

Dr. Bußmann     

  

Dr. Bommel     

  

Meta

IV ZR 27/22

29.11.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 10. Januar 2022, Az: 1 U 252/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. IV ZR 27/22 (REWIS RS 2023, 8718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8718

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